370 D. Finanzgesetze.
Wenn das tatsächliche Eink. unter 10 ooo M. sei, so werde man, wenn drei
veranlagungen vorlägen, mindestens von 50 000 M. Friedenseink. ausgehen.
sodann eine Einksteuerveranlagung vor den Uriegsderanlagungen überhaupt nich
vorgelegen habe, weil die Steuerpflicht erst später eingetreten sei, dann solle di
Mindesteink. ebensalls zugrundegelegt werden; wenn also in einem solchen gal
zwei Kriegseinkveranlagungen vorhanden seien, sollten 20000 M., bei drei 7#
einkveranlagungen soo00 M. zugrunde gelegt werden.
Daneben seien im & 14 Abs. 2 Satz 2 und Ab. 3 dann weitere Bestimmunge
vorgesehen, die ebenfalls notwendig seien. Es werde hier berücksichtigt, daß #emers
schon bei Eintritt der Steuerpflicht ein hohes Dermögen als Einkquelle habe. E.
komme z. Z. jemand aus dem Ausland ins Inland mit einem Vermögen von 1 Mi.
lion Mark. In diesem Falle solle eine 5 prozentige Verzinsung dieses Vermögens als
Friedenseink. zugrunde gelegt werden, also soooo M. beziehungsweise das der Fabl
der Kriegsveranlagungen entsprechende Hielfache dieser Summe. Abnliches solle
nach Abs. 5 auch gelten, wenn jemand ein Dermögen erbe, wenn aber dieses Ver-
mögen bei der Friedensveranlagung noch nicht als Einkquelle berücksichtigt war
Wenn z. B. ein Sohn, der nicht zur Einksteuer veranlagt war, von seinem vater
im Laufe des Jahres lol#t das väterliche Vermögen geerbt habe, dann werde er
erst im Jahre 1915 — also erst bei der ersten Kriegsveranlagung — mit den Erträg.
nissen aus seinem elterlichen Dermögen veranlagt. Sum Ausgleich sollen ebenfall-
5 Hrozent dieses Dermögens, das er geerbt habe, als fiktive Friedensveranlagung
zugrunde gelegt werden. «
Das seien Zestimmungen, die absolut notwendig wären. Wenn diese Be-
stimmungen nicht in das Gesetz hineinkommen werden, so werde dos zu ungeheuer-
lichen Konsequenzen führen. Tach dem Antrag auf Nr. 241 würde z. B., wenn ein
Mind seine Eltern während der lriegszeit beerbe, der Ertrag aus dem ererbten Ver-
mögen über den Betrag des Mindesteirk. hinaus ganz als Mebreink. gelten.
Das Wesentliche des Entw. sei, daß einmal vermieden werden Zestimmungen
über den Begriff des Eink., doß vielmehr von der landesrechtlichen Einksteuerver-
anlagung ausgegangen sei und daß die rechtskräftigen Landeseinkstenerveranlagungen
ohne weiteres auch für die Feststellung des Mehreinkommens im Sinne des Gei.
maßgebend seien. Es scheine auch ganz ausgeschlossen zu sein, für die Jahre lalln,
1912, 1913, lold und l915 nachträglich noch im Jahre lor eine Einksteuerveran-
lagung vorzunehmen. Das sei einfach eine absolute Unmö lichkeit.
Außerdem sei es — und das lasse der Antrag auf Nr. 241 auch vermissen
notwendig, einen Begriff des Eink. festzusetzen. Die Regelung müßte alle die Be-
stimmungen vorsehen, welche die landesrechtlichen Einkstenergesetze über die Fest-
stellung des steuerpflichtigen Eink. enthalten. Wenn man das nicht wolle, darn misse
man ebenfalls wieder auf die Landeseinksteuergesetze zurückgreifen, und dann müsse
man die Abweichungen, welche die einzelnen Landeseinksteuergesetze aufweisen
auch wieder mit in KTauf nehmen. Wolle man das aber tun, so müsse man auch die
rechtskräftige Deronlaguag ohne die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittel-
weg übernehmen. Denn sonst müsse man auf Grund dieser Landeseinkstenerc#. noch
einmal nachträglich für die Jahre 19011, 1912, 1913, 1914, 1015 veranlagen. Dann
bitte er auch zu bedenken, daß jemand nicht nur in einem einzigen Bundesstaat steuer-
pflichtig sein könne, sondern auch in mehreren, dann müsse wiederum nachträglich
für die Jahre 1911, 1912, 1015, 1914, lo5 in den verschiedenen Zundesstaaten auf
Grund verschiedener Einkstener G. nen veranlagt werden. Das werde eine absolute
Unmöglichkeit sein und werde auch eine Arbeit verurfachen, die nicht zu bewältigen
sei. Es gebe doch viele Steuerpflichtige, die keine Bücher führen, und in diesem
Falle lasse sich gar nicht feststellen, welches Eink. der Betreffende etwa im Jahre
1911 gehabt habe. Auch werden alle die für die Landesbestenerung schon entschie-
denen Streitfälle wieder neu aufgerollt oder eine nicht angefochtene landesrecht-
Wenn
rieos.