Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 371 
siche veranlagung, die übernommen werde, nachträglich angefochten werden können, 
wenn man nicht von der landesrechtlichen Einksteuerveranlagung unbedingt ans- 
vehen wolle. Man müsse in diesem Falle dem Steuerpflichtigen wieder alle Rechts- 
mittel für die Feststellung seines Eink. eröffnen. Damit stelle man aber Veranlagungs- 
und Rechtsmittelbehörden vor unlösbare Aufgaben. Andererseits könne auch der 
Sleuerpflichtige in die Lage kommen, gegen eine zu seinen Ungunsten erfolgte Ab- 
weichung von früheren landesrechtlichen Beranlagungen sich wehren zu müssen. 
wie solle er hierzu in der Lage seind Schon bei Eink. aus Kapitalvermögen werde 
es vielfach ausgeschlossen sein, daß ein Steuerpflichtiger — wenn er keine Bücher 
führt — noch den Beweis dafür liefern Pann, was er wirklich im Jahre 1011 an Eink. 
achabt habe. 
Mian werde also wohl aus zwingenden Gründen auf der Grundlage des Entw. 
stehen bleiben müssen, nämlich die landesrechtliche Einksteuerveranlagung als solche 
wuie es beim Wehrbeitrag geschehen sei — zu übernehmen. Er gebe zu, daß da 
einige Ungleichheiten mit in Kanf genommen werden müßten. Er behanpte aber, 
daß das auch geschehen müßte, wenn man auf den Soden des Antrags auf Nr. 221 
nmete; denn man könne doch jetzt nicht rechtliche Rormen für die Feststellung des 
Eink. neu aufstellen und diese Normen dann rückwärts auf 6 Jahre anwenden. 
Der Versuch, diese Ungleichheiten, die aus der Derschiedenheit der einzelnen 
Landessteuer G. entstehen, nach Möglichkeit aus zuräumen, habe zu Vorschriften ge- 
führt, die, wie er zugebe, kompliziert aussähen und nicht ohne weiteres für den Steuer- 
pflichtigen verständlich seien. Es sei aber zu beachten, daß dem Steuerpflichtigen 
besondere Aufgaben nicht erwachsen. Es werde ja die landesrechtliche Einkstener- 
veranlagung übernommen, neue Hflichten werden ihm nicht auferlegt, er habe auch 
nicht bei der Feststellung des Mehreink. mitzuwirken, abgesehen von & 16. Das alles 
mache die Zehörde; er selbst habe nur mitzuwirken bei der Deranlagung der Landes- 
einksteucr. 
Die Dorschriften, welche die Derschiedenheiten ausräumen sollen, die aus den 
Besonderheiten der einzelnen Einksteuergesetze hervorgehen, seien folgende: Einmal 
babe man davon abgesehen, die Jahresveranlagung für lols als Friedensveran- 
lagung zu wählen; vielmehr sei der obersten Landesfinanzbehörde unter GSustim- 
mung des Reichskanzlers das Recht beigelegt worden, eine bestimmte Deramlagung 
als Friedensveranlagung zu wählen. Sie habe zu prüfen, welche Deranlagung die 
Einkverhältnisse der Sensiten unmittelbar vor dem Krieg am zutreffendsten berück- 
sichtige. Es scheine nicht möglich, allgemein die Deranlagung für das Rechnungs- 
jahr lo#l# zu bestimmen. Bekanntlich erstrecke sich das Steuerjahr in den verschiedenen 
Zumdesstaaten über ganz verschiedene Seiträume. Dann sei auch der Seitraum, 
für welchen die Einkermittlung stattfinde, in den einzelnen Staaten sehr verschieden. 
Die gleichen Gesichtspunkte kämen nun auch für die Ermittlung des kriegs- 
eink. in Betracht. Man habe nur gesagt, es müssen 5 zusammenhängende Jahre 
sein, entsprechend den Mriegsjahren 1012, 1015 und 10916, ohne daß aber vorge- 
schrieben sei, es müssen 3 unmittelbar auf die Friedensveranlagung folgende Jahre 
sein. Man könne auch nicht einfach bestimmen, die Veranlagung für die Rechnungs- 
jahre 1915, 19 16 und i912 solle als Kriegsveranlagung gelten, denn es gebe Bundes- 
staaten, in denen die Einksteuerveranlagung stark nachhinke, in denen die Veran- 
lagung für 1015 3. B. erst die Einkverhältnisse von 1013 berücksichtige bzw. bei einer 
Darchschnit'sberechnung erst die Jahre 1911, 1012 und 1015. Unter Umständen 
könne die oberste Landesfinanzbehörde genötigt sein, die Deranlagung für die Stener- 
jahre 1916, 1012 und 1018 als Kriegsveranlagungen zu bestimmen. 
In der Tat könne es sich unter Umständen als unmöglich herausstellen, schon 
bei der veranlagung im Jahre 1917 das gesamte Mehreink. festzustellen, so daß 
man eventuell noch die Deranlagung für lols abwarten müsse. Das müsse man 
über in Kauf nehmen, denn man gewinne damit etwas viel Wichtigeres, daß näm- 
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