Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 371
siche veranlagung, die übernommen werde, nachträglich angefochten werden können,
wenn man nicht von der landesrechtlichen Einksteuerveranlagung unbedingt ans-
vehen wolle. Man müsse in diesem Falle dem Steuerpflichtigen wieder alle Rechts-
mittel für die Feststellung seines Eink. eröffnen. Damit stelle man aber Veranlagungs-
und Rechtsmittelbehörden vor unlösbare Aufgaben. Andererseits könne auch der
Sleuerpflichtige in die Lage kommen, gegen eine zu seinen Ungunsten erfolgte Ab-
weichung von früheren landesrechtlichen Beranlagungen sich wehren zu müssen.
wie solle er hierzu in der Lage seind Schon bei Eink. aus Kapitalvermögen werde
es vielfach ausgeschlossen sein, daß ein Steuerpflichtiger — wenn er keine Bücher
führt — noch den Beweis dafür liefern Pann, was er wirklich im Jahre 1011 an Eink.
achabt habe.
Mian werde also wohl aus zwingenden Gründen auf der Grundlage des Entw.
stehen bleiben müssen, nämlich die landesrechtliche Einksteuerveranlagung als solche
wuie es beim Wehrbeitrag geschehen sei — zu übernehmen. Er gebe zu, daß da
einige Ungleichheiten mit in Kanf genommen werden müßten. Er behanpte aber,
daß das auch geschehen müßte, wenn man auf den Soden des Antrags auf Nr. 221
nmete; denn man könne doch jetzt nicht rechtliche Rormen für die Feststellung des
Eink. neu aufstellen und diese Normen dann rückwärts auf 6 Jahre anwenden.
Der Versuch, diese Ungleichheiten, die aus der Derschiedenheit der einzelnen
Landessteuer G. entstehen, nach Möglichkeit aus zuräumen, habe zu Vorschriften ge-
führt, die, wie er zugebe, kompliziert aussähen und nicht ohne weiteres für den Steuer-
pflichtigen verständlich seien. Es sei aber zu beachten, daß dem Steuerpflichtigen
besondere Aufgaben nicht erwachsen. Es werde ja die landesrechtliche Einkstener-
veranlagung übernommen, neue Hflichten werden ihm nicht auferlegt, er habe auch
nicht bei der Feststellung des Mehreink. mitzuwirken, abgesehen von & 16. Das alles
mache die Zehörde; er selbst habe nur mitzuwirken bei der Deranlagung der Landes-
einksteucr.
Die Dorschriften, welche die Derschiedenheiten ausräumen sollen, die aus den
Besonderheiten der einzelnen Einksteuergesetze hervorgehen, seien folgende: Einmal
babe man davon abgesehen, die Jahresveranlagung für lols als Friedensveran-
lagung zu wählen; vielmehr sei der obersten Landesfinanzbehörde unter GSustim-
mung des Reichskanzlers das Recht beigelegt worden, eine bestimmte Deramlagung
als Friedensveranlagung zu wählen. Sie habe zu prüfen, welche Deranlagung die
Einkverhältnisse der Sensiten unmittelbar vor dem Krieg am zutreffendsten berück-
sichtige. Es scheine nicht möglich, allgemein die Deranlagung für das Rechnungs-
jahr lo#l# zu bestimmen. Bekanntlich erstrecke sich das Steuerjahr in den verschiedenen
Zumdesstaaten über ganz verschiedene Seiträume. Dann sei auch der Seitraum,
für welchen die Einkermittlung stattfinde, in den einzelnen Staaten sehr verschieden.
Die gleichen Gesichtspunkte kämen nun auch für die Ermittlung des kriegs-
eink. in Betracht. Man habe nur gesagt, es müssen 5 zusammenhängende Jahre
sein, entsprechend den Mriegsjahren 1012, 1015 und 10916, ohne daß aber vorge-
schrieben sei, es müssen 3 unmittelbar auf die Friedensveranlagung folgende Jahre
sein. Man könne auch nicht einfach bestimmen, die Veranlagung für die Rechnungs-
jahre 1915, 19 16 und i912 solle als Kriegsveranlagung gelten, denn es gebe Bundes-
staaten, in denen die Einksteuerveranlagung stark nachhinke, in denen die Veran-
lagung für 1015 3. B. erst die Einkverhältnisse von 1013 berücksichtige bzw. bei einer
Darchschnit'sberechnung erst die Jahre 1911, 1012 und 1015. Unter Umständen
könne die oberste Landesfinanzbehörde genötigt sein, die Deranlagung für die Stener-
jahre 1916, 1012 und 1018 als Kriegsveranlagungen zu bestimmen.
In der Tat könne es sich unter Umständen als unmöglich herausstellen, schon
bei der veranlagung im Jahre 1917 das gesamte Mehreink. festzustellen, so daß
man eventuell noch die Deranlagung für lols abwarten müsse. Das müsse man
über in Kauf nehmen, denn man gewinne damit etwas viel Wichtigeres, daß näm-
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