372 D. Finanzgesetze.
lich die Einkverhältnisse der Steuerpflichtigen im Uriege auch im Rahmen di eß
Vorlage auf Grund der landesrechtlichen Einksteuerveranlagungen mögücch ser
treffend und gleichmäßig berücksichtiat werden. zu-
Dot allem sei ja noch Rücksicht zu nehmen auf die Verschiedenheiten der ein-
Zelnen Landesgesetzgebungen hHinsichtlich der Durchschnittsberechnung. In N
Bundesstaaten werde das Eink. der Steuerpflichtigen, die Handelsbücher fübren
nach dreijährigem Durchschnitt berechnet, in anderen nicht. Es sei sehr wohl Mög-
lich, daß in einem Bundesstaat zwar normalerweise die Einksteuerveranlagungen für
die Steuerjahre lol5, 1016 und 1912 zugrunde gelegt werden könnten. Aber in
einzelnen Källen könne das — insbesondere bei Gewerbetreibenden — zu einem
unzutreffenden Ergebnis führen, wenn nämlich die Deranlagung nur die Ergeb-
nisse der Geschäftsjahre berücksichtige, über die bei Abgabe der Steuererklärung die
Bilanz abgeschlossen vorliege. Unter Umständen könne bei der Deranlagung für
das Jahr 1012 erst die Bilanz für 1015 zugrunde gelegt werden. Das spiele schon
eine Rolle, wenn das Einkommen eines Jahres veranlagt werde, eine noch größere
aber, wenn nach dreijährigem Durchschnitt veranlagt werde. Es werde dann z. B
für 1o0 12 das Eink. zugrunde gelegt, wie es sich ergebe auf Grund der Bilanzjabre.
1915, 1914 und 1913. Zei der letzten Kriegsveranlagung würde demnach erst da-
Eink. dieser Jahre berücksichtigt werden und das Jahr lol ganz herausfallen, da-
gegen noch ein volles Friedensjahr berücksichtigt werden. Für solche Källe müsse
man unbedingt die Deranlagung für lols abwarten, denn sie allein berücksichtige
das Eink., das der Stenerpflichtige tatsächlich in den Jahren 1914, 1915 und lolc
gebabt habe.
Aber auch das werde noch nicht immer genügen. Denn, wenn in einigen Bun
desstaaten nach Durchschnitten gerechnet werde, in anderen nicht, so können auch
daraus wieder Derschiedenheiten refultieren. Deswegen habe man vorgesehen,
daß die Bebörde das Recht haben solle, unter Umständen von einem Susammen=
zählen dreier aufeinanderfolgender Deranlagungen abzusehen und dafür das Drei-
fache einer Deranlagung zu nehmen, z. B. die Deranlagung für lol6, die den Durch.
schnitt der Jahre 1914, 1915, 1916 zugrunde legt und kein Friedensjahr mehr enit-
halte, sondern nur Kriegsjahre berücksichtige.
Er wiederhole: Die Kompliziertheit, die den Vorschriften anscheinend inne-
wohne, war diktiert durch das Bestreben, indem man die landesrechtliche Einksteuer-
veranlagung zum Ausgangspunkt nahm, möglichst die Derschiedenheiten auszu-
räumen, die aus der verschiedenartigen Gestaltung der landesrechtlichen Steuer-
gesetze entspringen, und so ein möglichst gerechtes Ergebnis sicherzustellen.
Die weiter folgenden Erwiderungen aus dem Ausschuß bezogen sich auf die
sachlichen Bedenken, die gegen die selbständige Erfassung des Einkzuwachses neben
der Erfassung des Dermögenszuwachses geltend gemacht wurden, ferner auf die von
den Regierungsvertretern mehrfach bervorgehobenen Deranlagungsschwierig-
keiten und drittens auf die Frage, ob die Anträge Nr. 241 und 240 K.-D. einen Schritt
weiter auf dem Wege zu direkten Reichssteuern darstellten oder nicht.
Ein Abg., der dem Antrag Ur. 240 nahesteht, führte aus, der Einwand, daß die
Steuer unter Umständen von einem Eink. bezahlt werden müsse, das bereits ausge-
geben sei, lasse sich gegen jede Einkstener geltend machen; in Hreußen und anderswo
werde das Eink. vielfach nach dem Stande des Dorjahrs veranlagt, und da ereigne
es sich oft, daß jemand eine hohe Einksteuer in einem Jahre zu zahlen habe, in dem er
tatsächlich ein geringes Eink. habe. Die Einwendung des Staatssekretärs des Reichs-
schatzamts, daß Dermögensverluste neben einer Einkvermehrung einhergehen könnten,
sei gewiß richtig, indessen seien das doch wohl nur Ausnahmefälle, die durch den Härte—
paragraphen beseitigt werden könnten. Er behalte sich indessen vor, gegebenenfalls
in der zweiten Lesung durch einen Fusatzantrag dem Bedenken der Regierungsvet=