Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 375 
verschwendungssucht, jondern wegen der ganz anders gewordenen Umwelt — um 
einen deutschen #TAusdruck für Milien zu gebrauchen —, in der sie sich bewegen müssen, 
and es sei doch hart und unbillig, ihnen, obwohl kein Vermögenszuwachs vorliege, eine 
, bebliche Steuer aufzuerlegen. Wos die technische Seite der Frage anlange, so glaube 
so ec#es „ . ... 
er zu der Erklärung. berechtigt zu sein, daß die Vorlage in dieser Zeziehung gründlich 
durchgearbeitet sei. 
Ein Bauptbedenken gegen die Vorlage sei daraus hergeleitet worden, daß die 
veranlagung und Erbebung erst im Jahre 1918 erfolgen könne. Sunächst sci, was die 
Gesellschaften anbelange, vorgesehen, daß bereits nach Abschluß des zweiten Kriegs-= 
geschäftsjahrs eine vorlänfige Peranlagung der Steuer erfolgen solle. Was die Einzel- 
personen anbelange, so scheiden diejenigen aus, die keine Handelsbücher führen. In 
Fetracht kommen nur diejenigen Dersonen, bei denen die Einksteuerveranlagung auf 
Grund der zur Seit der Deklaration vorliegenden Bilanzen erfolge. Ce gebe zu, daß nicht 
wenige Fälle und unter ihnen steuerlich sehr ertragreiche Fälle in Betracht kommen, 
in denen noch die Einksteuerveranlagung für lols abgewartet werden müsse. Für 
diese Källe ist der § 32 der Vorlage von Bedeutung, der lante: 
Kann die Feststellung des gesamten Mehreinkommens nicht gleichzeitig mit 
der Feststellung des abgabepflichtigen Dermögenszuwachses erfolgen, so ist 
die Abgabe insoweit vorläufig festzusetzen, als es nach den bereits feststellbaren. 
Berechnungsgrundlagen möglich ist. 
Das beiße also, die einfache Steuer auf den Dermögenszuwachs erleide keinen 
Aufschub, und soweit die bereits vorliegenden Einksteuerveranlagungen ein Mehreink. 
ergeben, könnc auch der Suschlag gleichfalls gehoben werden. Es trete also ein Hinaus- 
schieben nur für einen bescheidenen Bruchteil ein. 
Auf die technischen Fragen wolle er sich nicht weiter einlassen, weil die Entschei- 
dung, über das Hrinzip ihm wichtiger sei als die Steuertechnik; aber soweit er die Wir- 
#ung der Anträge auch nach ihrer technischen Seite hin übersehen könne, müsse er in 
ihnen eine ernstliche Gefährdung des Sustandekommens des ganzen Gesetzes erblicken. 
Im Anschluß an diese Tußerungen des Staatssekretärs des Reichsschatzamts 
legie ein Abg. dar, weil er in den Anträgen Nr. 241 und 240 eine starke Abweichung 
von dem Grundgedanken der Dorlage erblicke, könne er nicht dafür stimmen. Er gäbe 
auch zu bedenken, daß dem preußischen Landtag ein Gesetzentw. vorliege, der eine 
erhebliche Erhöhung der Einksteuer bringe; das dürfe man bei der Ausgestaltung dieser 
Dorlage nicht überseben, namentlich, da materiell nicht daran zu zweifeln sei, daß die 
Anträge in die Substanz des Dermögens eingriffen. 
Einen veranlagungstechnischen Einwand erhob ein anderer Abg., indem er 
darauf hinwies, daß nach # 135 Abs. 2 die oberste Landesfinanzbehörde im Einverständnis 
mit dem Reichskanzler zu bestimmen habe, welche Einksteuerveranlagung für die Kriegs= 
besteuerung maßgebend sei. Es sei schon richtiger, eine Liste dieser maßgebenden landes- 
staatlichen Deranlagungen in das Gesetz selbst aufzunehmen, zumal doch wohl eine 
solche Liste im Bundesrat vorhanden sei. 
Auf diese Anregung erwiderte der Staatssekretär: 
Eine solche TListe, wie sie der Abg. wünsche, liege nicht vor. Bei der Beratung im 
Bundesrat seien ja die bundesstaatlichen Dertreter über die Lage der Steuergesetz= 
Lebung in ihrem Heimatstaat orientiert. Im übrigen seien auch innerhalb desselben 
Bundesstaats die Veranlagungsgrundsätze für die einzelnen Steuerpflichtigen ver- 
schieden. In Hreußen z. B. werde für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei 
der Veranlagung das Ergebnis eines Jahrs, bei anderen der Durchschnitt dreier Jahre 
zugrunde gelegt und es könne vorkommen, daß die Deranlagung für 1017 den Durch- 
schnitt der Jahre 1914, 1915 und 1016 berücksichtige, bei anderen Steuerpflichtigen 
erst den Durchschnitt der Jahre 1013, 1014, 1015. Es sei unmöglich, alle Einzelbeiten 
in das Gesetz bineinzuschreiben. Es müßte Sache der Ausführung sein, den Grund- 
gedanken der Dorlage zu verwirklichen: Es sollen diejenigen Einkveranlagungen
	        
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