Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

376 D. Finanzgesegze. 
gelten, die materiell das zutreffendste Zild geben. Es müsse genügen, diesen Grund 
im Ges. festzulegen. Das übrige könne den Ausführungsbestimmungen des Zu 
und den Anordnungen der obersten Landesfinanzbehörden überlassen bleiben 
Ein Abg. führte dazu aus, der Antrag Wr. 241, 3 zu § #l: 
Als Mehreinkommen gilt der Unterschied zwischen dem Einkommen wel 
ches der Steuerpflichtige in den drei Jahren 1914, 1915, 1916 zusammen 
gerechnet, im Dergleich zu dem Einkommen, welches er in den drei Jahten 
1011, 1912, 1913 zusammengerechnet gehabt hat. 
Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausend nach unten abgerundet 
wolle aus der Deranlagung des einzelnen Fensiten die Eink. von 1914, 1015 und 1ore 
berausnehmen. Das bedeute ein Onrückgehen bis in alle Einzelheiten einer länaft ab- 
geschlossenen Deranlagung, was er für unmöglich ansehe. Die Regierungsvorlage 
wolle die rechtskräftig festgesetzten Eink. zugrunde legen und gestatte eine Derschieden- 
Beit nur in der Wahl der Jahre, welche in Frage kämen. Auch dabei entstünden, leicht 
Schwierigkeiten und Unstimmigkeiten, wie er anerkenne. Aber einen AUusweg daraue 
gebe es nicht, denn das Vorhaben führe eben zu Schwierigkeiten, die sich nicht ganz 
beseitigen ließen, sobald das Reich an die Zesteuerung des Eink. herangehe. Wenn man 
ausgeführt habe, daß er von seinem Standpunkt aus auch die Regierungsvorlage ab- 
lehnen müsse, so sei das an sich richtig; er habe es aber, wie die Stimmung nun einmal 
sei, zunächst für aussichtslos gehalten, den Eingriff in die Einkverhältnisse, wie er auch 
durch die Regierungsvorlage geschehe, zu beseitigen. Indessen sei in den Kreisen seiner 
Freunde diese Frage stark erwogen worden, und die Justimmung zur Regierungs. 
vorlage bedeute von ihrem Standpunkt ans schon ein weites Entgegenkommen. Dar, 
aus ergäbe sich die Stellung zu den vorgelegten Anträgen und zu den Ausführungen, 
die dazu gemacht worden seien. Sutreffend sei, was der Staatssekretär über die Wir- 
kung der Deranlagung des Eink. auch in solchen Fällen gesagt habe, wo das Eink. durch 
Dermögensverluste kompensiert sei. Mehme man ein Eink. von 100000 M., so betrage 
in Hreußen der Steuersatz nach dem Gesetz zuzüglich der geltenden Suschläge zunächst 
5 Hrozent; durch eine Vorlage im preußischen Abghaus, die zurzeit beraten werde, 
werde der Satz auf 8 Hrozent erhöht; dazu komme noch die Kommunalbesteuerung, 
die jetzt in Berlin 6,4 Drozent des Eink. ausmache. Das Eink. werde also in diesem 
Falle im nächsten Jahre mit 14,4 Hrozent belastet. Nach den Vorschlägen aus dem 
Ausschusse solle noch eine Stener von 6,6 Prozent dazu kommen, selbst wenn dem ver- 
mehrten Eink. ein Dermögensverlust gegenüberstehe. Eine solche Belastung gebe ihm 
aber zu weit. 
Auf den Wunsch, noch einige Erläuterungen darüber zu geben, ob die Anträge 
namentlich soweit sie sich auf die Deranlagung beziehen, in der Hraxis durchführbar 
seien, legte der Königlich Dreußische Generaldirektor der direkten Steuern 
das Folgende dar: 
Er habe sich bemüht, den Ausführungen des Wortführers des Antrags zu Ar. 
241 genau zu folgen, und sei zu dem Ergebnisse gekommen, daß es unmöglich sei, den 
von ihm empfohlenen Weg zu betreten. In Hreußen und ebenso in anderen Bundes- 
staaten unterscheide man bei der Deranlagung des Eink. das Eink. aus den einzelnen 
Ouellen, und für jede einzelne Quelle gelten abweichende Bestimmungen binsichtlich 
des Seitraums, dessen Ergebnis für die VDeranlagung maßgebend sei. Für das Eink. 
aus l#apitalvermögen z. B. sei maßgebend das Ergebnis des letzten lalenderjahrs, 
aber auch nicht immer, sondern es werde gefragt, welche Wertpapiere der Oflichtige ein 
Jahr und länger habe und welche Wertpapiere er sich erst im Laufe des letzten Kalender- 
jahrs gekauft habe. Diese zweiten werden nach dem Ergebnis des Steuerjahrs veran- 
lagt. Das Eink. aus Grundvermögen habe der Bausbesitzer zu deklarieren nach dem 
Ergebnis des letzten Kalenderjahrs. Das Einkommen aus der Landwirtschaft sei zu de- 
klarieren nach dem Ergebnis des letzten Wirtschaftsjahrs, wenn aber Ziücher geführt 
werden, nach dem Ergebnis der drei letzten Jahre. Habe der Hflichtige das Gut noch 
satz 
ndesrats
	        
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