Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

378 D. Finanzgesetze. 
andere Oiffern, als die dieser Vorlage, bei der es sich um verhältnismäßig sehe gerina 
Steuersätze kandle. Man dürfe auch nicht vor den in der Hraxis auch heute schon rech- 
häufigen Fällen zurückschrechen, daß jemand trotz einer Dermögensminderuna Eink. 
steuer zu bezahlen habe. Eine solche Einkverminderung sei in vielen Fällen nur schein- 
bar. Auf wirkliche Schwierigkeiten stoße man erst, wenn man die Deranlagung ur 
Auge fasse. Jeder, der sich um die Dinge gekümmert habe, wisse doch, welche außer. 
ordenilichen Unterschiede bei der Deranlagung vorkämen, und wie oft die veranlaguna 
in einem schreienden Widerspruch zum wirklichen Eink. stehe. Daher sei notwendia 
in diesem Gesetz gerechte Grundsätze zur Geltung zu bringen. Wenn desbolb gegen die 
vorgeschlagenen geringen Steuersätze Widerspruch erhoben werde, während doch ur. 
sprünglich der Wunsch des Reichstags gewesen sei, bis zu 50 Hrozent zu gehen, so sei 
ihm das unverständlich, namentlich auch im Kinblick auf die Engländer, die jetzt 50 pro- 
zent ihres Mehreink. opferten; da könnten wahrlich in Deutschland bei den schweren 
Geiten, die das Daterland durchzumachen habe, die steuerpflichtigen Leute nicht klagen. 
In bezug auf die Erwähnung der englischen Steuerverhältnisse legte der Staat-. 
sekretär des Reichsschatzamts dar, England habe allerdings durchweg §0 Hrozent 
von dem erzielten Mehrgewinn als Kriegsgewinnsteuer weggenommen, ja neuerdina: 
spreche man sogar von 60 Hrozent, aber die englische Kriegsgewinnsteuer sei ausdräck- 
lich auf Gewerbebetriebe beschränkt, während die deutsche Vorlage jeden Ver- 
mögenszuwachs zu erfassen suche, möge er einem Gewerbebetriebe oder einer anderen 
Quelle enistammen. 
Die wiederholte Erklärung des Staatssekretärs des Reichsschatzamts, die 
Anträge Ar. 241 und 240 gefährdeten die Dorlage, bewogen einen dem Antrag Urr. 
240 nahestehenden Abg. zu einer nochmaligen längeren Darstellung der Gedanken, 
von denen seine Freunde bei dem Antrag ausgegangen seien. Er könne nicht aner- 
kennen, daß ihr Antrag eine grundstürzende Anderung an der Dorlage vorgenommen 
habe, denn auch für diese bilde die Quelle das vermehrte Eink., welches auch sie bereits 
zum Steuerobjekt ansersehen habe. Es sei auch nicht unbillig, auf jemanden zurück- 
zugreifen, der seinen Einkzuwachs schon verbraucht habe; darauf nähmen auch die bis- 
herigen Einksteuern keine Rücksicht. Wer z. B. 100 o000 M. Mehreink. gehabt und ausge- 
geben habe, der könne später auch noch 6800 M. Reichsstenern beschaffen. Man solle 
doch nicht, wie die Regierungsvorlage, die Derschwender bevorzugen und Sparer be- 
lasten. Zkun sei der Einwand, man dürfe nicht mit der Steuer in die Substanz des Der- 
mMmögens eingreifen, zweifellos von Bedeutung. RNamentlich bei der Industrie komme 
es ja häufig vor, daß ein Mehreink. mit einer gleichzeitigen Derminderung der Der- 
mögenssubstanz verbunden sei. Er habe sich darüber durch Rücksprache mit Industriellen 
Klarhbeit zu schaffen versucht und folgendes festgestellt: In der Industrie gäbe es eine 
Gruppe, die große Gewinne gemacht und demnach obne weiteres bestenert werde: 
die zweite Gruppe habe keine Gewinne gemacht und bleibe deswegen steuerfrei; bei 
einer dritten Gruppe hätten sich die Gewinne durch den Derlust infolge Verhinderung 
der Ausfuhr ousgeglichen, diese kämen für die Steuer ebenfalls nicht in Betracht. Es 
blieben mithin lediglich die Fälle, daß jemand während des Kriegs die Möglichkeit 
gehabt habe, sich auf neue Geschäfte zu verlegen, somit auf der einen Seite zu ver- 
dienen, während er auf der anderen verloren habe. Ihm sei gesagt worden, daß es sich 
da nur um sehr wenige Fälle handeln könne. Kämen sie wirklich vor, dann babe man 
den Bärteparagraphen und könne auch durch besondere Bestimmungen verhüten, daß 
jemand durch das Gesetz zum Dermögensverfall gebracht werde. Demnach könne man 
sehr wohl die erwähnten Anträge annebhmen. 
Ein der Hartei des Dorredners angehöriger Abg. sagte, daß ihm die Darlegungen 
des Generalsteuerdirektors unwiderleglich erschienen. Im übrigen aber sei eine große 
sachliche Differenz eigentlich gar nicht vorbanden. Man hätte grundsäglich wohl das 
Eink. aus der Vorlage ganz herauslassen können; nachdem aber die Regierung es selb 
in Betracht gezogen habe, müsse auch erlaubt sein, in der Einkbesteuerung einen Schritt
	        
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