Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 379
über die Regierungsvorlage hinaus zu tun, und wenn dagegen eingewendet werde,
auf diese Weise werde man häufig die Steuer aus der Dermögenssubstanz nehmen
müssen, weil von dem Mekreink. nichts mehr vorhanden sei, so sei auch das nicht durch-
schlagend, denn es liege im Hrinzip der Einksteuer, daß sie immer erst von einem längst
vergangenen Eink. erhoben werde.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts ging auf die Darlegung, daß
ja die Regierungsvorlage selbst das Mebreink. berücksichtige, mit den Worten ein, die
verbündeten Regierungen hätten damit einem Wunsche der Dolksvertretung Rechnung
nragen wollen, denn bei der Beratung des Sperrgesetzes sei von fast allen Seiten die
Faage ausgeworfen worden, ob es nicht möglich sei, in irgendeiner Weise zu unter-
scheiden, ob der Gewinn im Ousammenhang mit dem kriege stehe oder nicht. Die einzige
Form, die eine solche Unterscheidung ermögliche, sei eben die Unterscheidung des Der-
mögenszuwachses nach seiner Entstehung, ob obne Einksteigerung oder mit Einksteige-
rung, gewesen. Wenn nun neue Wünsche aus der Erfüllung der gegebenen Anregungen
erwüchsen, so zeige das, wie gefährlich es für die verbündeten Regierungen sei, An-
reaungen aus der Mitte des Reichstags stattzugeben.
Ein Abg. sagte mit Bezug auf die Bemerkung des Staatssekretärs, durch die
Amnahme der Anträge Ur. 241 und 240 werde das Sustandekommen des Gesetzes ge-
fährdet, in einem solchen Falle müsse auch die Regierung die Folgen tragen. Sachlich
sei jedenfalls kein Grund für das Scheitern des Versuchs gegeben, denn auch bei der
wehrvorlage habe man das Eink. zur Besteuerung herangezogen. Babe damals ein
Noistand vorgelegen, so heute ein noch viel größerer. In dieser schweren Seit dürfe
die Regierung nicht mit dem Bedenken kommen, daß durch die Anträge die einzel-
staatliche Finanzhoheit beeinträchtigt werden könne. Manche Einwände des Reichs-
schatzsekretärs erkenne er als theoretisch berechtigt an, aber es liege im Wesen des NUo-
gesetzes, daß es Härten mit sich bringe. Aus allen diesen Gründen möge doch die Re-
gierung dem Beschlusse der großen Mehrheit der Komm. beitreten. Der Staats-
sekretär erwiderte darauf, schließlich werde man sich ja über das Ges. einigen müssen,
aber es sei seine Hflicht, die Grenze zu bezeichnen, über die hinaus die Einigung ge-
fährdet werde.
Ein Mitglied der #U#mm. warf noch einmal die Frage auf, ob es nicht aus
praktischen und technischen Erwägungen richtig sei, zu prüfen, wie man die ganze Eink-
bestenerung aus der Dorlage herausbringen und dafür die Sätze auf das Dermögen
erhöhen könne. Die Heranziehung des Eink. in der Dorlage solle den Sweck haben,
diejenigen Fälle schwächer zu treffen, bei denen der Dermögenszuwachs nicht auf Ver-
mebrung des Eink. beruhe. Das sei ganz berechtigt, spiele aber doch nur bei den kleineren
Vermögenszuwächsen eine Rolle, denn bloße Ersparnisse würden selten eine größere
höde als etwa 20000 M. in drei Jahren erreichen. Meben den Ersparnissen kämen doch
mrr Cotterie= und Konjunkturgewinne in Betracht, bei denen die Differenzierung nicht
a#m platze sei. Uberhaupt werde das Siel der Differenzierung nur unvollkommen er-
reicht. Auf der anderen Seite stieße nun aber der Wunsch der Antragsteller, auch solche
Einkvermehrungen zu treffen, die nicht zu einem Dermögenszuwachs geführt hätten,
auf anscheinend unüberwindliche Schwierigkeiten. Deshalb seine Anregung. Würden
dann die K# 10 bis 19 der Dorlage gestrichen, so würde damit eine ungebener große
Arbeit bei der Deranlagung wegfallen. Es sei also jetzt nur zu prüfen, welche Sätze
für die Dermögensbesteuerung in Frage kämen, um beim Wegfall der I§ 10 bis 10 den
Neichen Stenerertrag zu sichern.
Der Bericht muß nun noch kurz erwähnen, was die Aussprache über die
Frage der Reichseinkstener zutage gefördert hat. Der Antragst. zu Antrag Ar.
249 bestritt die Berechtigung der Behauptung, sein Antrag sei der erste Schritt zur
BReichseinksteuer, denn es unterliege keinem Fweifel, daß in seinem Antrag weniger
enthalten sei als im Wehrbeitrag. Damals wurde das Eink. als solches von Beichs-