Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

384 D. Finanzgesetze. 
vorlage gleiche, nicht annehmen. Man dürfe nicht übersehen, daß auch diejenigen di 
Kriegsgewinne gemacht haben, von einem Umschwung der Konjunktur nach dem krie V6 
bedroht seien. Dielfach handle es sich ja um „falsche“ Kriegsgewinne, d. b. um scein. 
barre Gewinne, die nur aus dem Derbrauch alter Rohmaterialien herrührten, wohe. 
man noch nicht wissen könne, zu welchen Hreisen die Rohstoffe nach dem Kriege wieder 
zu beschaffen seien. 
Gur Derteidigung des angegriffenen Antrags Nr. 232 führte ein Abg. aus 
seine Freunde hätten bei seiner Abfassung nicht wissen können, daß die Steuer schon 
bei einem Dermögenszuwachs von looo M. beginne. Deshalb seien sie bereit bei 
den niedrigsten Stufen ihren Vorschlag abzuändern. Auf eine Bemerfung de- 
Staatssekretärs des Reichsschatzamts müsse er erwidern, daß es selbstverständlich für 
unser Erwerbsleben keine erfreuliche Erscheinung sei, daß das Reich mit der Steuer- 
gesetzgebung in die Kapitalsbildung so scharf eingreifen müsse. Ghne den Nrieg hätte 
man keine Veranlassung gehabt, solche Steuervorschläge zu machen. Jetzt sei aber die 
Hanptpflicht, das nõtige Geld aufzubringen. Und da dürfe man nicht nur immer auf 
die Höhe der Kriegsgewinnsteuer blicken, sondern müsse sich überlegen, wie denn ander: 
die großen Beträge zu beschaffen seien; er glaube, daß eine starke Kriegssteuer 
den Derbrauchs= und Derkebrssteuern entschieden vorzuziehen sei. Von diesem Ge- 
sichtspunkt aus müsse man auch an die Staffelung der Nriegsgewinnsteuer herantreten 
und sich dabei von allen theoretischen Bedenken freimachen, weil nun einmal Mot am 
Manne sei. Wolle man sich ein Bild von der nach den verschiedenen Skalen möglichen 
Höchstbelastung machen, so stoße man auf die Schwierigkeiten, die aus der verschieden- 
beit der Staats= und Nommunalsteuern erwüchsen. Die nötige Rücksicht auf die Einzel- 
staaten und Kommnnen ließen auch seine Freunde keineswegs außer acht und man 
werde von diesem Gesichtspunkt aus auch dazu kommen, im endgültigen Gesetz zu sagen, 
daß das, was der Reichsbesteuerung unterliege, nicht auch noch der Staats= und Kom- 
munalbesteuerung unterliegen solle. Dann würde die Sache für beide Teile wesent- 
lich vereinfacht werden. Die vom Staatssekretär des Reichsschatzamts vorgeführten 
Grenzfälle mit 20 Hrozent Gesamtbelastung aus der HKriegsgewinnsteuer würden, 
wenn sie überhaupt vorkämen, auberordentlich selten sein und voraussetzen, daß nicht 
nur Gesellschaften einen außerordentlich hohen Uriegsgewinn gemacht hätten, sondern 
daß auch noch die Gcsellschafter in die Röchsten Stufen der Besteuerung für Einzel- 
personen sielen. Wenn man darauf bingewiesen habe, daß der Antrag Mr. 232 die 
sogenannten „kleinen Leute“ zu scharf herannehme, so müsse er das bestreiten. Es sei 
gar nicht ausgemacht, daß mäßige Mriegsgewinne gerade bei kleinen LTeuten anzu- 
treffen seien. Dielleicht sei es aber gut, in der zweiten Lesung zu prüfen, ob man nicht 
den Steuersatz nach der Höhe des Dermögenszuwachses und nach dem Derhältnis 
dieses Huwachses zu dem bereits vorhandenen Dermögen festsetzen könne. Behandle 
man übrigens die Kriegsgewinne der niederen Stufen glimpflich, so komme das auch 
den größten Nriegsgewinnen zugute, da ja durchgestaffelt werde. Sum Schluß sei 
noch der Einwand zu bedenken, daß das gewerbliche Leben eine Umstellung aus den 
riegsverhältnissen in die kommenden Friedensverhältnisse durchzumachen habe, und 
daß die jetzigen Gewinne zum Teil aus dem Derbrauch von Rohstofflagern berrührten. 
Wolle man das in der angedeuteten Weise berücksichtigen, dann könne man überhaupt 
nicht zu einer Kriegsgewinnstener gelangen. Aber der ganze Binweis sei verfehlt, denn 
offensichtlich müßten sich doch nicht nur diejenigen Betriebe, die während der Kriegs- 
zeit Gewinne zu verzeichnen gehabt hätten, umstellen, sondern auch diejenigen, die 
stillgelegen haben oder mit Schaden zu arbeiten gezwungen gewesen seien. Für ihn 
sei der Gedanke entscheidend, daß eine wie immer gestaltete Kriegsgewinnsteuer besser 
sei, als Derkeh#ssteuern und Derbrauchssteuern. 
Im Anschluß an diese letzte Bemerkung legte der Staatssekretär des Reichs- 
schatzamts dar, er halte für ganz ausgeschlossen, daß die Kriegsgewinnsteuer mit höheren 
Sätzen die Verkehrs= und Verbrauchssteuern überflüssig machen könne, denn bei dem
	        
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