Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

386 D. Finanzgesetze. 
Einkommen 18,5 Hrozent an Staats= und lommunalstenern zahle, wenn man 
Kommunalsteuer rund 200 Hrozent Suschlag rechne, was im Durchschnitt hin 
Wirklichkeit noch zurückbleibe. Zei den 2.. gehe die Steuererhöhung nach der prenwische 
vorlage und zwar schon bei solchen Gesellschaften, die 1o00oo M. Eink. haben, bis pn 
10,4 Hrozent, 100000 M. Eink. sei aber bei 2.0. kein sehr großes Eink. Das seien n unr 
belastungen, die unter allen Umständen mit in Rücksicht genommen werden müßten. 
wenn man das tue, verschiebe sich das Resultat, das der Vorredner ausgerechnet habe. 
noch nach oben. Die Gesellschaft, dic ihre Bilanz im Kriegsjahr mache, müsse von itrem 
Gewinn die staatliche und kommunale Einksteuer zahlen; was sie später an Krie s. 
gewinnsteuer zu entrichten habe, bleibe hierbei außer Zetracht. Der Aktionär, der seine 
Dividende bekommen habe, müsse von dem Betrag der Dividende und von seinem Be- 
sitz an Aktien die staatliche und kommunale Dermögens= und Einksteuer tragen. Beim 
Aktionär gehe alles, was er bei der Gesellschaft gezahlt und was er selbst an Steuern 
entrichtet habe, vom Eink. und Dermögen herunter. Bier liege eine nicht unbeacht. 
liche Konsequenz, welche die Besteuerung des Mehreink. angehe. Auf der Grundlage der 
Regierungsvorlage verhalte es sich folgendermaßen: Am 51. Dez. 16 werde festgestellt 
wie groß das VDermögen des Steuerpflichtigen ist. Wenn er die Staats= und Nommunal= 
steuern nicht bezahlt hätte, wäre sein Dermögen entsprechend größer; die Kriegsgewinn= 
steuer werde nur erhoben von dem, was übrig bleibt. Soweit sich die Kriegsgewinn, 
steuer also an den Dermögenszuwachs halte, wie es die Dorlage vorsehe, seien die wäß= 
rend der drei Jahre #l91I/lols gezallten Staats= und Kommnunalsteuern gewisser, 
maßen automatisch abzugsfähig. Soweit das Mehreink. zugrunde gelegt werde, sei 
eine solche Abzugsfähigkeit nicht gegeben. Bei den Gesellschaften dagegen, bei denen 
das Bilanzprinzip gelte, treten die Kommunal= und Staatssteuern in die Erscheinung 
als Ausgaben. Bei den Einzelpersonen werde der auf den 31. Dezember lol#- festzu- 
stellende Dermögenszuwachs besteuert; das, was die Einzelpersonen aber an Kriegs= 
gewinnsteuer später zu zahlen haben, dürfen sie für die Staats= und Kommunalsteuern 
nicht abrechnen. Es werde hier in der Tat in den Einzelstaaten noch einmal besteuert, 
was durch das Reich weggesteuert werde. Die Dinge liegen also sehr komplizierl. Die 
Rechnung werde durch mancherlei Umstände noch erheblich erschwert und für die Steuer- 
pflichtigen verschlechtert. Man könne nun ja eine Reihe von formularmäßigen Beifp. 
aufstellen. Aber alle solche Beispiele haben nur einen bedingten Wert. Das eine stebe 
aber fest, daß wir bei den höheren Stufen auf Sätze kommen, die nicht mehr steigerungs- 
fähig seien. Denn sonst könne der Fall eintreten, daß die 100 Hrozent verschwinden 
oder sogar überschritten werden. Bei der Dorlage sei das nicht der Fall, wohl aber bei 
den vorgeschlagenen Erhöhungen; jedenfalls würde eine so starke Anspannung der Be- 
steuerung eine erbebliche Schwächung unserer Volkswirtschaft bedenten. 
Jetzt nähre der Krieg den Krieg. Es komme aber der Friede, und nach dem Friedens- 
schluß müsse die Umschaltung auf die Friedensverhälinisse eintreten. Dann sei kein Reich 
und kein Staat da, der lohnende Aufträge erteile, sondern jeder einzelne müsse wieder 
seine Kundschaft zusammensuchen im In= und Ausland. Man müsse daher dafür sorgen, 
daß wir in dieser schwierigen Seit nicht blutleer seien, und man dürfe nicht aus lediglich 
fiskalischen Gesichtspunkten die Friedenswirtschaft ruinieren. Die Vorlage sei in dem 
weiten Rahmen der Steuersätze nach oben gegangen, so weit man habe geben können. 
Dieser Rahmen dürfe aber nicht überschritten werden, und er möchte dringend bitten, 
darauf zu verzichten, im Maximum über die Regierungsvorlage hinwegzugehen. 
Ein Abg. meinte daraufhin, daß die Grenzfälle doch außerordentlich selten seien. 
Su erwägen sei, ob man nicht die Bezahlung der Steuer in Raten vorsehen könne, 
weil es eine erhebliche Erleichterung bedeuten könne, daß der Sahlungspflichtige nicht 
auf einmal das Ganze bezahlen müsse. Ferner sei namentlich in den unteren Stufen 
ein gewisser Schematismus der Dorlagr nicht zu verkennen, den man allerdings unr 
schwer werde herausbringen können, denn es sei doch wirklich eiwas anderes, ob es 
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