Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 387
sich um die normale Rücklage eines Arztes, um Ansparung zum apitalbesitz oder um
Niiesegewimne handle. . ...
Zarllntetftutzung der Regierungsvorlage führte ein Abg. aus, man dürfe nicht
übersehen, daß in Landwirtschaft und Gewerbe heute mehr oder weniger Ranubbau
getrieben werde, und daß die Besitzer später viel Geld gebrauchten, um ihre Betriebe
wieder in die Höhe zu bringen. Daher sei vor übertriebenen hohen Steuersägen zu
warnen. Ein anderer Abg. sagte zur Empfehlung des Antrags NUr. 245, daß dieser
sich gerade von Übertreibungen fernhalte und durchaus leistung-fähige l#reise treffe.
Ein dem Antrag Ut. 252 nabestehender Abg. schloß sich diesen Darlegungen an und
fügte hinzu, man solle doch nicht außer acht lassen, wenn man von der Belastung des
Eink. durch staatliche und kommunale Steuern spreche, daß es sich da um ganz ver-
schiedene Steuerobjekte handle: dort um das ganze Eink. und Dermögen, hier nur um
das Mehreink. oder den Dermögenszuwachs oder um beides. Es könne dahingestellt
bleiben, ob Kriegsgewinne an sich berechtigt seien; jedenfalls sei eine hob#e# k#riegs=
gewinnsteuer berechtigt, und die Zefürchtung sei nichtig, daß durch Annahme des An-
tags Ur. 2532 die Kraft der Industric, nach dem Krieg sich wieder auf Friedensverhält-
nisse umzustellen, gebrochen werde.
Ein Abg. meinte, 80 v. H. aller gewerblichen Betriebe befänden sich in einer
nicht gebesserten Lage; da müsse man dafür Sorge tragen, daß mindestens der Rest
kopitalkräftig bleibe. Die Zerufung auf höhere Steuern im Ansland sei zum Teil irre-
führend.
Auf die Frage, ob es ratsam sei, indirekte Steuern und Derkehrssteuern dem
volke auzuerlegen, durch die doch auch Betriebe mit geringem oder gar keinem Uber-
schuß getroffen würden, während man gleichzeitig an den niedrigen Sätzen der Re-
gierungsvorlage für Zesteuerung der Mriegsgewinne festhalte, ging ein anderer A#bg.
nochmals ein, der auf die politischen Folgen solcher Beschlüsse hinwies und nachdrück-
lich den Antrag Nr. 232 empfabl. Während ein Abg. meinte, es sei kein Iweifel, daß
nach der Lage der Gesetzgebung ein Abzug der Kriegsgewinnsteuer von dem zur Landes-
einksteuer zu veranlagenden Eink. nicht gestattet sei, vertrat einer seiner Harteifreunde
den entgegengesetzten Standpunkt. Die Sache selbst wurde auf später vertagt.
Antrag Ur. 232, 1 K.-D. wurde abgelehnt, 8 9 dann in der Fassung des Antrags
Nr. 245, 2 K.-D. angenommen.
Im 8§ 11 wurde in Uonsequenz des Beschlusses zu § 7 Abs. 3 gestrichen.
§8 12 wurde unverändert nach der Regierungsvorlage angenommen.
Iu § 13 lag der Antrag auf
r. 243, 3. Die Kommission wolle beschließen:
dem & 13 Abs. 1 folgenden Snsatz zu geben:
„Auf Antrag ist der Durchschnitt der drei letzten Jahreseinkommen vor dem
Kriege anzusetzen, soweit der Friedensveranlagung nicht bereits ein mehr-
jähriger Durchschnitt zugrunde gelegt ist.
vor. Dazu bemerkte der Königlich Hrenßische Generaldirektor der direkten
Steuern das Folgende:
Es sei ihm zweifelhaft, ob der Antrag eine Derbesserung des Ges. bedeute.
Junächst möchte er verweisen auf das, was er bereits gesagt habe, daß bei den einzel-
staatlichen Deranlagungen der Steuerpflichtige häufig nicht mit seinem ganzen Eink.
nach ein- und demselben Durchschnitt, sondern mit den einzelnen Teilen seines Eink.
nach verschiedenen Seitabschnitten veranlagt werde. Wie es in solchen Fällen ge-
halten werden solle, sei in dem Antrag nicht gesagt; wenn man ihn nicht dahin ver-
stehen wolle, sei der Antrag des Steuerpflichtigen stets dann zulässig, wenn eine
Durchschnittsberechnung bei irgendeinem Teile des Eink. zugrunde gelegt sei.
Er möchte ferner auf folgendes aufmerksam machen. Gewiß falle es auf, daß
in der Vorlage der verbündeten Regierungen bei dem Kriegseink. das Ergebnis
dreier Deranlagungen, bei dem Friedenseink. aber das Dreifache der letzten Eink.
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