Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

388 D. Finanzgesetze. 
steuerveranlagung berücksichtigt werden solle, daß nicht auch in diesem Falle die drei 
letzten Deranlagungsjahre, jede Veranlagung einmal gerechnet, angenommen werden. 
Wenn die Vorlage so aufgebaut sei, habe dies aber seinen guten Grund. Es berube. 
darauf, daß erfahrungsgemäß die Deranlagung des letzten Jahres die wirtschaft. 
lichen Derhältnisse des Steuerpflichtigen vor dem Kriege am zutreffendsten zum Au:. 
druck bringe. Wir haben bekanntlich nicht nur zu tun mit Steuerpflichtigen, bei denen 
dle Einkquellen in der maßgebenden Reihe von Jahren unverändert dieselben ge- 
blieben seien, sondern auch mit solchen, bei denen diese Quellen erhebliche Verände. 
rungen aufweisen. Er wolle einen Fall herausgreifen, der ziemlich häufig sei. Ein 
Gutsbesitzer oder Gewerbetreibender habe sein Gut oder sein Geschäft verkauft 
und, während er früher ein Jahreseink. von loooo M. hatte, habe er jetzt ein solcher 
von nur 5000 M. an Ginsen. Wenn dieser Hflichtige als ein solcher Rentner in die 
Kriegszeit bineinkommt, würde er nach dem Antrag mit dem Durchschnitt der letzten 
drel Jahre auf ein Friedenseink. von 25000 M. kommen. Das würde der Wahrbeit 
und den wirtschaftlichen Verhältnissen aber in keiner Weise entsprechen. " 
Für die Fälle des unveränderten Fortbestehens der Einkquellen möchte er bin- 
zufügen, daß der Antrag nur solchen Hflichtigen zugute komme, die in dem letzten 
Jahre ein niedriges Eink. gebabt haben und in dem zweit= und drittletzten Jahre 
ein höheres. Das werde aber im allgemeinen nur bei solchen Hflichtigen vorkommen, 
die Zuchführung haben. Diese werden aber, wenigstens in Hreußen, siets nach 
dem Durchschnitt von drei Jahren veranlagt. Bei solchen Hflichtigen, die keine Zuch- 
fübrung haben, bei den kleineren Landwirten, den kleineren Gewerbetreibenden, 
kommen, wie allgemein bekannt sei, erhebliche Abweichungen in den einzelnen Jahren 
weniger vor, sie werden meist von Jahr zu Jahr mit demselben Betrag eingeschätzt. 
Seines Erachtens bedeute bBiernach der Antrag keine Derbesserung, sondern 
eine Derschlechterung der Vorlage. 
Ein Abg. bielt den Antrag Nr. 243, 5 nach preubischen Verhältnissen für undurch- 
führbar. Das Eink. könne nur nach der rechtskräftigen Deranlagung herangezogen 
werden, denn es sei unmöglich, die einzelnen Deranlagungen in allen ihren Unterlagen 
nachzupräüfen. 
Ein anderer Abg. bemerkte, daß für die Reichsgesetzgebung nicht nur preußische 
Derhältnisse maßgebend sein könnten. Wenn in Hreußen nach der Guellentheorie 
das Eink. aus Gewerbe und Landwirtschaft nach dem dreijährigen Durchschnitt einge- 
setzt werde, so legten in einer Reihe von Bundesstaaten die Steuerc#. bei der Steuer- 
veranlagung von Gewerbebetrieben die jährlichen Bilanzen zugrunde. Gerade diese 
Derschiedenbeiten abzuschaffen, sei der Sweck des Antrags. Ein dem Antrag Mr. 245, 5 
nahestehender Abg. fügte ergänzend binzu, daß nur auf Antrag der Durchschnitt der 
drei letzten Jahreseink. anzusetzen sei. Der Antrag Nr. 245, 5 K.-D. wurde abge- 
lehnt und & 13 danach unverändert angenommen. 
8 14. der erste Abs. des & 16 fügt in die Monstruktion des Ges. zur Erleichterung 
des Deranlagungsgeschäfts eine fingierte Einkgrenze von 10000 M. ein. Die Absätze 
2 und 3 regeln im Susammenhang damit besondere Fälle, in denen eine Friedens- 
veranlagung nicht vorliegt oder in denen Dermögen nach der Friedensveranlagung 
angefallen ist. 
Es lagen zu dem Haragraphen die Anträge vor: 
Tr. 232,2. Die Kommission wolle beschließen: 
in & 14 Abs. 1 und 2 werden die Worte „zebntausend Mark“ in „fünftausend 
Mark“ abgeändert. 
Nr. 252, 2. Die Kommission wolle beschließen: 
im & i4: 
a) im Abs. 1 statt „zehntausend“ zu setzen „dreitausend“,
	        
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