390 D. Finanzgesegze.
eink. kann auch das Dreifache einer Kriegsveranlagung zugrunde gelegt werden. Jum
f 15 lag unter NAr. 252, 3 ein Antrag vor, im § 15 Abs. 1 folgenden Satz einzufügen.
„Die Deranlagung für das Jahr lol! hat das Eink. für das Jahr lo# zu umfassen.“
Die Absicht dieses Antrags war, zu ermöglichen, daß die gesamte Kriegsbesteuerung
soweit sie in dieser Porlage behandelt wird, im Jahre 1917 restlos erledigt wird, nich
erst, wie dies bei völliger Anlehnung an die einzelstaatlichen Steuerveranlagungen
möglich wäre, unter Umständen erst im Jahre 1918. "6
Zu dem Dorschlag führte zunächst der Königlich Hreußische General.
direktor der direkten Steuern aus:
SPo, wie der Antrag gestellt sei, werde er kaum angenommen werden können.
Man habe in Hreußen die VDeranlagung nach dem letzten Jahre bei Gewerbetreiben=
den und Landwirten, die keine Bücher führen, und nach dem Durchschnitt der letzten
drei Jahre bei denen, die Bücher führen. Die Abgabe der Steuererklärungen finde
in Hreußen statt in der Seit vom 4. bis 20. Jon. Da das zu dieser Seit vorangegangene
Kalenderjahr bereits abgelaufen sei, so komme, um bei 1017 zu bleiben, für loli-
in der Regel in Betracht der Durchschnitt der Jahre 1916, 1915, lhl#ä#. Wenn zur
Seit der Abgabe der Deklaration in der Geit vom 4. bis 20. Jan das letzte Geschäfts-
jahr des Steuerpflichtigen noch nicht abgeschlossen sei, so könne der Steuerpflichüge
Frist beantragen. Solche Frist werde gern bewilligt, allerdings nicht über den
März hinaus. Wenn bis zum 1. März der Jahresabschluß erfolge, so kommen wieder.
um für die Veranlagung die drei Jahre 1914, 1915, 1916 in Zetracht. Nur wenn
der Steuerpflichtige bis zum 1. März mit dem Abschlusse noch nicht fertig sei oder
wenn er keine Frist beantragen wolle, kämen in die Durchschnittsberechnung nicht
#inein die Jahre 1916, 1915, 1914, sondern die Jahre 1915, 1914, 1913. Diese Fälle
— und es seien verhältnismäßig nur wenige — sollen durch die Zefugnis, die & 15
Abs. 2 Satz 2 der Dorlage der obersten Landesfinanzbehörde gebe, geregell werden.
So, wie der Antrag wolle, die Sache zu ordnen, gelle aus folgenden Gründen
nicht an. Es stehe in dem Antrage, die Deranlagung für 1012 habe das Eink. für
das Jahre lolé zu umfassen. Was bedeuten nun aber die Worte: das Jahr 19102
Bekanntlich schließen nicht alle Steuerpflichtigen mit dem Nalenderjahr ab. Gerade
große Gewerbebetriebe haben ihren Abschluß am 1. Apr., am 1. Juli und am 1. Okt.
Den Antragstellern werde ferner bekannt sein, daß die Landwirte sämmtlich die Bücher
für die Seit vom 1. Juli bis 50. Juni führen. Ferner komme auch hier wieder in
Betracht, daß fast jeder Steuerpflichtige nicht eine, sondern mehrere Einksquellen
kabe, und daß seine VDeranlagung bei einzelnen dieser Quellen nach dem Ergebnisse
eines Jahres, bei anderen aber nach einem zweijährigen oder dreijährigen Durch-
schnitt statifinde. In allen diesen fFällen komme man in Derlegenheit, ob oder in-
wieweit der gestellte Antrag Anwendung finden solle.
Der wichtigste Einwand sei schliehlich folgender: Wenn ein Pflichtiger für 1015
nach dem Durchschnitt der Jahre 1011/12/13 und für lo#l6 nach dem Durchschnitt der
Jahre 1012/13/14 veranlagt worden sei, so werde, wenn man dem Antrage folge, für
1912 die Veranlagung nach dem Durchschnitt der Jahre 1914, 1915, 1916 maßgebend
sein müssen. Damit werde aber das gleichmäßige KFortschreiten der Durchschnitts-
berechnung gestört werden und das Resultat, das dabei herauskomme, werde sicherlich
unbefriedigend sein.
Diese Bemerkungen ergänzte ein Regierungskommissar, indem er weiter
ausführte:
In einigen Bundesstaaten beginne das Deranlagungsgeschäft für das neue
Steuerjahr schon im Okt. oder NUov. vorher. Diese Staaten seien im allgemeinen
binsichtlich der Einkermittlung gegenüber Preußen um ein Jahr zurück; da können
die Bilanzen für ein Geschäftsjahr, das mit dem 31. Dez. 16 abschließe, bei der Steuer-
veranlagung für 1912 noch nicht vorliegen, sie können vielfach noch nicht vorliegen,
solange das Veranlagungsgeschäft schwebe. In der Tendenz stimme der Antrag mit