Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 393
mMilitäreink im Gegensatze zu Hreußen micht stattfinde. Dadurch werde also für eine
aleichmätzige Behandlung im ganzen Reichsgebiet gesorgt.
« Beabsichtigt sei gewesen — und daran halte er fest —, daß die Dermehrung des
Eink., soweit sie aus den Kriegszulagen entspringt, nicht unter diese Bestimmung falle.
Daß die Kriegszulage Jganz steuerfrei bleibe, stimme deshalb nicht, weil Ausgangs-
pnnkt der ganzen Bestenerung der Dermögenszuwachs sei; soweit aber ein Teil der
erhöhten Kriegsbezüge von dem Offizier draußen nicht verbraucht werde, unterliege
der dadurch entstandene Dermögenszuwachs der Steuer. Den erhöhten Bezügen
stehen aber gerade auch bei hohen Offizieren nicht geringe Aufwendungen gegenüber.
Es gebe doch viele Offiziere, die große Aufwendungen für ihre Mannschaften machen,
nicht für sich. Er kenne eine Menge, die alle möglichen Dinge hinausschicken lassen für
die Mannschaften. Es seien Herren dabei, die eine sehr freigiebige Hand hätten in
diesen Dingen. Es sollen also die höheren Zezüge, soweit sie zur Dermehrung des Ver-
mögens geführt haben, unter die Steuer fallen, allerdings nach dem einfachen Satze,
nicht mit dem doppelten Satze, und es sollen die Zezüge, die verbraucht worden seien,
nicht nachträglich einer Steuer unterworfen werden. Das werde aufs äußerste seinen
Empfindungen widerstreben, die wohl allgemein geteilt werden. Nach dem geltenden
Rechte sei den Offizieren die Steuerfreiheit zugesagt und jetzt sollen auf der anderen
Seite die Mehrbezüge für sehr erhebliche Mehrleistungen im Interesse des Daterlandes
durch die Kriegsgewinnstener erfaßbt werden, und nicht einfach, sondern mit dem
doppelten Satze und auch dann, wenn die Mehrbezüge verbraucht seien. Dagegen
müsse er doch nachdrücklich Widerspruch erheben.
Hinsichtlich der nach dem Kapitalabfindungs G. zu gewährenden Bezüge verwies
ein Regierungskommissar auf den § 16 des Besitzsteuerch. Dieser lautet:
Don dem nach den Dorschriften dieses Gesetzes festgestellten Dermögens-
zuwachs ist abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung
für den durch UMörperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen
Verlust der Erwerbsfähigkeit bezahlt worden oder zu zahlen ist.
Die nach dem UapitalabfindungsG. geleistelen Hahlungen würden ausnahmslos
unter den & 16 des Besitzsteuer G. fallen. Derartige Abfindungen seien gar nicht besitz-
steuerpflichtig, also auch nicht kriegsgewinnsteuerpflichtig.
Der Antrag Mr. 255 M.-D. wurde angenommen, #& 16 im übrigen unverändert
gelassen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, daß durch diesen Beschluß die angeregte Frage nicht
restlos beantwortet worden ist. Ein Abg. stellte das mit der Bemerkung fest, der Staats-
sekretär des Reichsschatzamts habe gesagt, wenn die Worte „im Frieden“ gestrichen
würden, an der Wirkung des §& 46 Abs. 2 des Militärc #. nichts geändert werde. Auf seine
Aufrage, ob der gewünschte Sustand durch Annalmme des Antrags Mr. 2585 sichergestellt
sei, erklärte der Staatssekretär, er könne im Augenblick nicht überseben, wie die Ge-
richte im Hweifelsfall entscheiden würden.
§l 17 der orlage hat den Sweck, die Doppelbesteuerung von G. m. b. B. und Ge-
sellschaftern zu mildern. Solche Gesellschaften sind anderen, etwa den A.oder Kom 2.
ihrem Wesen nach nicht gleichzusetzen. Während es sich bei 26. usw. in erster Linie um
Napitalszusammenschluß bandelt, sind die G. m. b. F. in erster Linie Gemeinschaften von
Personen. Bäufig arbeiten auch die Anteilseigner einer G. m. b. 5B. persönlich in dem
Betrieb. Wollte man nun bei der G. m. b. 5. wie bei einer 2. zunächst das Erträgnis
der Gesellschaft der Kriegsgewinnsteuer unterwerfen, dann noch einmal die Mehrein-
nahmen der Gesellschafter, so würde man in vielen Fällen zu einer ungerechten Be-
steuerung kommen. Daher bestimmt & 12 der Vorlage, daß von dem Kriegseink. auf
Antrag das Eink., welches nachweislich als Mehreinnahme aus Geschäftsanteilen einer
inländischen G. m. b. H5. herrührt, abzusetzen ist. Eine solche Absetzung soll nur ausge-
schlossen sein, wenn das Stammkapital der Gesellschaft bei Zeginn der Deranlagungs-