Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 395
galle ausgeschlossen sein solle. Er gebe zu, daß diese Unstimmigkeit in Hreußen bereits
besteke-
Der Antrag Nt. 247, 2 gehe aber noch weiter als das preußische Gesetz. Denn
wenn die G. m. b. H. die Hälfte ihres Gewinns in Reserve gestellt habe, so werde bei
der Gesellschaft auch die Reservestellung mit versteuert. Wenn der Anteilseigner sage:
er habe den zehmnten Seil der Anteile und er ziehe den von der Gesellschaft versteuerten
unteil ab, dann ziehe er viel mehr ab, als er in Hreußen abziehen dürfe. In Hreußen
dürfe der Betreffende nur abziehen, was er als Dividende bekommen habe. Hier ziebe
er etwas ab, was sich nicht nur auf die Dividende beziehe, sondern auch auf die Re-
servestellung.
Unter Auslassung der Worte „in dieser Seil“ wurde Antrag Wr. 235, 1 K.-D. zu
Abs. 2 des z 17 angenommen.
z ir blieb im übrigen unverändert, und damit war Antrag Ar. 247, 2 K.-D.
erledigt.
Die 88 18, 19 und 20 wurden unverändert angenommen.
Nut bei § lo entspann sich im Anschluß an Antrag Nr. 253, 2 K.-D. eine kurze Er-
örterung. Der Antrag wünschte hinter das Wort „Landesregierung“ im §& 19 die Worte
einzufügen: „im Einverständnis mit dem Reichskanzler“. Da ein BZedürfnis dazu nicht
anerkannt wurde, so wurde der Antrag abgelehnt.
Steuerpflicht der Gesellschaften.
Die Besteuerung von Gesellschaften muß wesentlich von der der Einzelpersonen
verschieden sein, weil sie als ihren Gegenstand nur die Gewinnmehrung, nicht den Der-
mögenszuwachs (den zu erzielen gar nicht der Sweck einer Gesellschaft ist) erfassen kann.
Das SicherungsG. vom 24. Dez. 15 diente dem Iweck, die nach dem endgültigen Gesetz
über die Besteuerung von Kriegsgewinnen zu erwartenden Steuerbeträge sicherzustellen.
21 der orlage greift auf das Sicherungs#. zurück, indem er bestimmt, daß die
im Gesetz vom 24. Dez. 15 aufgeführten inländischen Gesellschaften eine Abgabe von dem
nach den Vorschriften des genannten Gesetzes festgestellten Melhrgewinn zu entrichten
baben.
Es sei gleich hier die Bemerkung eingeschoben, daß nach einer Anregung aus der
Mitte des Ausschusses, der der Staalssekretär des Reichsschatzamtes zustimmte, die sich
auf die Definition des Mehrgewinns, der Kriegsgeschäftsjahre, des Geschäftsgewinns
und des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns beziehen, zur größeren Uber-
sichtlichkeit in die Dorlage eingearbeitet werden sollen.
RNach dem Aufban des Entw. kann eine Gesellschaft nur dann der Steuerpflicht
unterliegen, wenn sie in der Uriegszeit einen höheren Gewinn als in den letzten Friedens=
jahren zu verzeichnen hatte. Gegen diesen Grundsatz wandte sich Antrag Mr. 242 K.-D.,
der folgenden Wortlaut hat:
Nr. 242. Die Kommission wolle beschließen:
1. den §& 21 wie folgt zu fassen:
521.
Die im & 1 des Gesetzes über vorbereitende Maßnalmen zur Besteuerung
der Kriegsgewinne aufgeführten inländischen Gesellschaften haben von dem nach
den Vorschriften des & 1 Abs. 3 und der zz 2 und s des vorbezeichneten Gesetzes
festgestellten Gewinn der riegsgeschäftsjahre, soweit solcher 8 vom Hundert
des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des
ersten Triegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge
übersteigt, eine Abgabe zu entrichten.
den #5 22 zu streichen.
den # 24 wie folgt zu fassen: