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wenn der Mehrge winn (5+ 21) im Jahresdurchschnitt
der drei Kriegsgeschäftsjahre 2 v. B. nicht über-
D.
Finanzgesetze.
# 24.
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften,
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wenn er 2 v. B., aber nicht 4
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das eingezahlte Grund- oder Stammkap
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ital einer Gesellschaft wäd-
rend der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist der Berechnung der Abgabe ein
den Seitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund-
oder Stammkapital, zuzüglich der anf die Reservekonten eingezahlten Be-
träge, bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag des letzteren zu-
grunde zu legen.
4. # 25 wie folgt zu fassen:
Ausländische Gesellschaften der im & 1 bezeichneten Art, die ihren Sitz im
Ausland, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb haben, zahlen von dem
auf den letzteren entfallenden, nach S6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915
festzustellenden Gesamtgewinn eine Abgabe gemäß §5 26.
5 26 wie folgt zu fassen:
5 26.
Die Abgabe für ausländische Gesellschaften beträgt bei einem Gewinn:
5 vom Hundert,
mehr als
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Die Besteuerung kann nach den Vorschriften des §5 24 stattfinden, wenn
das im Inland arbeitende Napital der Gesellschaft mit Sicherheit fechzu-
stellen ist.
6. 5+ 27 zu streichen.
Su seiner Begr. führte ein Abg. aus, seine politischen Freunde schlügen eine
ganz andere Grundlage für die Zesteuerung vor, als die in der Regierungsvorlage
enthaltene, weil sie es nicht für richtig erachten könnten, daß Gesellschaften, die schon
vor dem lriege hohe Gewinne, aber im Kriege keine höheren gemacht haben, von der
Kriegsgewinnsteuer ganz freibleiben sollten. Auf diese Unstimmigkeit in dem Aufbau
der Kriegsgewinnsteuer habe er schon beim Sicherungs#. aufmerksam gemacht. Wolle
man die Ungerechtigkeit vermeiden, gerade die bestfundierten und kapitalkräftigsten
Gesellschaften von der Kriegsgewinnsteuer ganz freizulassen, dann müsse man von dem