Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

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wenn der Mehrge winn (5+ 21) im Jahresdurchschnitt 
der drei Kriegsgeschäftsjahre 2 v. B. nicht über- 
D. 
Finanzgesetze. 
# 24. 
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften, 
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wenn er 2 v. B., aber nicht 4 
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ital einer Gesellschaft wäd- 
rend der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist der Berechnung der Abgabe ein 
den Seitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund- 
oder Stammkapital, zuzüglich der anf die Reservekonten eingezahlten Be- 
träge, bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag des letzteren zu- 
grunde zu legen. 
4. # 25 wie folgt zu fassen: 
Ausländische Gesellschaften der im & 1 bezeichneten Art, die ihren Sitz im 
Ausland, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb haben, zahlen von dem 
auf den letzteren entfallenden, nach S6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 
festzustellenden Gesamtgewinn eine Abgabe gemäß §5 26. 
5 26 wie folgt zu fassen: 
5 26. 
Die Abgabe für ausländische Gesellschaften beträgt bei einem Gewinn: 
5 vom Hundert, 
mehr als 
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Die Besteuerung kann nach den Vorschriften des §5 24 stattfinden, wenn 
das im Inland arbeitende Napital der Gesellschaft mit Sicherheit fechzu- 
stellen ist. 
6. 5+ 27 zu streichen. 
Su seiner Begr. führte ein Abg. aus, seine politischen Freunde schlügen eine 
ganz andere Grundlage für die Zesteuerung vor, als die in der Regierungsvorlage 
enthaltene, weil sie es nicht für richtig erachten könnten, daß Gesellschaften, die schon 
vor dem lriege hohe Gewinne, aber im Kriege keine höheren gemacht haben, von der 
Kriegsgewinnsteuer ganz freibleiben sollten. Auf diese Unstimmigkeit in dem Aufbau 
der Kriegsgewinnsteuer habe er schon beim Sicherungs#. aufmerksam gemacht. Wolle 
man die Ungerechtigkeit vermeiden, gerade die bestfundierten und kapitalkräftigsten 
Gesellschaften von der Kriegsgewinnsteuer ganz freizulassen, dann müsse man von dem
	        
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