398 D. Finanzgesetze.
Beispiele willkürlich konstruierte Fälle. Bei den ausländischen Gesellschaften febl.
uns das Krriterium, das für die inländischen Gesellschaften da sei. Wenn man glube
bei den äusländischen Gesellschaften etwas schärfer zufassen zu können, so * ¾
sich das wohl machen lassen. Aber daß wir alle Arbeiten beim Sicherungs. und
Lalle Dispositionen, die daraufhin von den Gesellschaften getroffen sind, über den
haufen werfen und ein ganz neues Hrirzip einführen sollten, halte er nicht für einen
gangbaren Weg.
Die Erörterung im Schoße des Ausschusses beschäftigte sich in erster Linie miP,
dem Grundgedanken des Antrags. Ein Abg. sagte, er könne seine Iustimmung nicht
geben, weil Antrag Nr. 242 die Grundsätze der Regierungsvorloge vollständig verlasse
und zu einer reinen Einksteuer durch das Reich führe. Ein anderer bg. schloß sich
diesen Ausführungen an und erklärte für seine Freunde, daß sie gegen den Antrag
stimmen würden, weil er eine direkte Einksteuer ohne Rücksicht auf Uriegsgewinn dar.
stelle. Andere Abg. billigten zwar den Grundgedanken des Antrags Nrr. 242, nahmen
anch keinen Anstand an der dorin enthaltenen Besteuerung des Eink. ohne Rüchicht
auf Uriegsgewinn, heoten aber doch sormale Zedenken, so weit von der Grundlage der
Regierungsvorlage abzuweichen, ohne daß man die finanzielle Tragweite dabei über,
schanen könnte. Wolle man das Siel des Antrogs erreichen, so sei es vielleicht richtiger,
den Wehrbeitrag noch einmal zu erheben.
Ein Abg., der dem Grundgedanken des Antrags Ur. 242 zustimmte, machte
darauf aufmerksam, ein solcher Gedanke, die alten kapitalkräftigen, während der Friegs.
zeit mit gleichen Gewinnen wie im Frieden arbeitenden Gesellschaften der Steuer zu
unterwerfen, sei aus den Nreisen der Industrie vielfach zustimmend erörtert worden.
Aber am besten erreiche man das wohl in der Tat durch nochmolige Erhebung des Wetbr
beitrags. Dieser müsse aber, so fügte dem ein Harteifreund des Vorredners zu, für
sich besonders behandelt werden. Ein anderer Aba. bezeichnete die Ausführungen im
Anschluß an Antrag Nr. 242 geradezu als einen „Schrei nach dem Wetrbeitrag“.
Auf die sachlichen Schwierigkeiten des Antrags Nr. 212 wies ein Abg. nachdrüc-
lich hin, indem er darauf aufmerksam machte, es sei viel leichter, den Mehrgewinn einer
Gesellschaft, verglichen mit dem der Frieden zeit, festzustellen, als den Gewinn an sich.
Die Reservefondspolitik dieser einzelnen Gesellschaften sei ganz verschieden, und es
sei schwer, da Ungleichheiten und Härten zu vermeiden. Hbrigens dürfe man nicht
übersehen, daß der Antrag zwar eine Art Einksteuer bringe, aber doch nur eine solche
auf eine einzige DQuelle des Eink.; seine Harteifreunde seien dem Gedanken einer Reichs-
einksteuer nicht abgeneigt, wohl aber dem einer partiellen Reichseinksteuer. Ein an-
derer Abg. machte darauf aufmerksam, daß der Antrag namentlich bei G. m. b. 5.
zu großen Ungerechtigkeiten führen könne, weil bei ihnen oft einem sehr geringen Ge-
sellschaftskapital ein verhältnismäßig hoher Gewinn gegenüberstehe, so daß schon unter
Umständen bei loooo M. Gewinn — vielleicht wesentlich Arbeitsertrag der Gesell-
schafter — eine Zesteuerung mit vollen 40 Hrozent nach dem Antrag Nr. 242 heraus-
kommen könne. Auf die Schwierigkeit, die daraus erwüchse, daß nach dem Antrag jwar
Gesellschaften von der Steuer betroffen, Hrivatfirmen, die in derselben Lage seien,
aber freiblieben, machte noch ein anderer Abg. aufmerksam.
Der Antrag Nr. 242 wurde daraufhin zurückgezogen. 3 21 wurde unverändert
angenommen.
§# 22 der Vorlage enthält eine Abweichung von einer Vorschrift des Sicherungsch.
indem er bestimmt, daß bei der Feststellung des steuerpflichtigen Mehrgewinns der
durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn mit der Maßgabe berechnet werden soll,
daß an Stelle von 5 Hrozent 6 Hrozent zugrunde gelegt werden.
SuU dieser Dorschrift waren eine Reihbe von Anträgen eingebracht worden. An-
trag Nr. 232, 3 verlangt die Streichung des ganzen Haragraphen (so daß es also bei
den Dorschriften des Sicherungs G. bleiben müßte).