Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

400 D. Finanzgesetze. 
einer intensiven Vorbereitungstätigkeit sei. Solche Fälle wolle der Antrag Nr. —-9 
beseitigen. Es erscheine zweifelhaft, ob es notwendig sei, für solche Fälle, die doch in 
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großen ganzen Ausnahmefälle seien, im Gesetz eine besondere Regelung vorzuseben 
Er mache in dieser Beziehung aufmerksam auf den 99 der Ausführungsbest. zum Siche, 
rungs., wo es in Abs. s heiße: Würde die Anwendung der vorschriften des & 5 de- 
Ges. in einem einzelnen Falle zu einer besonderen Härte führen, so könne der Reich 
kanzler vorbehaltlich der späteren Beschlußfassung des Bundesrats eine anderweilige 
Festsetzung des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns auf Antrag der pflichtigen 
Gesellschaft vorläufig genehmigen. Derartige Anträge sind dem Zeichskanzler da- 
vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen. 
Hier sei schon vorgesehen, daß in einzelnen Fällen, wenn Härten vorlägen, ab- 
gewichen werden könne. Er würde nicht anstehen, es als eine Därte anzusehen, wenn 
bei einer solchen Gesellschaft, wo eine derartige sprunghafte Entwicklung stattgefunden 
habe, nicht der Durchschnitt zugrunde gelegt werde, sondern die Gewinnbasis unmittel. 
bar vor dem lriege. 
Was den Antrag Nr. 252, 4 anlange, so könne er im Augenblick die volle Trag- 
weite des Antrags nicht übersehen. Jedenfalls sei man bei Beratung des Sicherungs- 
gesetzes davon ausgegangen, eine ganze Reilhe von Betrieben — die Cextilbetriebe 
und die Suckerfabriken — zu berücksichtigen. Er möchte doch raten, es bei der getroffenen 
Regelung zu belassen, wonach man fünf Jahre nehme und das günstigste und das un- 
Hünstigste Geschäftsjahr auszuscheiden habe. Im allgemeinen werde dadurch ein zu- 
treffendes Bild erzielt werden, und wo Ausnahmen vorlägen, sei der 90 Abs. 3 der 
Ausführungsbest. zum Sicherungs G. und der Härteparagraph dieser Vorlage da, um 
die Möglichkeit einer anderen Festsetzung zu geben. 
Der Antrag Nr. 254 scheine ihm nicht gut annehmbar. Eine „Gesellschaft, die aus 
der Umwandlung eines Hrivatbetriebs entstanden sei“, besage eigentlich gar nichts. 
Die ganze Buchhaltung des Hrivatmanns sei absolut verschieden von der der Gesell- 
schaft. Wenn man sich solche Gründungen ansehe, so werde dies und jenes VDermögens- 
objekt ausgeschieden, so daß selten die Jdentität des Vermögens vorhanden sei. die 
Umwandlung einer G. m. b. H. in eine 20 sei etwas ganz anderes. Deshalb scheine 
ihm die Grundlage für den Antrag zu feblen. Im übrigen treffe aber auch hier das zu, 
was in dem §0 Abs. 5 der Ausführungsbest. zu dem Sicherungs G. ausgeführt sei; wenn 
wirklich eine Härte vorliege, könne der Reichskanzler vorbehaltlich der späteren Ge- 
nebhmigung des Bundesrats einstweilen eine andere Berechnung für den Friedens- 
gewinn vorsehen. Im einzelnen werde es so liegen, wie er das schon beim Sicherungs C. 
dargestellt dabe. Man werde, wie dies schon in Rücksicht auf das StempelG. nötig sei, 
zu fragen haben: wie groß ist der effektive Wert des eingebrachten Kapitals? Die Aktien 
werden nicht verstempelt nach ihrem Mominalwert, sondern nach ihrem Gegenwert, 
und insbesondere müsse die Derstempelung in richtiger Bewertung des eingebrachten 
Dermögens stattfinden. VDon der so bewerteten Einbringung werden die 6 Hrozent 
berechnet. Die gelten als Grundlage; das, was darüber an Geschäftsgewinn erzielt 
werde, gelte als Kriegsgewinn. Wenn jemand ein Vermögen im Werte von 1# Mil- 
lion M. einbringe und sich Aktien im Mennwert von nur 500000 oder 600000 M. geben 
lasse — das geschehbe mitunter —, dann wäre es eine Härte, wenn man 6 Hrozent nur 
von diesen 500 oo oder 600000 M. berechnete. Das geschebe aber nicht, sondern die 
6 rozent seien zu berechnen von dem Wert des eingebrachten Objekis, also von 1 Mil- 
lion M. Wenn man sich das überlege, werde man finden, daß die Fälle von Härten 
hier selten seien. · 
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der Antrag weiter gehen wolle als das SicherungsG., daß auch die Darlehen, die even- 
tuell von den Genossen gegeben seien, unter „Geschäftsguthaben“ fallen sollen. 
Was endlich den Antrag Mr. 232, 5 anlange, so möchte er sich gegen die Streichung 
des & 22 cussprechen. Er habe schon bei der Beratung des Sicherungs G. darauf auf- 
zler durch
	        
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