Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 401 
merksam gemacht, daß England als Minimalreinertrag 6 Hrozent festsetze. England 
pabe im allgemeinen niedrigere Zinssätze als wir, wenigstens im Frieden. Er habe 
schon gesagt, daß man in das Sicherungs G. 5 Drozent bineingeschrieben habe, um einen 
weiten Rahmen zu haben. RMun halte er im Gegensatz zum Vorredner für das lapital 
das in industriellen Unternehmungen inrestiert sei, einen Satz von 6 Hrozent nicht für 
zn boch. 
zu — habe heute fünfprozentige Reichsanleihe ausgegeben zu einem Kurse von 
s und komme zu einer effektiven Derzinsung von über 5 Drozent. Demgegenüber 
ericheine es ihm als eine Unbilligkeit, dem Kapital, das in industriellen Unternehmungen 
tnoestiert sei, nur einen Satz von 5 Hrozent zuzubilligen. Die 6 Hrozent scheinen ihm 
nach Lage des gesamten Kapitalmarkts durchaus gerechtfertigt zu sein. 
UAngenommen wurden die Anträge Nr. 236 und 252, 4. 
Die Anträge Ur. 250, 254 wurden abgelehnt und der so gestaltete § 22 dann 
angenomm en. 
Fu § 23 lag zunächst folgender Antrag vor: 
Ur. 252, 5: 
den §W 23 Abs. 3 wie folgt zu fassen: 
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien bleiben die Gewinnerträge, welche 
den persönlich haftenden Gesellschaftern nach Maßgabe des Gesellschafts- 
vertrags zufallen, jedoch nur insoweit es sich nicht um Erträge aus Teilen des 
Grundkapitals der Gesellschaft handelt, außer Ansatz. 
UIm Taufe der Erörterung wurde noch folgender, nicht gedruckter Antrag einge- 
bracht: 
Die Kommission wolle beschließen: 
I. in § 23 Abs. 1 nach „besitzen“ fortzufahren, wie folgt: „dürfen den auf diese 
Aktien oder Anteile nachweislich entfallenden Teil der Abgabe der Gesell- 
schaft von ihrer eigenen Abgabe in Abzug bringen“:; 
2. 8 23 Abs. 2 zu streichen. 
23 Abs. 1 und 2 behandeln die sogenannten Schachtelgesellschaften. Es kann 
bei den komplizierten VDerhältnissen zwischen Muttergesellschaft und Cochtergesellschaft 
zu einer mehrfachen Doppelbestenerung kommen. Die darin liegende Härte suchen der 
Entw. im Abs. 1 und 2 und der zu ihm gestellte Antrag nach Möglichkeit zu beseitigen. 
Abs. s will eine Härte beseitigen, welche die Zesteuerung der Einzelpersonen und der 
Gesellschaften für die persönlich haftenden Gesellschafter einer NLom 20. enthalten kann. 
Gegen den Abänderungsantrag zu Abs. 1 und 2 nahm der Staatssekretär des 
Reichsschatzamts mit folgenden Ausführungen Stellung: 
Er habe gegen den Antrag Bedenken. Er führe — in welchem Umfange, lasse 
sich im Augenblick nicht feststellen — zu einer wesentlichen Begünstigung der Gesell- 
schaften. Die meisten Gesellschaften stellten doch ansehnliche Reserven. Wenn man 
hier die von der Gesellschaft auf ihren gesamten Mehrgewinn gezahlten Steuern 
anteilig auf dic einzelnen Aktien repartieren wolle, so gestatte man der anderen Ge- 
sellschaft, von ihrer Mehreinnahme nicht nur das abzuziehen, was sie aus der Be- 
teiligung an der betreffenden Gesellschaft gegenüber den Friedensjahren mehr er- 
balten habe, sondern man lasse darüber hinaus auch noch den Betrag anrechnen, 
der anteilig an Steuern auf die Reservedotierung dieser Gesellschaft entfalle. Dazu 
liege doch gewiß keine Deranlassung vor. Er gebe zu, daß in einem anderen Falle 
eine Begünstigung der Gesellschaften eintreten könne, wenn man es beim Wortlaut 
der VDorlage belasse, nämlich wenn die Muttergesellschaft in eine höhere Steuerstufe 
falle als die Tochtergesellschaft. Dann könne es sein, daß das, was abgezogen werde, 
von der Tochtergesellschaft mit niedrigeren Sätzen zu versteuern sei, als es bei der 
Muttergesellschaft zu versteuern gewesen wäre. Das lasse sich aber vielleicht in einer 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 26
	        
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