402 D. Finanzgesetze.
anderen Form vermeiden. Man werde bis zur zweiten Lesung wohl eine Cösu
dieser Schwierigkeit finden, indem man etwa sage: ½
„Jedoch darf die Abgabe, die die Gesellschaft bezahlt, nicht geringer sein
diejenige Abgabe, welche die Gesellschaft auf Grund ihres gesamten Me
gewinns zu bezahlen hätte, abzüglich desjenigen Teils der von der To
gesellschaft zu entrichtenden Abgabe, welcher dem ihr auf Grund ibre
teiligung zugeflossenen Anteil an dem Mehrgewinne der Cochterge)
entspricht“.
Bezüglich des Antrags Nr. 252, 5 bemerkte der Staatssekretär des Reichs.
schatzamts, daß die Vorschrift in § 22 Abs. 3 des Entw. dem & 15 Abs. 2 des preußischen
Einkstenergesetzes nachgebildet sei Der Antrag auf Nr. 252, 5 bringe keine sa aln
Anderung der vorlage, was auch der Königlich Hreußische Generaldirektor der
direkten Steuern bestätigte.
Die Anträge wurden zurückgezogen und der Paragraph unverändert nach der
Regierungsvorlage angenommen. "
als
br.
chter.
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sellschaft
524 der Vorlage enthält die Steuerskala für inländische Gesellschaften, 88 25
und 26 regeln die Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaften. Zei inländischen Ge-
sellschaften, bei denen man nicht nur die Höhe des Grund= oder Stammkapitals, son-
dern auch die Reserve-Konten kennt, stuft die Vorlage die Steuersätze ab nach dem
Herhältnis des Mehrgewinns und des Gesamtgewinns zu dem in der Gesellschaft ar-
beitenden Kapital (Grund= oder Stammkapital plus offene Reserven). Bei auslän.
dischen Gesellschaften ist dieser Maßstab nicht anwendbar, denn hier handelt es sich
hauptsächlich um Filialbetciebe von im Ausland arbeitenden Gesellschaften, bei denen
der inländische Geschäftsgewinn nicht für sich allein in ein Derhältnis zur Böhe des
Grund= oder Stammkapitals zuzüglich der Reserven gesetzt werden kann. Deshalb
geht die Dorlage bei der Zesteuerung ausländischer Gesellschaften von der absoluten
Zöhe des Mehrgewinns aus. Bei inländischen Gesellschaften sollten von einem Mehr-
gewinn von 2 Hrozent des eingezahlten Kapitals und der Reserven lo Hrozent an
Steuern entrichtet werden, von einem Mehrgewinn bis 4 Hrozent 12 Hrozent usw.,
so daß bei einem 20 Hrozent übersteigenden Mehrgewinn 50 Hrozent des Mehrgewinns
an Steuern abzugeben wären. Diese Abgaben sollten sich dann aber noch erhöhen,
wenn der durchschnittliche Geschäftsgewinn in den riegsgeschäftsjahren 10 Hrozent
beträgt oder übersteigt, und zwar sollte dann als Steuerbetrag bei Gewinnen zwischen
10 und 15 Hrozent nochmals ½210 des Steuerbetrags mehr erhoben werden, ansteigend
bis auf die Hälfte des Steuerbetrags, wenn der Gewinn 30 Hrozent übersteigt. Bei
ausländischen Gesellschaften sollten bei einem Mehrgewinn bis 50000 Mark 10 v. 5.
des Mehrgewinns erhoben werden, ansteigend bis auf 45 v. H. des Mehrgewinns bei
einem Mehrgewinn von mehr als zwei Millionen Mark.
Su den ### 24 bis 26 wurden zunächst folgende Anträge gestellt:
Tr. 232, 4. Die Mommission wolle beschließen:
s 24 erhält nachstehende Fassung:
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften:
wenn der Mebrgewinn im Jahresdurchschnitt 2 v. B.
des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals zu-
züglich der bei Beginn des ersten lriegsgeschäfts-
jahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekonten-
beträge nicht übersteinüttt ...... 20 v. H. des Mehrgewinms.
wenn er 2 v. H., aber nicht 4 o. H. übersteigt 21 „ „ „ „
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