Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 405
wie den Genossenschaften könne unmöglich das eingezahlte Kapital maßgebend sein,
ondern man müsse auf die Haftsumme zurückgreifen. Es sei desbalb falsch, alle juristi-
* Personen in diesem Gesetz unterschiedslos zu behandeln, und es sei am zweck-
schen tten, bei 3. 21 diejenigen Gesellschaften ausdrücklich aufzuführen, welche nach
rWie ausgestellten Schema besteuert werden sollten, während man die inländischen
#m b. H. umd die eingetr. Genossenschaften dem # 20 unterstelle.
*7 der Staatssekretär des Reichsschatzamts erklärte, daß auch nach seiner
neinung die Genossenschaften ähnlich behandelt werden müßten wie die G. m. b. B.,
iem man für diese eine Sonderstellung schaffen wolle.
Eine andere für Genossenschaften besonders bedeutungsvolle Frage stellte ein
Abg.: Ob nämlich bei Genossenschaften, deren Gewinn zum Teil zur Rückzahlung auf
de bezogenen Waren beftimmt sei, nur derjenige Teil des Reingewinns zur Steuer
iu Betracht komme, der als Kapitalgewinn anzusehen sei.
" Der Staatssekretär des Reichsschatzamts beantwortete diese Anfrage mit
dem Hinweis auf seine Ausführungen beim SicherungsG. Er habe damals zugesagt,
daß man unnterscheiden wolle, ob der verteilte Gewinn pro rata des eingezahlten Uapitals
berechnei oder ob er nach einem ganz anderen Maßstab verteilt wird. In #§#: der Aus-
führungsbest. zum SicherungsG. heiße es: „Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und eingetragenen Genossenschaften, die ausschließlich der gemeinschaftlichen Derwer-
tung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen
Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäfts-
gewim im Sinne des Gesetzes nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt
für die von Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rück-
rergütung auf den Naufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen
Waren anzusehen ist.“ Diese Bestimmung finde auch Anwendung auf das endgültige
Mriegsgewinnsteuergeseg.
Ein Abg. gab zu erwägen, ob es nicht am zweckmäßiasten sei, die G. m. b. H.
aus 3 24 herauszunehmen und sie in & 26 mit dem ausländischen Gesellschaften gemein-
sam zu behandeln. In diesem Falle müsse man die anderen juristischen Hersonen des
&zs hinzunehmen. Allerdings müßten dann auch in § 26 die Steuersätze im Sinne
der vorgelegten Anträge erhöht werden.
Zu dem Antrag Ar. 260 K.-D. führte der Antragst. aus, daß es bei Zerggewerk-
schaften kein eingezahltes Grundkapital gäbe. Es sei deshalb im Sicherungs G. bestimmt
worden, daß der Erwerbspreis und die aufgewendeten losten an die Stelle des Grund-
kapitals treten sollten. Aber bei vielen Berggesellschaften gäbe es auch keinen Erwerbs-
preis. Um aus den Schwierigkeiten herauszukommen, schlage sein Antrag vor, den
Wert solcher Gewerkschaften auf Grand des Wehebeitrags festzulegen. Uun habe man
ihm eingewendet, daß die Deranlagung zum Wehrbeitrag auch nicht immer stattge-
funden habe. Aus RZücksicht auf diesen Einwand ziehe er einstweilen den Antrag zurück,
behalte sich aber vor, in der zweiten Lesung auf die Sache zurückzukommen.
Uber die Zesteuerung der ausländischen Gesellschaften führte der Staatssekre-
tär des Reichsschatzamts aus:
Im Gegensatz zu den inländischen Gesellschaften habe man bei den ausländischen
Gesellschaften keine Relation zum Kapital gewählt, sondern nur den absoluten Mehr-
gewinn, weil die ausländischen Gesellschaften meist das Schwergewicht ihrer Tätig-
keit im Ausland haben und im Inland nur einen Filialbetrieb unterhalten. Es feble
uns an der Möglichkeit, den Gewinn dieser Filialbetriebe irgendwie in rationeller
Weise in ein Derhältnis zum Uapital des Gesamtgeschäfts zu setzen. Man finde des-
halb keine Unterlage für eine Pergleichung der Zesteuerung der ausländischen Ge-
sellschaften mit der Bestenerung der inländischen Gesellschaften. Wenn man das
hier vorgeschlagene Hrinzip für die G. m. b. B. und die Genossenschaften einführe,
sei die Möglichkeit einer Vergleichung gegeben. Aus dieser Dergleichsmöglichkeit
folgten aber gewisse Uonsequenzen. Ansländische Gesellschaften heiße ja nicht un-
foie