Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 407
Die Abgabe darf jedoch bei inländischen Gesellschaften den Zetrag nicht
übersteigen, der nach den Dorschriften in Abs. s bis 5 berechnet ist.
Die Abgabe beträgt,
wenn der Mehrgewinn im Jahresdurchschnitt 2 v. H.
des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals zu-
züglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäfts-
jahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekonten-
beträge nicht übersteinüngt 10 v. H5. des Mehrgewinns,
wenn er 2 v. b., aber nicht 1 v. H. übersteigt 12 „ „ „ „
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Die nach Abs. 5 festzusetzende Abgabe erhöht sich,
wenn der durchschnittliche Geschäftsgewinn in den Kriegs-
geschäftsjahren 10 d. H., aber nicht 15 v. H. des einge-
zablten Grund= oder Stammkapitals zuzüglich der bei
Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen
wirklichen Reservekontenbeträge übersteigt, um . 10 v. H. ihres Betrags,
wenn er 15 v. B., aber nicht 20 v. 5. übersteigt, um 20
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Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft
während der kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist der Berechnung der Ab-
gabe ein den Seitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten
Grund= oder Stammkapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnitts-
betrag des Grund= oder Stammkapitals zugrunde zu legen.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Kapital sodooo Mark
nicht übersteigt und bei denen sich mehr als die hälfte der Anteile in den Hän-
den von in dem Betrieb tätigen Gesellschaftern befindet, wird die Abgabe
nur zur Hälfte erhoben.
Bevor sein Schicksal erörtert wird, ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß
die verschiedenen Anträge auf Derschärfung der Steuerskalen, ohne daß es zu grund-
sätzlichen Erörterungen gekommen wäre, verschieden beurteilt wurden.
Jum Antrag Ur. 262 führte ein Abg. aus, man wolle die nach § 26 bisher nur
für ausländische Gesellschaften vorgesehene Besteuerung nach dem Maßstabe der Böhe
des Mehrgewinns grundsätzlich für alle Gesellschaften durchführen, aber mit den höheren
Sätzen, wie sie Antrag Nr. 268 enthalte. Diese Besteuerung solle jedoch in jedem Falle
ihre Böchstgrenze in den Hrozentsätzen nach § 24 finden. Allerdings müsse man dabei
nicht außer acht lassen, daß diese Ausnahme eigentlich nur Gesellschaften mit hohem
MAktienkapital zugute komme. In der zweiten Lesung müsse man etwaige Unstimmig-
keiten noch zu beseitigen trachten. Auch ein anderer Abg. war durch die Fassung
des Antrags Ur 262 nicht ganz befriedigt und meinte, es sei vielleicht besser grund-
sätzlich die Sätze des § 22 bestehen zu lassen und nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
die andere Ikala zugrunde zu legen. Ein Harteifreund des ersten Redners machte
darauf aufmerksam, Gesellschaften mit großem Aktienkapital hätten vielfach auch sehr
viele kleine Aktionäre, die geschädigt würden, wenn man die Steuer lediglich nach dem