410 D. Finanzgesetze.
meisters oder eines anderen städtischen Beamten, zum Teil dem Vor
Hauptamte tätigen Kommissars, also eines Staatsbeamten, der das
und Gerichtsassessorexamen gemacht habe, unterstellt. In den Landkrei
teilweise unter dem Vorsitz des Landrats tätig, teilweise auch wieder unter dem V
sitz eines hauptamtlichen Kommissars. Nun sei man bekanntlich darüber verschieden.
Meinung, ob die Uommissionen unter einem hauptamtlichen Kommissar besser ur
beiten als die unter anderem Vorsitz stehenden. Auf diese Frage möchte er hier nch
eingehen. Aber das scheine ihm doch unmöglich, nunmehr bei Gelegenheit de- zu
Beratung stehenden Gesetzes vom Reiche aus Hreußen zu zwingen, alle veranlaguna.
kommissionen unter hauptamtliche Kommissare zu stellen. Die erste Voraussetzun .
würde doch sein, daß in Hreußen für die notwendigen Stellen die etatsmäßigen
Mittel vorhanden seien. Diese Mittel müßten vom preußischen Kandtag selbstver.
ständlich erst bewilligt werden, und über ihn könne man hier doch nicht ohne weiteree
binweggehen. Mebme man an, der preußische Landtag bewillige die Mittel nicht.
was mache die preußische Regierung dannd Dann werden die preußischen ver,
anlagungsbehörden bei der Nriegsgewinn= und Besitzsteuer-Deranlagung überhaupt
nicht mitwirken können. Einen anderen Ausweg gebe es, glaube er, nicht.
Die Frage, ob in Hreußen hauptamtliche Uommissare in verstärktem Maße
einzusetzen seien, sei in der letzten preußischen Landtagssession ausgiebig erörtert
worden, und bei dieser Gelegenheit habe der preußische Herr Finanzminister darge-
legt, weshalb davon Abstand genommen werde, für das laufende Jahr neue Stellen
dafür vorzusehen. Er habe hervorgehoben, daß die notwendige Sparsamkeit während
des Krieges es in sämtlichen Ressorts unmöglich gemacht habe, jetzt neue Beamten.
stellen zu schaffen, und daß auch die Verwaltung der direkten Steuern von diesem
Grundsatze nicht habe freigelassen werden können.
Hauptsächlich aber #at der Herr Finanzminister darauf bingewiesen, daß es
völlig unmöglich sein werde, während der Kriegsdauer solche Stellen neu zu schaffen
und zu besetzen, weil dazu die geeigneten Beamten fehlen. Man habe in Hreußen
gegenwärtig so wenige, nicht im Felde stehende Gerichtsassessoren, daß der herr
Justizminister gar nicht in der Lage sei, Beamte in weiterem Umfang an die Ver-
waltung der direkten Steuern abzugeben, und er wüßte nicht, wo man sonst die er-
forderlichen Zeamten hernehmen sollte. Das sei nicht nur jetzt unmöglich, sondem
es werde auch noch einige Seit nach dem Friedensschluß unmöglich sein.
Der Vorredner hat sich allerdings darauf berufen, die VDeranlagung der Kriegs.
gewinnsteuer solle ja erst nach dem Friedensschluß erfolgen. Selbst wenn dies zuträfe,
werde aber an der Sachlage nichts geändert, denn einmal müssen die Dorbereitungen
für die Deranlagung schon während des Krieges getroffen werden, und außerdem
werde es, wie er schon gesagt habe, auch in den ersten Jahren nach Beendigung des
Krieges unmöglich sein, Beamte in genügender Sahl zu finden.
Weiter bitte er folgendes zu erwägen: Das Reich könne den Einzelstaaten
äußer stenfalls doch nur vorschreiben, solche hauptamtlichen Mommissare für die Ver-
anlagung der Uriegsgewinnsteuer und der Besitzsteuer einzusetzen. Mun werde die
Kriegsgewinnsteuer nur einmal veranlagt, die Besitzsteuer werde nur alle drei Jahre
veranlagt. Wie soll Hreußen nun für Steuern, die nur einmal oder nur alle drei
Jahre veranlagt werden, hauptamtliche Kommissare schaffend Solle man ciwa
so viel Besitzstenerveranlagungskommissionen unter einen Beamten stellen, daß er
für drei. Jahre voll beschäftigt seid Das läge schwerlich im Interesse der Steuer-
pflichtigen. Hreußen könne aber durch das Reich in keinem Falle verwehrt werden,
seine Eink.= und Ergänzungsstener unter den bisherigen Vorsitzenden nach wie vor
veranlagen zu lassen. Werde aber die Veranlagung der Kriegsgewinn= und Besitz-
steuer einereits und der Eink.= und Ergänzungssteuer andererseits verschiedenen Be-
hörden übertragen, so gebe der enge Susammenhang, der zwischen der einzelstaat-
lichen Eink.= und Vermögenssteuer und den genannten Reichssteuern bestehe, Janz-
litz eines im
Reserendar.
len seien sie