Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 411 
lich verloren. Das sei aber sehr zum Nachteil der Sache, wenn überhaupt noch durch- 
fülrbar. Die angeführten Gründe machen es meines Dafürhaltens unmöglich, dem 
Antrage Folge zu geben. 
Sin Abg. meinte, der Antrag wolle auf indirebte Weise erreichen, was in Hreußen 
Veser direkt nicht gelungen sei, nämlich den Landrat von der Steuerveranlagung aus- 
zuschalten und ihn durch einen Steuerkommissar zu ersetzen. Zeim Besitzsteuer G. habe 
man diese Frage eingehend verhandelt und damals für zweckmäßig erachtet, die Der- 
anlagung in die Hände der einzelstaatlichen Zehörden zu legen. Es sei kein Grund, 
davon jetzt abzugehen. Der Antragst. erwiderte darauf, er wisse sich von irgendwelcher 
seindseligkeit gegen die preußischen Landräte durchaus frei, denen würde vielmehr 
mit seinem Antrag ein Gefallen getan. Und der Einwand, daß es dabhin kommen könne, 
die Kriegsgewinnsteuer durch besondere Uommissare, die einzelstaatliche Einksteuer 
aber durch andere Behörden veranlagen zu lassen, sei binfällig. Unerschüttert bleibe 
seine Uberzeugung und Behauptung, daß alles getan werden müsse, um eine gerechte 
peraonlagung bei der Kriegsgewinnsteuer zu gewährleisten. Diesen Ausführungen 
schloß sich der Dertreter einer anderen Hartei durchaus an, indem er nament- 
lich darauf hinwies, daß die durch das Besitzsteuer G. geschaffenen Besitzsteuerämter 
schon den Neim einer selbständigen Grganisation bedeuteten. Ein anderer Abg. 
stellte sich ganz auf den Boden des Antrags und meinte, Hreußen werde die Sache 
nicht daran scheitern lassen, daß man den Antrag annähme. Eine genaue Deranlagung 
sei besonders deshalb nötig, weil bei den hoben Sätzen des Uriegsgewinnsteuer G. die 
verdächtigungen, daß jemand zu gering eingeschätzt worden sei, besonders zahlreich 
werden würden. Ein anderer Abg, meinte zwar auch, daß im südlichen Deutschland 
durch die besonderen Stenerämter strenger veranlagt werde als in Hreußen, er könne 
aber doch dem Antrag nicht zustimmen. Die Ansicht, daß in Süddentschland im all- 
gemeinen schärfer veranlagt werde, blieb nicht ohne Widerspruch ans der Nommission. 
der Staatssekretär des Reichsschatzamts nahm noch das Wort zu folgenden 
Darlegungen: 
Die Sache sei mindestens in dem einen Hunkte, den der Begründer des An- 
trags Nr. 265 jetzt berührt habe, durchaus einfach. Selbstverständlich stehe dem Reiche 
das Recht zu, für die Steuern, die es erheben wolle, eine eigene Organisation zu 
schassen. Dann müsse es dafür aber auch Reichsbeamte anstellen und bezahlen. Der 
andere Weg sei der, daß das Reich sich der einzelstaatlichen Organisation bedienen 
wolle. Das habe zur Doraussetzung, daß Reich und Einzelstaaten hierüber einig seien. 
Was aber das Reich nicht könne, das sei, den Einzelstaaten vorzuschreiben: ihr habt 
eine Organisation für die Steuerveranlagung und Erhebung, dieser GOrganisation 
will ich mich für meine Swecke bedienen, aber nun müßt ihr auch diese C#rganisation 
so und so ausgestalten. Ein solches Perlangen können und werden die Einzelstaaten 
sich nicht gefallen lassen. Man habe demnach die Wahl, ob man beschließen wolle, 
das Reich solle für dieses Gesetz, das nur eine einmalige Deranlagung erfordere, 
und etwa noch für das Besitzsteuer G., bei dem nur alle drei Jahre die Deranlagung 
notwendig werde, eine eigene Grganisation schaffen, erhalten und bezahlen, oder ob 
es sich der Organisationen der Einzelstaaten hierfür bedienen wolle. Er würde den 
ersteren Weg für eine überflüssige Meuschaffung von Behörden halten und darin eine 
ganz unnötige Geldausgabe sehen. In jedem Falle halte er es für ganz undenkbar, 
den Einzelstaaten vorzuschreiben, ihre Steuerorgane, nur weil sie dieselben dem 
Reiche für seine Steuerzwecke mit zur Verfügung stellen, in der Weise zu gestalten, 
wie es bier gefordert werde. « 
Auch was er im weiteren Fortgang der Diskussion gehört habe, könne ilm an 
seiner vorher gekennzeichneten Auffassung nicht irre machen. Die Berufung auf die 
Gerichtsverfassung sei nicht beweiskräftig. Es lägen da ganz andere Verhältnisse 
vor als hier, wo die Einzelstaaten ihre Zehördenorganisationen geschaffen haben,
	        
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