Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 411
lich verloren. Das sei aber sehr zum Nachteil der Sache, wenn überhaupt noch durch-
fülrbar. Die angeführten Gründe machen es meines Dafürhaltens unmöglich, dem
Antrage Folge zu geben.
Sin Abg. meinte, der Antrag wolle auf indirebte Weise erreichen, was in Hreußen
Veser direkt nicht gelungen sei, nämlich den Landrat von der Steuerveranlagung aus-
zuschalten und ihn durch einen Steuerkommissar zu ersetzen. Zeim Besitzsteuer G. habe
man diese Frage eingehend verhandelt und damals für zweckmäßig erachtet, die Der-
anlagung in die Hände der einzelstaatlichen Zehörden zu legen. Es sei kein Grund,
davon jetzt abzugehen. Der Antragst. erwiderte darauf, er wisse sich von irgendwelcher
seindseligkeit gegen die preußischen Landräte durchaus frei, denen würde vielmehr
mit seinem Antrag ein Gefallen getan. Und der Einwand, daß es dabhin kommen könne,
die Kriegsgewinnsteuer durch besondere Uommissare, die einzelstaatliche Einksteuer
aber durch andere Behörden veranlagen zu lassen, sei binfällig. Unerschüttert bleibe
seine Uberzeugung und Behauptung, daß alles getan werden müsse, um eine gerechte
peraonlagung bei der Kriegsgewinnsteuer zu gewährleisten. Diesen Ausführungen
schloß sich der Dertreter einer anderen Hartei durchaus an, indem er nament-
lich darauf hinwies, daß die durch das Besitzsteuer G. geschaffenen Besitzsteuerämter
schon den Neim einer selbständigen Grganisation bedeuteten. Ein anderer Abg.
stellte sich ganz auf den Boden des Antrags und meinte, Hreußen werde die Sache
nicht daran scheitern lassen, daß man den Antrag annähme. Eine genaue Deranlagung
sei besonders deshalb nötig, weil bei den hoben Sätzen des Uriegsgewinnsteuer G. die
verdächtigungen, daß jemand zu gering eingeschätzt worden sei, besonders zahlreich
werden würden. Ein anderer Abg, meinte zwar auch, daß im südlichen Deutschland
durch die besonderen Stenerämter strenger veranlagt werde als in Hreußen, er könne
aber doch dem Antrag nicht zustimmen. Die Ansicht, daß in Süddentschland im all-
gemeinen schärfer veranlagt werde, blieb nicht ohne Widerspruch ans der Nommission.
der Staatssekretär des Reichsschatzamts nahm noch das Wort zu folgenden
Darlegungen:
Die Sache sei mindestens in dem einen Hunkte, den der Begründer des An-
trags Nr. 265 jetzt berührt habe, durchaus einfach. Selbstverständlich stehe dem Reiche
das Recht zu, für die Steuern, die es erheben wolle, eine eigene Organisation zu
schassen. Dann müsse es dafür aber auch Reichsbeamte anstellen und bezahlen. Der
andere Weg sei der, daß das Reich sich der einzelstaatlichen Organisation bedienen
wolle. Das habe zur Doraussetzung, daß Reich und Einzelstaaten hierüber einig seien.
Was aber das Reich nicht könne, das sei, den Einzelstaaten vorzuschreiben: ihr habt
eine Organisation für die Steuerveranlagung und Erhebung, dieser GOrganisation
will ich mich für meine Swecke bedienen, aber nun müßt ihr auch diese C#rganisation
so und so ausgestalten. Ein solches Perlangen können und werden die Einzelstaaten
sich nicht gefallen lassen. Man habe demnach die Wahl, ob man beschließen wolle,
das Reich solle für dieses Gesetz, das nur eine einmalige Deranlagung erfordere,
und etwa noch für das Besitzsteuer G., bei dem nur alle drei Jahre die Deranlagung
notwendig werde, eine eigene Grganisation schaffen, erhalten und bezahlen, oder ob
es sich der Organisationen der Einzelstaaten hierfür bedienen wolle. Er würde den
ersteren Weg für eine überflüssige Meuschaffung von Behörden halten und darin eine
ganz unnötige Geldausgabe sehen. In jedem Falle halte er es für ganz undenkbar,
den Einzelstaaten vorzuschreiben, ihre Steuerorgane, nur weil sie dieselben dem
Reiche für seine Steuerzwecke mit zur Verfügung stellen, in der Weise zu gestalten,
wie es bier gefordert werde. «
Auch was er im weiteren Fortgang der Diskussion gehört habe, könne ilm an
seiner vorher gekennzeichneten Auffassung nicht irre machen. Die Berufung auf die
Gerichtsverfassung sei nicht beweiskräftig. Es lägen da ganz andere Verhältnisse
vor als hier, wo die Einzelstaaten ihre Zehördenorganisationen geschaffen haben,