Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

O# 
Krlegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 413 
zeichneten Hersonen, deren Dermögen am öl. Dezember lolé gegen den 
Stand zu Beginn des Deranlagungszeitraums einen Guwachs (5 2) oder 
keine Verminderung um mindestens zebn vom HZundert erfahren hat, haben 
zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten. 
den & 5 am Anfang wie folgt zu fassen: 
Von dem nach den Dorschriften des Besitzsteuergesetzes für den 51. De- 
zember 1916 festgestellten Dermögen sind abzuzielen: 
(. der Zetrag ufw. 
den & 5 Abs. 3 der Regierungsvorlage mit der Abänderung wieder herzustellen, 
daß statt „I. Januar #1910“ gesetzt wird „l. Jannar 1909“. 
. a) als & Ga einfügen: 
#mea. 
Die Abrundung auf volle Causende (5 26 Abs. 5 des Besitzsteuergesetzes) 
erfolgt erst nach Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemäß 
den &##3 bis s dieses Gesetzes. 
b) im & 2 statt „o“ zu setzen „6u“. 
a) den § 7 we folgt zu fassen. 
Die Abgabe vom Juwachs wird nur erhoben, wenn der nach diesem Gesetz 
festgestellte Lermögenszuwachs den Betrag von dreitausend Mark und das 
vermögen am 51. Dezember 1016 den Gesamtwert von zehntausend Mark 
übersteigt. 
Beträgt das Dermögen am 31. Dezember 1016 nicht mehr als fünfzebn- 
tausend Mark, so unterliegt der nach Abs. 1 abgabepflichtige Dermögens- 
zuwachs nur insoweit der Abgabe, als durch ihn ein Dermögensbetrag von 
zehntausend Mark überschritten wird. 
b) den ##8 zu streichen (inhaltlich nach § 7 übernommen). 
6. den g 9 wie folgt zu fassen: 
Die Abgabe beträgt: 
1. von dem Dermögenszuwachs 
für die ersten 10000 Mark des Vermögenszuwachses 5 vom hundert, 
„ „ nächsten angefangenen oder vollen tocoo Mark 10 „ 2 
4# 7"v 1 *ll 10 000 19 1 5 ’*V#ßr ’#n 
0 *#r *t #—. #r 20 000 1 2 0 *" L 
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#t L 1# 49 9 19 100 000 1# 30 1 1 
r*rl V" 1# r*r# 9 — 200 000 4 35 1 1 
7 # L 09 L 300 000 4# 40 L 
1# L 9 7# 500 000 49 45 L 9 
„ weiteren Betrüieeel 50 „ » 
2.oondemnachdemBesitzsteuekgeietzefiirden31.Vezembet19167estgestellten 
Vermögen,insoweitesneunzigvomlsunderidesfürdenBeginndesVer- 
anlagungszeitraums festgestellten Dermögens übersteigt und weder der Be- 
sitztteuer noch der Abgabe nach Xr. 1 unterliegt, 1 vom Zundert. 
Von der Abgabe nach Mr. 2 sind befreit VDermögen, die zwanzigtausend 
Mark nicht übersteigen. Abgabebeträge unter 10 Mark werden nicht erhoben. 
7. als Ko einzufügen: 
# s ga. 
Der Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stammguts ist berech- 
tigt, den Betrag der Abgabe, der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fidei- 
kommiß= oder Stammgutvermögens entfällt, aus diesem Vermögen zu ent- 
nehmen und zu diesem Sweck über das Dermögen selbständig zu verfügen. 
Ist eine Aussichtsbehörde vorhanden, so ist ihre Genelmnigung zu der Der- 
fügung erforderlich.
	        
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