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D. Finanzgesetze.
8. die §### 10 bis 19 zu streichen.
0. den § 21 wie folgt zu fassen:
Inländische Aktiengesellschaften, Noommanditgesellschaften auf Akiien, Bera.
gewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letzterc, si
sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter
Raftung und eingetragene Genossenschaften Kaben von dem nach den Vor-
schriften der Zz 21a bis 23 festgestellten Mehrgewinn eine außerordentliche
Kriegsabgabe zu entrichten. «
10. hinter § 21 folgende Haragraphen einzuschalten:
ß 214.
Als Mehrgewinn ( 21) gilt der Unterschied zwischen dem durchschnitilichen
früheren Geschäftsgewinne (F# 21c, 21d) und dem jeweils in einem Lriegs.
geschäftsjahr (6 2b) erzielten Geschäftsgewinne 6# 21c). ·
Die Unterschiedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten abgerundei.
Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht.
Zleibt der Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsahrs hinter dem durch,
schnittlichen früheren Geschäftsgewinne zurück, so darf der Mindergewinn
mit dem Mehrgewinn anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden.
21b.
Als Kriegsgeschäftsjahre (6 21 a) gelten die drei aufeinanderfolgenden Ge-
schäftsjahre, deren erstes noch den Monat August lol## mitumfaßt oder bei
einer später gegründeten Gesellschaft mitumfassen würde, wenn sie damals
schon bestanden hätte.
21c.
Geschäftsgewinn # 21a, 214) ist der in einem Geschäftsjahr erzielte, nach
den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmän-
nischer Zuchführung berechnete Bilanzgewinn. Abschreibungen sind inso weit
zu berücksichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wertverminde-
rung darstellen.
Bei Kommanditgesellschaften auf Abtien bleiben diejenigen Gewinnbeträge,
welche auf die von den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das
Grundkapital gemachten Einlagen entfallen, außer Ansatz.
*21d.
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn (5 21 a) ist nach den Ergeb-
nissen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre
oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht solange besteht, nach den Ergebnissen
der kürzeren Feit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen. Be-
steht eine Gesellschaft schon fünf Jahre, so haben für die Berechnung des
Durchschnittsgewinns die beiden Geschäftsjahre mit den besten und den schlech-
testen Geschäftsergebnissen auszuscheiden.
Hat innerhalb der fünf den lriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Ge-
schäftsjahre eine Dermehrung des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals
stattgefunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die vor der Dermehrung
liegende Feit ein Betrag von sechs vom Zundert jährlich des der Gesellschaft
durch die Meueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Uapitalbetrags zugerechnet.
Als früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag von sechs
vom Hundert des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals angenommen
zuzüglich des Mehrbetrags, der zur Derteilung einer etwaigen höheren festen
vorzugsdividende für bevorrechtigte Aktien notwendig gewesen wäre. Das
Grundkapital einer Berggewerkschaft oder einer Bergbau treibenden Ver-
einigung ist aus dem Erwerbspreis und den Anlage-= und Erweiterungskosten
abzüglich des durch Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen.