U.
Him z 23 den Abs. 3 zu streichen (ogl. 5 #lc Abf. 2).
15.
*
Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 415
An Stelle des Grundkapitals tritt bei eingetragenen Genossenschaften die
Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der Genossen.
Der im Abs. 3 vorgesebene Zetrag wird als Mindestbetrag auch zugrunde
gelest, wenn ein volles Geschäftsjahr vor den Uriegsgeschäftsjahren nicht
vorliegt. In diesem Falle werden jedoch für Aktien oder Anteile, die zu einem
den NMennwert übersteigenden Hreise ausgegeben worden sind, die sechs Zun-
dertstel von dem Uapital berechnet, das der Gesellschaft als Einzahlung auf
ihre Aktien oder Anteile tatsächlich zugeflossen ist.
Zat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft
während der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist für die Jeit nach der Ver-
mehrung dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn ein Betrag von
sechs oom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen
tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags hinzuzurechnen.
den & 22 zu streichen (vgl. 3 21d).
den & 24 der Regierungsvorlage in folgender Fassung wiederherzustellen:
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften,
wenn der Mehrgewinn im Jahresdurchschnitt 2 v. H.
wenn er 10 v. PH., aber nicht 15 v. B. übersteigt, um 20
2 S
7# 11 15 - #r 1 #r 20 19 0 1 50 ! 9 1# 1
des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals zu-
züglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäfts-
jahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekonten-
beträge nicht übersteiitt 10 v. H. des Mehrgewinns,
wenn er 2 v. PH., aber nicht 5 v. B. übersteigt 15 „ „ „ ½
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L 10 4 ’*# !*“ 15 7# *# 25 1. 2 *# r
„ „ 15 „ „ übersteigt 50 „ „ „ „
Die nach Absei1 festzusetzende Abgabe erhöht sich,
wenn der durchschnittliche Geschäftsgewinn in den Kriegs=
geschäftsjahren 8 v. H., aber nicht 10 v. H. des einge-
zahlten Grund= oder Stammkapitals zuzüglich der bei
Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen
wirklichen Reservelontenbeträge übersteigt, um .. 10 v. H. ihres Betrags,
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„ „ 20 „ „ r „ 25 „ „ ½% „ 10 „ „ ½ ½
„ „ 25 „ „ übersteigt, unnnnn 50 „
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Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft
während der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist der Berechnung der Ab-
gLabe ein den Feitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten
Grund= oder Stammkapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnitts-
betrag des Grund= oder Stammkapitals zugrunde zu legen.
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag nicht übersteigen, der sich bei An-
wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde zuzüglich desjenigen
Betrags des Mehrgewinns, durch den sich die Anwendung des gesetzlichen
Satzes ergeben hat.
Die Abgabe wird insoweit nicht erhoben, als sie den Abgabebetrag, der bei
Anwendung der Vorschrift des § 26 zu berechnen wäre, übersteigt.
I14. als 3 22a einzufügen:
8 242.
Inländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben nur die Hälfte
der nach § 23 festzusetzenden Abgabe zu entrichten, wenn während der ganzen
Dauer der Kriegsgeschäftsjabre das eingezahlte Stammkapital dreihundert-
tausend Mark nicht überstiegen hat und Geschäftsanteile in Höhe von min-