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D. Finanzgesetze.
destens der Hälfte des Stammkapitals sich im Besitze von personen befund
haben, die zueinander im Derhältnis von Ehegatten, von Verwandten F
gerader Linie, von Geschwistern oder von Ehegatten oder Erben von ⅜e.
schwistern steben. e
Das gleiche gilt, wenn Geschäftsanteile in Höhe von mindesiens der Bälfte
des Stammkapitals im Besitze von Hersonen oder der Ehegatien oder Erben
von Hersonen sind, die vor dem 1. August 1914 als Geschäftsführer oder Pro.
kuristen der Gesellschaft bestellt waren und aus dieser Stellung bis zum Schluse
des letzten Kriegsgeschäftsjalrs nicht aus einem anderen Grunde als infolge
ihres Ablebens ausgeschieden sind. "
den § 25 wie folgt zu fassen:
Gesellschaften der im # 21 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland
haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten (ausländische Ge-
sellschaften), haben die Abgabe von dem auf den inländischen Geschäftsbetrie
entfallenden Mehrgewinne zu entrichten. Die Grundsäze, die bei einer bundes-
staatlichen Einkommensteuerveranlagung für die Ausscheidung des auf den
inländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren Gesamt-
einkommens mahgebend waren, sind auch bei der Berechnung des auf den
inländischen Betrieb entfallenden Teiles des Mebrgewinns anzuwenden. Wo-
eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist, hat die Landesregierung ent-
sprechende Vorschriften zu erlassen.
a) den 3 26 am Anfang wie folgt zu fassen:
Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften bei einem Mehrgewinn
im Jahresdurchschnitt
von nicht mehr als 20000 Mark
lo vom Hundert,
usw.
b) Abs. 2 bis 6 zu streichen.
Tec) als neuen Absatz binzuzufügen:
g 24 Abj. 4 findet Anwendung.
l den §# 27 Abs. 1 wie folgt zu fassen:
Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erboben, als sie
den Betrag der nach den Vorschriften des Gesetzes über vorbereitende Maß-
nahmen zur Besteucrung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember lols zu
bildenden Sonderrücklage übersteigt. ·
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Mehrgewinnsteuet)«imAbi.(undsiatt»1criegzstcuer«imRbf.2iowiestatt
,,Kriegsvermögenzzuwachssteuer«in121bi.53uietzen,,Kkiegzabgal-e«.
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statt „besonderen Abgabe“ zu setzen „außerordentlichen Kriegsabgabe“, ferner
die Worte „sowie die zur Berechnung des Mehreinkommens (§ 10 bis 19)“
sowie den letzten Satz des Abs. 1 zu streichen.
im § 32 den Abs. 2 zu streichen.
den #32 a zu streichen.
im & 33 Abs. 1 statt „Mehrgewinnsteuer“ zu setzen „Kriegsabgabe“.
a) den g 36 Abs. 1 und 3 als Abs. 1 und 2 wie folgt zu fassen:
Die Kriegsabgabe der Einzelpersonen ist zu einem Drittel binnen dier
Monaten nach Sustellung des Bescheides zu entrichten. Das zweite Drittel
ist bis zum 1. Norember i917, das letzte Drittel bis zum 1. März 1918 i
entrichten.
Die vorläufig festgesetzte Kriegsabgabe der Gesellschaften und anderet