Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

426 D. Finanzgesetze. 
brauch stenern sollten — auch nicht annähernd so hart anfaßten, wie den armen Man 
der von seinem notwendigen Verbrauch zinsen müsse. Jede solche indirekte Steu n 
besonders die geplante Umsatzsteuer, wirke mit einer Steigerung nach unten. Was · 
grundsätzliche Frage der Machtverteilung in Steuersachen angehe, so müsse nach seiner 
Ansicht darin die Dolksvertretung der ausschlaggebende Faktor sein. Gerade ir diesen 
Umkreis müsse das Harlament sein natürliches Übergewicht in der Weise gebrauchen 
daß es als die Dertretung der Steuerzahler die letzte Entscheidung treffe. Seine Fre unde 
hätten nicht die Absicht gehabt, die „Grenzsteine des Bestenerungsrechts“ bei bieser 
Gelegenkeit zu verschieben; aber die Annahme sei falsch, daß man die direkten Steuern 
den Einzelstaaten und Gemeinden überlasse, nur die indirekten dem Reiche vorbehalten 
müsse. Solche Grenzabsteckung kenne die Derfassung nicht. Selbstverständlich mäßten 
auch Einzelstaaten und Gemeinden ihre Steuern haben, daraus folge jedoch nicht, daß 
das Reich nicht in das Gebiet der direkten Steuern eingreifen dürfe, weder in der Ver, 
fajsung noch in irgendeinem „Prinzip“ sei das festgelegt. Würden sich die verbündeten 
Regierungen an eine solche Vorstellung der Steuerverteilung anklammern, so würden 
sie damit doch den notwendigen und natürlichen Gang der Entwicklung nicht für alle 
Seiten aufhalten können. Auch die Wiedererhebung des Wehrbeitrags habe zunächst 
keine grundsätzliche Zedentung, denn es handle sich um eine bereits bestebende Steuer 
die wieder oder weiter zu erheben kein Hindernis bestebe, auch nicht eine Binduna der 
verbündeten Regierungen. Eine solche Zindung, selbst wenn sie formal bestünde, mar 
er bestreite, könne unter gänzlich veränderten Derhältnissen keine Kraft behalten. 
Die sachlichen Ausführungen des Staatssekretärs gegen den Webrbeitrag seien 
unhaltbar. Eine Verschiebung der Dermögen solle danach in einer so ausgedehnter 
Weise vorgekommen sein, daß man den Wehrbeitrag nicht ernent erheben könne. Dem- 
gegenüber weise er nochmals darauf hin, daß der Webrbeitrag ja nach der neuen Be- 
standsanfnahme des Dermögens am Schluß dieses Jahres erhoben werden sollte. dabei 
würde ja allen Verschiebungen Rechnung getragen. Der Staatssekretär habe aber auck 
später ausgeführt, daß im allgemeinen geradezu von einem Dermögenszuwachs ge- 
sprochen werden könne. Damit habe der Staatssekretär selbst das ganze Fundament 
seiner Ausführungen zusammengeschlagen. Richtig sei, daß das Vermögen sich sehr 
ungleichmähig vermehrt habe, große Gewinne großen Derlusten gegenüber ständen, 
aber darauf würde ja bei der nächsten Deranlagung Rücksicht genommen werden. Diese 
Ungleichmäßigkeit bedente aber zugleich auch die schärfste Derurteilung einer indirekten 
Zestenerung, die nach Ungleichbeit nicht frage. 
Diese Hunkte mögen genügen, um seine Ausführungen zu begründen. Im ple- 
mum werden seine politischen Kreunde noch mehr zu sagen haben. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erwiderte hierauf: 
Er möchte ein Mißverständnis richtig stellen, das dem Vorredner untergelaufen 
sei. Wenn er ausgeführt habe, daß die Dermögen im ganzen nicht abgenommen, son- 
dern eher zugenommen haben, so seien darin anch die großen Dermögenszuwückhse ent- 
halten, die an einzelnen Stellen entstanden seien. Wenn man übrigens annehme, daß 
nur in einzelnen Ausnahmefällen die Vermögen sich vermindert haben, so spreche das 
dafür, daß diese verminderten Dermögen ohne allzu große Schädigung des Fiskus von 
der Steuer ausgenommen werden können. 
Was die Titeländerung betreffe, so habe er gewisse Bedenken. Man könnte aus 
der Bezeichnung „Erstes Kriegsstenergesetz“ schließen, daß man den Wunsch habe, daß 
der Krieg noch lange dauern möge. 
Die Diskussion wird geschlossen. 
Antrag Nr. 526 Fiffer i der Kommissions-Drucksachen wird angenommen. 
In § 2 batte ein Abg. folgenden Antrag eingebracht: 
Nr. 327. Die Kommission wolle beschließen: 
dem #2 des Kriegssteuergesetzes folgende Abs. 2 und 3 hinzuzufügen:
	        
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