Kriegssteuergesex vom 21. Juni 1916. 47
Der Wert der Aktien, Kuxe, Anteile an einer Bergwerksgesellschaft sowie
einer Gesellschaft mit beschränkter Hafiung wird am itze der Gesellschaft
von dem Dorstand festgesetzt. Der Wert ist im „Reichsanzeiger“ bekannt-
zumachen.
Wird der von dem Dorstand festgesetzte Wert von der Steuerbehörde be-
anstandet und infolge des Beanstandung der Wert rechtskräftig anderweit
festgesetzt, so ist auch dieser Wert im „Reichsanzeiger“ bekanntzumachen.
Zur Begründung dieses Antrags führte der Antragst. aus, § 35 des Wehrbei-
traaG. bestimme, daß die Landesregierungen die Stellen zu bezeichnen haben, die den
webrbeitrag veranlagen und festsetzen sollen. Da ausnahmslos dazu die lokalen Steuer-
bebörden bestellt worden seien und da das gleiche sich bei der Besitzsteuer und der Kriegs-
stener wiederbole, so müßten sich mindestens 700 Steuerbehörden mit dem Gegenstand
befassen. Dadurch entstehe nicht nur eine Fülle von unnützer Arbeit, sondern auch die
Gefahr ungleichmäßiger Zewertung von Industriepapieren, was angesichts des Um-
standes, daß der Zesitz von Aktien und von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
haftung in der Bevölkerung weit verbreitet sei, erhebliche Unzuträglichkeiten mit sich
bringe. NMach den Bestimmungen des WehtrbeitragG. und des Besitzstener G. sei bei
Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen usw. der Derkaufspreis der Deranlagung zugrunde
zu legen; wo ein solcher Wert nicht ermittelt werden könne, solle ihn die Stenerbehörde
feststellen. Jeder Sachkenner wisse, daß das für Steuerbehörden, die sich nicht am Sitz
der Gesellschaft befinden, eine unmögliche Aufgabe sei. Bei Aktien mit Börsenkurs
bestimme 5& 18 des WehrbeitragG. und § 54 des Besitzsteuer G., daß sie nach der
Börsennotiz zur Stener veranlagt werden. Auch diese Dorschrift sei nicht einwand-
frei, weil sich der Kurs nicht immer nach dem inneren Wert der Hapiere, sondern nach
dem zufälligen Angebot und der W#achfrage richte. Uberdies seien die Motierungsgrund-
sätze an den verschiedenen Börsen verschieden. Aus alledem ergebe sich eine ganz un-
gleichmäßige Behandlung der Wertpapiere, was auch der Staatssekretär des Reichs-
schatzamts anerkannt habe. Wenn er indessen gemeint habe, man könne die Regelung
den Ansführungsbestimmungen oder einem späteren Gesetze vorbehalten, so sei das
kaum zu vertreten, denn der Umfang der Bestenerung könne nur durch das Gesetz selbst
sestgesetzt werden. An diesem Grundsatz müsse man um so mehr festhalten, weil un-
zweifelhaft die Banken oft ein Interesse daran hätien, daß die Kurse zu einer gegebenen
Geit sich höher oder niedriger gestalten. Da man nicht wisse, wann die Börsen wieder
geösfnet würden, und da man bei der Deranlagung des Wehrbeitrags beim Fehlen
eines Börsenkurses am 1. Dezember 1013 von dem zuletzt notierten Kurs ausgegangen
sei, so kabe man im Ausschuß daraus den Schluß gezogen, auch bei der Kriegsstener
müsse unter Umständen der zuletzt notierte Kurs zugrunde gelegt werden. Swar habe
der Staatssekretär des Reichsschatzamts dagegen Widerspruch erhoben, aber nicht an-
gegeben, welcher Kurs nun wirklich zugrunde gelegt werden müsse. Daß darüber weit-
gsehende Meinungsverschiedenbeiten bestünden, ergebe eine Entscheidung des OL#.5
Stetiin, wonach Aktien, die einem Fideikommißfonds noch in der letzten Seit zugeführt
worden jeien, nach dem letzten offiziellen Börsenkurs vom Juli lolg eingestellt werden
mußten. Die Dertröstung darauf, daß die Börsenausschüsse von den Steuerbehörden
bei der Zewertung der Aktien usw. gehört werden sollten, ziehe nicht, denn es gebe
solche Ausschüsse im Kriege nicht. Und ebensowenig könne er sich mit der Verweisung
auf das Eingreifen des Zundesrats befriedigt erklären, weil dort die Entscheidung
schließlich in die Hände weniger Referenten gelegt werde. Somit sei es notwendig,
schon in diesem Gesetz entsprechende Vorsorge zu treffen, wie sie der Antrag Ur. 32:
K.-D. vorsehe.
Der Dertreter einer anderen Hartei stimmte dem Grundgedanken des
Antrags zu, hielt ihn aber nicht für praktisch. Rur eine Inderung des Besitzstener G.
könne eine gründliche Klärung der Sache bringen. Da die Regierung durch die Aus-
führ ungsbest. notwendige Abbilfe schaffen könne, halte er ein Notgesetz für unnötig.