Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesex vom 21. Juni 1916. 47 
Der Wert der Aktien, Kuxe, Anteile an einer Bergwerksgesellschaft sowie 
einer Gesellschaft mit beschränkter Hafiung wird am itze der Gesellschaft 
von dem Dorstand festgesetzt. Der Wert ist im „Reichsanzeiger“ bekannt- 
zumachen. 
Wird der von dem Dorstand festgesetzte Wert von der Steuerbehörde be- 
anstandet und infolge des Beanstandung der Wert rechtskräftig anderweit 
festgesetzt, so ist auch dieser Wert im „Reichsanzeiger“ bekanntzumachen. 
Zur Begründung dieses Antrags führte der Antragst. aus, § 35 des Wehrbei- 
traaG. bestimme, daß die Landesregierungen die Stellen zu bezeichnen haben, die den 
webrbeitrag veranlagen und festsetzen sollen. Da ausnahmslos dazu die lokalen Steuer- 
bebörden bestellt worden seien und da das gleiche sich bei der Besitzsteuer und der Kriegs- 
stener wiederbole, so müßten sich mindestens 700 Steuerbehörden mit dem Gegenstand 
befassen. Dadurch entstehe nicht nur eine Fülle von unnützer Arbeit, sondern auch die 
Gefahr ungleichmäßiger Zewertung von Industriepapieren, was angesichts des Um- 
standes, daß der Zesitz von Aktien und von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter 
haftung in der Bevölkerung weit verbreitet sei, erhebliche Unzuträglichkeiten mit sich 
bringe. NMach den Bestimmungen des WehtrbeitragG. und des Besitzstener G. sei bei 
Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen usw. der Derkaufspreis der Deranlagung zugrunde 
zu legen; wo ein solcher Wert nicht ermittelt werden könne, solle ihn die Stenerbehörde 
feststellen. Jeder Sachkenner wisse, daß das für Steuerbehörden, die sich nicht am Sitz 
der Gesellschaft befinden, eine unmögliche Aufgabe sei. Bei Aktien mit Börsenkurs 
bestimme 5& 18 des WehrbeitragG. und § 54 des Besitzsteuer G., daß sie nach der 
Börsennotiz zur Stener veranlagt werden. Auch diese Dorschrift sei nicht einwand- 
frei, weil sich der Kurs nicht immer nach dem inneren Wert der Hapiere, sondern nach 
dem zufälligen Angebot und der W#achfrage richte. Uberdies seien die Motierungsgrund- 
sätze an den verschiedenen Börsen verschieden. Aus alledem ergebe sich eine ganz un- 
gleichmäßige Behandlung der Wertpapiere, was auch der Staatssekretär des Reichs- 
schatzamts anerkannt habe. Wenn er indessen gemeint habe, man könne die Regelung 
den Ansführungsbestimmungen oder einem späteren Gesetze vorbehalten, so sei das 
kaum zu vertreten, denn der Umfang der Bestenerung könne nur durch das Gesetz selbst 
sestgesetzt werden. An diesem Grundsatz müsse man um so mehr festhalten, weil un- 
zweifelhaft die Banken oft ein Interesse daran hätien, daß die Kurse zu einer gegebenen 
Geit sich höher oder niedriger gestalten. Da man nicht wisse, wann die Börsen wieder 
geösfnet würden, und da man bei der Deranlagung des Wehrbeitrags beim Fehlen 
eines Börsenkurses am 1. Dezember 1013 von dem zuletzt notierten Kurs ausgegangen 
sei, so kabe man im Ausschuß daraus den Schluß gezogen, auch bei der Kriegsstener 
müsse unter Umständen der zuletzt notierte Kurs zugrunde gelegt werden. Swar habe 
der Staatssekretär des Reichsschatzamts dagegen Widerspruch erhoben, aber nicht an- 
gegeben, welcher Kurs nun wirklich zugrunde gelegt werden müsse. Daß darüber weit- 
gsehende Meinungsverschiedenbeiten bestünden, ergebe eine Entscheidung des OL#.5 
Stetiin, wonach Aktien, die einem Fideikommißfonds noch in der letzten Seit zugeführt 
worden jeien, nach dem letzten offiziellen Börsenkurs vom Juli lolg eingestellt werden 
mußten. Die Dertröstung darauf, daß die Börsenausschüsse von den Steuerbehörden 
bei der Zewertung der Aktien usw. gehört werden sollten, ziehe nicht, denn es gebe 
solche Ausschüsse im Kriege nicht. Und ebensowenig könne er sich mit der Verweisung 
auf das Eingreifen des Zundesrats befriedigt erklären, weil dort die Entscheidung 
schließlich in die Hände weniger Referenten gelegt werde. Somit sei es notwendig, 
schon in diesem Gesetz entsprechende Vorsorge zu treffen, wie sie der Antrag Ur. 32: 
K.-D. vorsehe. 
Der Dertreter einer anderen Hartei stimmte dem Grundgedanken des 
Antrags zu, hielt ihn aber nicht für praktisch. Rur eine Inderung des Besitzstener G. 
könne eine gründliche Klärung der Sache bringen. Da die Regierung durch die Aus- 
führ ungsbest. notwendige Abbilfe schaffen könne, halte er ein Notgesetz für unnötig.
	        
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