Krlegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 429
wehrbeitragG. und beim BesitzsteuerG. sei das im Ansland angelegte Grund- und
Letriebsvermögen dem stenerbaren Dermögen nicht zugerechnet worden. Aus dieser Er-
) schterung könne jetzt, wo viele Uaufleute genötigt seien, ihre Unternehmungen in
feindlichen Ländern zu lionidieren, eine große Härte entstehen. Denn obschon sie starke
verluste an ihrem Besitz zu verzeichnen hätten, müßten sie dennoch das aus dem Ausland
dereingebrachte Vermögen in Deutschland als Dermögenszuwachs verstenern. Die
Absicht des Reichstags jei das nicht gewesen, und er wünsche, daß der Bundesrat im
wege der Ausführungsbest. auch ohne Inderung des Zesitzsteuer G. solche Härten be-
seitige. Mindestens müßten erleichternde Bestimmungen für die Kriegszeit und die
Feit kurz nach dem Uriege getroffen werden.
" Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erwiderte folgendes:
Eine Susage in dem allgemeinen Umfange, wie sie der Abg. wünsche, könne er
allerdings nicht geben. Man habe mehrere Fälle zu unterscheiden. Einmal den Fall,
daß jemand einen Dermögenszuwachs dadurch erlangt habe, daß er ausländisches Grund-
oder Betriebsvermögen in das Inland hereingebracht habe. Hier bestimme der Entw.,
daß ein solcher Dermögenszuwachs der Kriegsstener nicht unterliegen solle. Damit
sei also, was die Kriegssteuer anbelange, durch eine gesetzliche Regelung den berech-
tigten Interessen der Beteiligten Rechnung getragen. Allerdings unterliege ein solcher
-uwachs auch der Besitzstener. Nun könne es noch weiter vorkommen, daß jemand
ausländisches Dermögen nur zum Teil habe retten und in das Inland verbringen
fönnen, einen erheblichen Teil dieses Dermögens aber verloren habe. Soweit dieses
dermögen durch Derbringung ins Inland gerettet worden sei, könne es als besitzste uer-
pflichtiger Snwachs erscheinen. Aber auch ohne Verbringung von ansländischem Grund-
und Betriebsvermögen ins Inland könne das steuerbare Dermögen sich vermehrt haben
oder doch intalt geblieben sein und es würden die Derluste, die an dem im Ausland
und auch in den deutschen Schutzgebieten befindlichen Dermögen eingetreten sind,
nach Lage des Gesetzes nicht berücksichtigt werden können.
Der Bundesrat könne nicht allgemein anordnen, daß ein Dermögenszuwachs,
welcher nach dem Gesetze der Besitzste uer unterliege, steuerfrei bleiben solle, denn eine
solche Anordnung würde eine Anderung des Gesetzes bedeuten. Dazu sei der Bundes-
rat aber nicht befugt und mit einem solchen Schritte würde sich anch der Reichstag nicht
einverstanden erklären können. Er gäbe aber zu, daß in einzelnen Fällen die Zesitz-
steuerpflicht für ein Dermögen, das vom Ausland ins Inland gerettet worden sei, oder
die Nichtberücksichtigung von Derlusten, die jemand an seinem ausländischen Grund-
oder Betriebsvermögen erlitten habe, insbesondere gerade im Hinblick auf die Kriegs-
verhältnisse zu einer Härte führen könnte. Wenn im Einzelfalle erhebliche Härten an-
zuerkennen seien, da wolle er die Iusage geben, daß die Reichsfinanzverwaltung beim
Zundesrat für die Beseitigung solcher Bärten im Wege des Zilligkeitserlasses eintreten
würde. Mehr könne er nicht zusagen, aber diese Susage werde wohl auch genügen.
Nachdem am Schlusse der ersten Lesung der auf einen Ausbau der Erbschafts-
steuer abzielende Antrag Nr. 234, 3 abgelehnt worden war, wurde der Gedanke, die
Erbschaften, soweit es sich nicht um solche der nächsten Angekörigen handelt, der Kriegs=
steuer zu unterwerfen, durch den Antrag Nr. 530 K.-D. aufgegriffen. Der Antrag hat
solgenden Wortlant:
Nr. 330: die Kommission wolle beschließen:
im §& 3 Abs. 1 Siff. 1 nach den Worten „erworben ist“ anzusügen: „, soweit
ein solcher Vermögensbetrag an Abkömmlinge ersten und zweiten Grades,
an Shegatten, leibliche Eltern, sowie voll= und halbbürtige Geschwister fällt“.
Die Vertreter der antragstellenden Hartei führten aus, der Antrag
* 350 trage dem in der ersten Lesung bei der Beratung des Antrags IIr. 254, 3 ge-
Iußerten Bedenken, man könne in ein Gesetz über eine einmalige Abgabe keine dauernde
Stener einfügen, Rechnung. Der Antrag Nr. 330 wolle den Dermögenszuwachs auch
in den zahlreichen Fällen besteuern, in denen er infolge des Krieges ganz unerwartet