Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

430 D. Finanzgesetze. 
gekommen sei. Wie in der ersten Lesung, so halte die Partei auch jetzt an dem Gedanf 
fest, daß der Nachlaß von Männern, die im Felde für ihr Vaterland gestorben seien 
der Nriegssteuer nicht unterworfen werden solle, wenn er an nahe Verwandte **11 
Es gäbe aber auch andere Erbschaftsfälle, bei denen man mit Fug sagen #önne * 
sie ganz überraschender Gewinn seien. Solche Erbschaftsfälle müßten besteuert werden 
und das Reich habe nur jetzt die Möglichkeit, den Gedanken auch ansz uführen, da einem 
ErbschaftssteuerG. eine rückwirkende Kraft nicht beigelegt werden könne. Ein anderer 
Antragst. ergänzte diese Ausführungen, indem er darlegte, die im Entw. vorgesehene 
Ausnahme habe nur dort eine Berechtigung, wo der Krieg in den engsten Familien. 
kreis Trauer gebracht habe. Man dürfe aber nicht übersehen, daß es auch lachende 
Kriegserben gebe, und deshalb passe der Antrag sehr wohl in das Gefüge des Gesetzes 
Die sachlichen Ausführungen dagegen träfen nicht zu, denn gewisse Härten könnten 
sich auch aus der Bestenerung des sonstigen Kriegsgewinns ergeben. Die als Schrec- 
bild angeführten Höchstsätze der Besteuerung kommen ja nur in ganz wenigen Fällen 
in Frage, in der Regel nur da, wo die Regierungsvorlagen von 1908 und 1913 über 
das Erbrecht des Reichs die vollständige Uonfiskation der Nachlässe vorgesehen hätten 
allerdings nur unter der Doraussetzung, daß kein Testament vorlag. In den meisten 
Fällen werde aber auch bei den Kriegserbschaften für die entfernten Verwandten kein 
Testament vorgesehen sein. Der Antrag sei daher sachlich gerechtfertigt und werde durch 
einen Hinweis auf englische Steuerverhältnisse wirkungsvoll unterstützt. « 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts machte folgende Ansführungen: 
Man könne die Steuerpflicht nicht danach abstufen und einrichten, ob jemand lacht oder 
weint. Die Kommission habe in der ersten Lesung den Erbschaftssteuerantrag abgelehnt, 
mun solle er wieder auf einem Umweg in den Entwurf bineingebracht werden. Aller- 
dings wolle man die näheren Derwandten ausnehmen. Er dürfe aber doch darauf 
aufmerksam machen, daß die Erbschaften der entfernteren Derwandten jetzt schon mit 
ganz erbeblichen Steuern getroffen werden. Das Reichserbschaftsstener-S. gelange zu 
Sätzen bis zu 50 Hrozent. Einschlieblich der Zesitzstener komme man zu einem Höchstsatz 
von 32,05 Drozent. Außerdem erheben manche Einzelstaaten noch Suschläge. Wenn 
hierzu noch die riegssteuer mit den vorgesehenen hohen Sätzen trete, so würde das 
für viele Fälle eine Konfiskation fast der ganzen Erbschaft bedeuten. Abgesehen von 
allen grundsätzlichen Erwägungen, wolle er sich darauf beschränken, auf die volkswirt- 
schaftlichen Schädigungen hinzuweisen, die gerade auch während des Krieges mit einer 
solchen Konfiskation verbunden sein würden. Man dürfe hierbei nicht allein die Her- 
sonen im Auge haben, sondern auch die Betriebseinheiten, die wirtschaftlich eine große 
Rolle spielen. Solche Betriebseinheiten jetzt während des Krieges zu zerstören, müßtle 
von verderblichen Folgen für die gesamte olkswirtschaft sein. 
#*3 wurde unverändert in der Fassung der ersten Lesung angenommen. 
4 wurde ebenfalls unverändert in der Fassung der ersten Kesung angenommen. 
§ 5. Antrag Nr. 326, 3 forderte mit einer Datumsänderung die Wiederherstellung 
des Abs. 3 der Regierungsvorlage (Künstlerparagraph). Ein Abg. machte darauf auf- 
merksam, daß in letzter Seit Bilder lebender Künstler tatsächlich mit der Absicht der 
Stenerhinterzieh ung angekauft worden seien. Zei aller Sympathie mit dem Grund- 
gedanken des Entw. und des Antrags Ixr. 326, 3 sei doch zu erwägen, ob es nicht mög- 
lich sei, noch vor der endgültigen Gestaltung des Ges. Vorsorge gegen den Mißbrauch 
der Zestimmung zu treffen. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts meinte, daß es kaum möglich 
sei, wenn man den Grundgedanken des Abs. 3 wirksam werden lassen wolle, eine solche 
Bestimmung gegen den Mißbrauch zu finden. 
Mit der Anderung, daß im §& 5 Abs. 3 das Wort „Uünstler“ hinter dem Worte 
„deutscher“ gestrichen wurde, wurde alsdann § 5 gemäß Antrag Ur. 326, 3 angenom- 
men. 
Ebenso wurden 8 6 und gemäß dem Antrag Ur. 326, 4 3 Ca angenommen.
	        
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