Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Inni 1916. 433 
Literatur. 
Umfassende Ubersicht bei Hausmann, Bank A. 15 216 f. Daran anschließend sind 
hervorzuheben: Bing, Das Kriegssteuergeset nach den Beschlüssen der Haushaltkommisson 
des Reichstages in ersler Lesung, IW. 16 716. — Buck, Kommentar zum Kriegssteuer- 
esetz 1916. — Crecelius, Der Kriegsgewinnsteuerentwurf, GenossBl. 16 197. — Der- 
geeee. Die neuen Steuern, GenossBl. 16 423 ff., 448ff. — Dove, Zum Entwurf eines 
Kriegsvermögenszuwachssteuergesetes, Bank A. 15 210. — v. Eheberg, Die Kriegsfinanzen, 
1916. — Flechtheim, Die stillen Reserven und der Entwurf eines Kriegsgewinnsteuer- 
es.. 243. — Freymuth, Krlegsrecht und Kriegssteuern, 1916. — Hall- 
Voner, Zivilrechtliche Fragen aus dem Gebiet der Kriegssteuergesetzgebung, JW. 16 1240. 
— Heilbrunn, Die Reichssteuern nach Besitzsteuergesetz und Kriegssteuergesetz, Hold- 
beims MSchr. 16 157 ff. — Hirschfeld, Leitfaden zum Kriegssteuergeseß, 1916. — 
Hoeniger, Zur Technik des Kreegegewinustenergesepemtwurss, DNot B. 16 253. — Koppe- 
Barnhagen, Kriegesteuergeseh (2) 1916. — Lindemann, Kriegsgewinnsteuer, Recht 
16 131.— Derselbe, Zur Veranlagung der Besiysteuer und außerordentlichen Kriegs- 
obgabe, Pr VerwBl. 38 1. — Marcuse, Das Kriegssteuergesetz, JW. 16 1150 ff. — 
Merkel. Kriegssteuergesetz, 1916. — Moll, Der Entwurf eines Kriegsgewinnsteuergesetzes, 
Pr Verw U. 37 359, 430. — Moesle, Die außerordentliche Kriegsabgabe, 88 16 
48 f. — Mrozek, Direkte Krlegssteuern, 1916. — Norden-Friedländer, Kriegs- 
steuergeses, 1916. — Rheinstrom-Blum, Kriegssteuergesetz, 1916. — Sintenis, 
Zum Enkwurf des Kriegsgewinnsteuergesetzes, BankA. 15 229. — Derselbe, Die 
Bewertung des Kapitalvermögens zum Fweste der Besitzz und Kriegssteuer-Veranlagung, 
Ban#. 16 81. — Stier-Somlo, Krlegssteuergesetz, 1916. — Stragz: Die Besteuerung 
der Kriegsgewinne, 1916. — Walb, Kriegssteuern und Bilanzen (2) 1916. — Waldecker, 
Besig= und Kriegssteuer für Einzelpersonen, GesuR. 17 673. — Weinbach, Die neuen 
Keichssteuern des Jahres 1916, Pr Verw Bl. 37 627 ff., 645ff. — Wilm, Kriegssteuergesetz, 
1916. — Frhr. v. Zedlity und Neukirch, Die Kriegssteuer, Am Grund und Boden, 1916, 
goff. — Zimmermann, Kriegssteuergesetz, 1916. 
Steuerpflicht der Einzelpersonen. 
81. 
Subjektive Steuerpflicht. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 39. Ersaßt werden sollte der Vermögenszuwachs, der 
wêhrend des Krieges erreicht wurde, nicht nur der, der durch den Krieg entstanden ist. 
Hierbei mußte es ferner ununterschieden bleiben, ob Kriegsgewinne durch mühsame Er- 
werbsarbeit oder auch ohne jede eigene Tätigkeit erzielt waren, so durch den bloßen Besitz 
gewisser Vermögensgegenstände, z. B. inländischer oder ausländischer Industriepapiere. 
Mit Recht hat die Reichsregierung betont, es könne an solchen Gewinnen der Gesetzgeber 
nich: vorbeigehen, wenn die Gewinne von Unternehmern in Industrie= und Landwirtschaft, 
die volkswirtschaftlich verdienstvolle Arbeit und recht eigentlich Kriegshilfe geleistet haben, 
bestcuert werden sollen. 
2. Stier-Somlo a. a. O. 40. Nach der Regelung des Gesetzes ist nicht mehr die 
während und trotz des Krieges gesteigerle Leistungsfähigkeit in Frage, sondern die Leistungs- 
fähigkeit des Besitzes überhaupt, mag er sich auch vermindert haben; er wird ergrifsen, wenn 
er 90 v. H. des für den Beginn des Veranlagungszeitraumes festgestellten Vermögens 
übersteigt (5 9 Nr. 2). 
3. Stier-Somloa. a. O. 49. Der § 11 Besitz St G. enthält nicht nur die Angabe der 
steuerpflichtigen Einzelpersonen, sondern auch eine Antwort darauf, womit sie steuerpflichtig 
sind, also den Umfang der subjektiven Steuerpflicht. Die Angehörigen des Deutschen Reichs 
sowie die Ausländer, wenn sie im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
VWohnsitzes einen dauernden Aufenthalt haben, sind unbedingt abgabepflichtig „mit dem 
Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen“. Da aber nicht nur der Vermögenszu- 
wachs, sondern nach #§ 1, 9 Nr. 2 auch das nicht gewachsene Vermögen, insoweit es 90 v. H. 
des für den Beginn des Veranlagungszeitraums festgestellten Vermögens übersteigt und 
inseweit es weder der Besitzsteuer noch der durch Vermögenszuwachs bedingten außerordenk- 
lichen Kriegsabgabe unterliegt, ist auch dieses um nicht mehr als 10 v. H. verminderte ganze 
Vermögen abgabepflichtig. 
4. Stier-Somlo a. a. O. 52. Da #§1 KSt. nur auf „die im § 11 BesitzSG. be- 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bo. 3. 28
	        
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