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zeichneten Personen“ Bezug nimmt, ist anzunehmen, daß Abs. 2 des 11 BesitzStG. wo
der Reichskanzler zum Zwecke der Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder der anwendunn
eines Vergeltungsrechts gegenüber außerdeutschen Staaten mit Zustimmung des Vund
rats Anordnungen treffen kann, die von den Vorschriften über die Steuerpflicht der Fei
angehörigen und derjenigen Ausländer, die im Deutschen Reich einen Wohnsitz *5½ß
Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben und auch vom ê(a rn
StG. abweichen, keine Gellung hat.
5. Mrozek a. a. O. 114. Das Erleben des Stichtags begründet für die im 81 ausge
führten Personen, ihre Abgabepflicht und ihre Abgabeschuld in dem durch das Kiiegssteun.
gesetz vorgeschriebenen Umsange. Die Abgabeschuld wird also nicht erst durch die Veran.
lagung begründet, vielmehr wirkt diese nur deklaratorisch, nicht konstituliv. Nur die Zahlungs.
pflicht des von ihr Betroffenen tritt erst mit der Fälligkeit der Schuld ein, das ist keinesfall
vor der Zustellung des Veranlagungsschreibens an den zur Zahlung Verpflichtelen (9 31.
vgl. auch Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern Heft 47, 12). Stirbt der
Steuerpflichtige, so geht seine Abgabeschuld, mag sie nach obigem bereits durch Veranla-
gungsbeschluß festgestellt sein oder nicht, als Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben übe
die Zuständigkeit der Veranlagungskommission wird durch den Tod des Abgabepflichtig
nicht berührt (O#G. 24. März 1916). «
Objektive Steuerpflicht.
& 2.
Grundsaß.
1. Stier-Somlo a. a. O. 56. Die Verweisung auf s 3 bis 7 ist nicht vollständig,
da § 39 den § 20 BesitzSt G. geändert hat. «
2.Stiet-Somloa.a.O.ö7.DemWoktlautdcssSwürdeerentsprechcn,dqß
nurder,,J-eitstellnuqdesVekmögenszuwachses,VeranlagungssundEthebungszcit.
kaum«überlchriebeneAbichnittchBeiitzStQinFragetäme,alsodessen§§18—24,dicse
aber vollständig. Dies kann aber nicht richtig sein, weil diese letzterwähnten Vorschriften
zum Teil von anderen Voraussetzungen ausgehen, als das KöSt G., insbesondere nicht nur
die Zeit vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916, nicht nur eine einmalige außerorden.
liche Kriegsabgabe beireffen, sondern darüber hinaus einen Veranlagungszeitraum von je
drei Jahren vorsehen; es können also die ##J 18—24 nicht restlos in Frage kommen. Es geht
aber Sintenis, Bans. 16 229 andererseits zu weit, der jene Vorschriften überhaupt nicht
unter den für das KSt G. maßgebenden anführt. Es wäre unzutreffend, jene Bestimmungen
außer Anwendung zu lassen, wenn auch bei ihrer Anwendung besondere Vorsicht geboten ist.
Es wäre aber auch nicht zutreffend, anzunehmen, daß nur jene im BesitzSt G. enthaltenen
Vorschriften über die „Feststellung des Vermögenszuwachses“ auch für das KS#tWG. in Be-
tracht kommen; denn diese Vorschriften betreffen die Feststellung desjenigen Vermögens-
zuwachses, der in den vorhergehenden Bestimmungen (insbesondere §5 2—11 BesitzSt.)
geregelt ist, und dort sind auch die Begriffe des Grund., Betriebs- und Kapitalvermögens
mit verschiedenen Besonderheiten umrissen. Das KSt G. sagt über die Vermögenzarten über-
haupt nichts, kann also nur die des BesitzSt G. meinen. Diejenigen Rechissätze des letzteren,
die durch abweichende oder widersprechende im KStG. ersetzt worden sind, kommen nalürlich
für letzteres nicht in Frage; jedoch ist gesetzlich nicht klargestellt, welche der übrigen Rechtssäge
Geltung haben. Irgendwie hängen sie doch mit der „Feststellung des Vermögenszuwachses“,
dessen Besteuerung nach beiden Gesetzen vorgeschrieben ist, nolwendigerweise zusammen.
E wird daher bei jeder einzelnen Vorschrift des Besitz St G., die in Frage kommen könntr,
geprüft werden müssen, ob ihre unmittelbare oder „enssprechende“ Anwendung im Sinne
des KSt G. liegt. Diese Prüfung ergibt: Nicht anwendbar sind die 351, 5, 11 Abs. 2, 12, 13,
15, 24, 25—27 (S. 61, 52, 115, 180). Anwendbar sind die ss 2—4, 6—10, 11 Abs. 1,
14—23 (S. 61ff., 100, 108, 112, 113, 114, 115). Entsprechend anwendbar sind die
### # 28—47 (S. 115ff.). »
Z.ÜberdieErstattungöpflichtdetEhegauengegeneinandåuz14BcsitzStGJtsT
zuvgl.HallbauchWJSlLWundzumTeilabweichendFriedmanndai.1403.
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