Kriegssteuergesey vom 21. Juni 1916. 435
83.
Abzüge.
I. Abs. 1 Nr. 1.
1. Buck a. a. O. 36, Koppe-Varnhagen a. a. O. 73, Rheinstrom-Blum a. a. O.
11, Weinbach, Pr Verwl. 37 629, Zimmermann a. a. O. 14. Aicht abzugsfähig ist
del Erwerb durch Erbschaftskauf.
2. Mrozek a. a. O. 132. Der Erbschaftskauf ist ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm
angefallene Erbschaft verkauft ( 2371 BeB.). Der Erbschaftskäufer darf also keinen Abzug
geltend machen; aber der Erbe, der die Erbschaft verkauft hat, muß sich zwar den Kaufpreis
anrechnen, darf aber den Betrag des ererbten Vermögens in Abzug bringen, er steht also
ebenso da, als wenn er nicht die angefallenc Erbschaft, sondern die hierzugehörigen Gegen-
stände usw. veräußert hätte.
3. Zimmermann a. a. O. 13. Das Gesetz sieht davon ab, den Erwerb von Todes
wegen in ähnlicher Wrise, wie es im Erbschaftssteuergesetz geschehen ist, scharf abzugrenzen;
es führt nur die hauptsächlichen Arten solchen Erwerbes an und bestimmt, daß der „auf
andere Weise“ erfolgende Erwerb ebenfalls der Begünstigung teilhaftig sein soll. Zu letzteren
Erwerbungen gehört insbesondere der auf Grund eines Erbvergleichs dem Pflichtigen zu-
gekommene Vermögenserwerb und zwar gleichviel, ob ihm die im Vergleich zuerkannten
oder zugesagten Vermögensstücke unmittelbar aus dem Nachlaß oder aus dem Vermögen
einer anderen beim Vergleich beteiligten Person zugeteilt werden. Auch der letztere Erwerb
ist wirtschaftlich ein Erwerb aus dem Nachlaß, da er nur zur Ausgleichung des Mehr-
empfangs des anderen Teils aus dem Nachlaß dient.
4. Rheinstrom-Blum a. a. O. 11. Die Anwendbarkcit der Nr. 1 setzt voraus, daß
der Erbfall eingetreten ist. Ein Erwerb i. S. des # 2 Nr. 1 Erbschaftssteuer G. oder eine Ab-
sindung für einen Erbverzicht (66 2346, 2352 BGB.) fällt unter Abs. 1 Nr. 3, nicht unter Nr. 1.
5. Stier-Somlo a. a. O. 65. Der Vorerbe ist für die Gegenstände der Vorerbschaft
nach dem Besitz StG. abgabepflichtig, nicht aber nach dem KSt . (5 3 Abs. 1 Nr. 1).
C. Hirsch feld, LeitssS G.26. Der Vorerbe ist Eigentümer der Erbschaft; er ist daher
jür die Gegenstände der Vorerbschaft beitragspflichtig und kann die Kriegsabgabe aus der
Erbschaft entnehmen, da die Kriegssteuer als eine außerordentliche Last anzusehen ist,
welche aus dem Stammwert der Erbschaftsgegenstände ruht.
7. Rheinstrom-Blumg. a. O. 11, Mrozeka. a. O. 133. Ein nicht geltend gemachter
Anspruch auf den Pflichtteil kommt nicht in Betracht.
8. Stier-Somlo a. a. O. 171. Abzugsfähig ist infolge der Geltung des §5 16 Besitz-
SlG#. auch der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körper
verletzung herbeigeführten gäuzlichen oder teilweisen Berlust der Erwerbsfähigleit gezahlt
worden ist oder zu zahlen ist. Da Renten beim Verlust der Erwerbsfähigkeit nicht zum Kapi-
lalvermögen gehören (vgal. § 6 Ziffer 5 und 37 Besitz St G.), sollten auch die an deren Stelle
neienden Kapitalabfindungen steuerlich nicht ungünstiger behandelt werden. In Frage
lommen werden nun hauptsächlich Entschädigungen, die auf Grund des Haftpflicht G. vom
7. Juni 1871, des AutomobilhafipflichtG. vom 3. Mai 1909, des Unfallversicherungs G.
für Beamte vom 18. Juni 1901 gezahlt werden. Keine Bedeutung haben, da Vermögens-
zuwachs in ciner der Stleuer unterliegenden Höhe nicht in Frage kommen wird, die Fälle
der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, insbesondere die in den z# 616 bis 618
lauch Art. 62 EGRV O.) geregelten. Es haudelt sich hier um Abfindung bei Renten um 20
Prozent oder weniger der Vollrente und um Abfindung von Ausländern. Gar nicht kommen
in Betracht die Abfindungen nach der Krankenversicherung bei Aufgabe des inländischen
Ausenthalis durch einen Versicherten und bei Wochenhilfe (586J 216 bis 218 RVO.), weil es
sich hier nicht um eine Entschädigung handelt, die als Ersatz für eine durch Körperverletzung
entstandene Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, ganz abgesehen davon, daß in der
Krankenversicherung der Begriff der Erwerbsunfähigkeit unbekannt, vielmehr nur der
der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich festgelegt ist. (6 182 Ziff. 2 a. a. O.)
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