Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

436 D. Flnanzgesetze. 
II. Abs. 1 Nr. 2. 
1. Norden-Friedländer a. a. O. 41. In Betracht kommen hier hauptsächlie 
Fälligkeiten aus der Lebens- und Volksversicherung, wobei es keinen Unterschied mach 
ob der Bersicherungsnehmer selbst durch die Fälligkeit einer auf den Erlebensfall abge. 
schlossenen Versicherung die Kapilalsauszahlung empfängt oder ob die versicherte Summe 
durch das Ableben des Versicherungsnehmers fällig und an einen dritten ausgezahl 
worden isl. 
2. Zimmermann a. a. O. 15. Die Bestimmung der Nr. 2 findet nicht bloß dann An- 
wendung, wenn der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer bei Eintritt des Erlebens. 
falls das Kapital erhält, sondern auch dann, wenn er auf Grund der von cinem anderen 
abgeschlossenen Lebensversicherung das mit dessen Tod fällig gewordene Kapital erhält 
In letzterem Fall ist aber der Betrag, der bei Feststellung des Vermögens des Versicherungs. 
nehmers als Wert des Versicherungsanspruchs nach § 20 Wehrbeitrag G. eingestellt worden 
ist, nicht in Abzug zu bringen; das ausgezahlte Versicherungskapital ist für den Steuer, 
pflichtigen reiner zufälliger Vermögenszuwachs. 
3. Koppe-Varnhagen a. a. O. 74. Die Vorschrift trifft nichl zu, wenn der Ver. 
sicherungsfall im Falle eines Verkaufs der Versicherung für den Käufer eintritt. 
4. Bucka. a. O. 39. Nicht nur die Lebensversicherung sondern auch die reinen Kapiial. 
versicherungen kommen in Betracht. Ob die Versicherungsanstalt eine öffentliche oder pri. 
vate ist, ist gleichglltig; ebenso ist gleichgütig, ob eine Pflicht zur Versicherung (Versiche- 
rungszwang) bestand oder nicht (freiwillige Bersicherung, Zusatzversicherung). In Betracht 
kommen nur Personalversicherungen, nicht Sachversicherungen. Mithin ist eine 
ausgezahlte Versicherung, die eiwa (wegen Uberversicherung) über den wahren Wert der 
versicherten Gegenstände (Feuerversicherung) hinausgeht, in vollem Umfange steuerbarer 
Vermögenszuwachs. 
5. Zimmermann a. a. 15. In Frage könnte kommen, ob auch die Auszahlungen bei 
Eintritt eines Unfallversicherungsfalles unter Nr. 2 zu rechnen seien, da die Fassung des 
Gesetzes allgemein die Kapitalauszahlungen aus einer Versicherung zum Abzug zuläßt und 
auch bei Unfallversicherungen Kapitalauszahlungen erfolgen, vergl. auch § 180 des BV. 
Man wird die Frage zu verneinen haben, weil in Nr. 2, wie aus der beigefügten Einschrän- 
kung hervorgeht, unterstellt ist, daß der Versicherungsanspruch, der mit der Kapitalauszah. 
lung befriedigt wird, Bestandteil des steuerbaren Vermögens war, Ansprüche aus der Unfall- 
versicherung aber nach § 5 Nr. 6 des Wehrbeitrag G. und § 6 Nr. 6 des BesitzSt G. nicht 
zum steuerbaren Vermögen gehören. 
III. Abs. 1 Nr. 3. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 172. Keine Schenkung liegt vor, wenn jemand zum 
Vorteil eines anderen einen Bermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch 
nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet (§ 517 BGB.). Solche Fälle sind nicht kriegs- 
steuerpflichtig, weil eine „Vermögensübergabe“ nicht vorliegt; wohl aber handelt es sich 
hier um eine „ohne entsprechende Gegenleistung aus dem Bermögen eines anderen gemachte 
Zuwendung“". Zu denken ist an diejenigen Fälle, in denen zwar eine Bereicherung siolt 
findet, aber von Unentgeltlichkeit nicht gesprochen werden kann. Insbesondere kommen 
auch die in der Landwirtschaft herkömmlichen Gutsüberlassungen von Eltern an Kinder in 
Frage, bei denen gewisse Gegenleistungen an die Eltern üblich sind. Hierher gehören auch 
Ausstattungen, Abfindungen für Erbverzicht, Zuwendungen unter Lebenden, die auf den 
Pflichtteil angerechnet werden sollen, also auch Zuwendungen, die unter 3 2 des Erbsch S. 
fallen. Verzichl auf ein Pachtrechl gegen eine jährliche Abstandssumme ist Hingabe von 
Vermögenswerlen (OVG. 8 300). Die Veranlagung der Kriegssteuer soll so erfolgen, wir 
wenn derartige Vermögensverschiebungen nicht erfolgt wären. Im Gegensatz zu § 3 Nr. 3 
handelt es sich in § 4 nicht um Vermögensverschiebungen, sondern um laufende Zuwendun- 
gen, die, wie die sonstigen laufenden Ausgaben, aus dem Einkommen, den laufenden Ein- 
nahmen bestritten werden. Abfindungen, die für die Aufgabe bestehender Rechte gezahlt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.