436 D. Flnanzgesetze.
II. Abs. 1 Nr. 2.
1. Norden-Friedländer a. a. O. 41. In Betracht kommen hier hauptsächlie
Fälligkeiten aus der Lebens- und Volksversicherung, wobei es keinen Unterschied mach
ob der Bersicherungsnehmer selbst durch die Fälligkeit einer auf den Erlebensfall abge.
schlossenen Versicherung die Kapilalsauszahlung empfängt oder ob die versicherte Summe
durch das Ableben des Versicherungsnehmers fällig und an einen dritten ausgezahl
worden isl.
2. Zimmermann a. a. O. 15. Die Bestimmung der Nr. 2 findet nicht bloß dann An-
wendung, wenn der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer bei Eintritt des Erlebens.
falls das Kapital erhält, sondern auch dann, wenn er auf Grund der von cinem anderen
abgeschlossenen Lebensversicherung das mit dessen Tod fällig gewordene Kapital erhält
In letzterem Fall ist aber der Betrag, der bei Feststellung des Vermögens des Versicherungs.
nehmers als Wert des Versicherungsanspruchs nach § 20 Wehrbeitrag G. eingestellt worden
ist, nicht in Abzug zu bringen; das ausgezahlte Versicherungskapital ist für den Steuer,
pflichtigen reiner zufälliger Vermögenszuwachs.
3. Koppe-Varnhagen a. a. O. 74. Die Vorschrift trifft nichl zu, wenn der Ver.
sicherungsfall im Falle eines Verkaufs der Versicherung für den Käufer eintritt.
4. Bucka. a. O. 39. Nicht nur die Lebensversicherung sondern auch die reinen Kapiial.
versicherungen kommen in Betracht. Ob die Versicherungsanstalt eine öffentliche oder pri.
vate ist, ist gleichglltig; ebenso ist gleichgütig, ob eine Pflicht zur Versicherung (Versiche-
rungszwang) bestand oder nicht (freiwillige Bersicherung, Zusatzversicherung). In Betracht
kommen nur Personalversicherungen, nicht Sachversicherungen. Mithin ist eine
ausgezahlte Versicherung, die eiwa (wegen Uberversicherung) über den wahren Wert der
versicherten Gegenstände (Feuerversicherung) hinausgeht, in vollem Umfange steuerbarer
Vermögenszuwachs.
5. Zimmermann a. a. 15. In Frage könnte kommen, ob auch die Auszahlungen bei
Eintritt eines Unfallversicherungsfalles unter Nr. 2 zu rechnen seien, da die Fassung des
Gesetzes allgemein die Kapitalauszahlungen aus einer Versicherung zum Abzug zuläßt und
auch bei Unfallversicherungen Kapitalauszahlungen erfolgen, vergl. auch § 180 des BV.
Man wird die Frage zu verneinen haben, weil in Nr. 2, wie aus der beigefügten Einschrän-
kung hervorgeht, unterstellt ist, daß der Versicherungsanspruch, der mit der Kapitalauszah.
lung befriedigt wird, Bestandteil des steuerbaren Vermögens war, Ansprüche aus der Unfall-
versicherung aber nach § 5 Nr. 6 des Wehrbeitrag G. und § 6 Nr. 6 des BesitzSt G. nicht
zum steuerbaren Vermögen gehören.
III. Abs. 1 Nr. 3.
1. Stier-Somlo a. a. O. 172. Keine Schenkung liegt vor, wenn jemand zum
Vorteil eines anderen einen Bermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch
nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet (§ 517 BGB.). Solche Fälle sind nicht kriegs-
steuerpflichtig, weil eine „Vermögensübergabe“ nicht vorliegt; wohl aber handelt es sich
hier um eine „ohne entsprechende Gegenleistung aus dem Bermögen eines anderen gemachte
Zuwendung“". Zu denken ist an diejenigen Fälle, in denen zwar eine Bereicherung siolt
findet, aber von Unentgeltlichkeit nicht gesprochen werden kann. Insbesondere kommen
auch die in der Landwirtschaft herkömmlichen Gutsüberlassungen von Eltern an Kinder in
Frage, bei denen gewisse Gegenleistungen an die Eltern üblich sind. Hierher gehören auch
Ausstattungen, Abfindungen für Erbverzicht, Zuwendungen unter Lebenden, die auf den
Pflichtteil angerechnet werden sollen, also auch Zuwendungen, die unter 3 2 des Erbsch S.
fallen. Verzichl auf ein Pachtrechl gegen eine jährliche Abstandssumme ist Hingabe von
Vermögenswerlen (OVG. 8 300). Die Veranlagung der Kriegssteuer soll so erfolgen, wir
wenn derartige Vermögensverschiebungen nicht erfolgt wären. Im Gegensatz zu § 3 Nr. 3
handelt es sich in § 4 nicht um Vermögensverschiebungen, sondern um laufende Zuwendun-
gen, die, wie die sonstigen laufenden Ausgaben, aus dem Einkommen, den laufenden Ein-
nahmen bestritten werden. Abfindungen, die für die Aufgabe bestehender Rechte gezahlt