438 D. Finanzgesetze.
Zuwendungen von der Kriegsgewinnsteuer, so wird die Bestimmung des zweiten —.
als eine Ausnahmevorschrif! doch nicht über den Wortlaut hinaus ausgelegt werden dürfen.
Der Bundesrat wird in solchen Fällen nach § 36 eine Entschließung zu treffen haben
2. Mrozek a. a. O. 144. Das Reich kann den Anleil an der Abgabe des Geschenl.
gebers nur einmal erheben, entweder von diesem oder von dem Bedachten. Gegenstand
der Haftung des Bedachten ist ein verhällnismäßiger Teil der Abgabe des Schenkers. Deg.
halb ist die Veranlagung des Schenkers zur gesamten Abgabe die erste Voraussetzung für
die Haftung des Bedachten. Die Veranlagung des Schenkers muß ferner dem Bedachten
zugestellt werden, weil dieser an der zutrefsenden Veranlagung des Geschenkgebers ein
Interesse hal und sie deshalb kraft eigenen Rechtes im ordentlichen Rechtsmittelweg an.
fechten kann. Die Berechnung des Anteils an der Abgabe des Schenkers ist Ver-
wallungssache; der Bedachte kann die Berechnung anfechten. Gegen den seinen
Widerspruch abweisenden Bescheid der Steuerbehörde steht dem Bedachten entweder die
Beschwerde bei der Regierung oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monate nach
der Zustellung die gerichtliche Klage zu (3 3 der Verordnung, betr. das Verwalkungs=
zwangsverfahren v. 15. Nov. 99 GS. 5451 und 18. März 04 [GS. 36.).
3. Mrozeka. a. O. 145. Der „dem Bedachten zugeflossenc Teil“ kann kleiner sein als
der betreffende Vermögenszuwachs; denn dem Bedachten „fließt nur zu“, was ihm nach
Abzug aller Unkosten aus der Zuwendung verblieben ist, während der Geschenkgeber sich
den ganzen zur Schenkung usw. verwendeten Betrag anrechnen muß (5 4 Abs. 1 Satz 1).
4. Rheinstrom-Blum a. a. O. 15 Abs. 2 Satz 2 ist eine rein zivilrechtliche Beslim.
mung; der hier geschaffene Ersatzanspruch ist im Wege der Klage vor den ordentlichen
Gerichten geltend zu machen, fällig mit dem Augenblicke der durch den Schenler erfolgten
Bezahlung und verjährt in 30 Jahren (5 195 Be.).
5. Hallbauer a. a. O 1242. Selbstverständlich lann der Ersatzanspruch rechtsgeschäft.
lich z. B. durch eine Erklärung bei der Schenkung ausgeschlossen werden; dadurch kann aber
dem Steueranspruche des Fiskus an den Beschenlten kein Eintrag getan werden.
Dieser Ersatzanspruch ist zivilrechtlicher Natur und, da nölig, bei den Zivilgerichten
geltend zu machen. Doch ist selbstverstänolich, daß die Enischeidung der Steuerbehörde,
soweil sie die den Schenker kreffenden Zuwachssteuer feststellt, für das Zivilgericht bindend
ist. Ebenso wird für das Zivilgericht eine Feststellung der Steuerbehörde maßgebend sein,
die sich auf den den Nehmer nach § 4 Abs. 2 Sah 1 betreffenden Abgabenbetrag bezieht.
Dagegen unlerliegen alle übrigen Streitpunkte (Erlaßbehauptungen, Stundungen, Gegen-
anspriche u. dgl.) der freien Entscheidung der Zivilbehörde.
6. Hallbauer a. a. O. 1242. Beispiel: 1. A. hat ein Ursprungsvermögen (am 1. Jan.
14) von 100000 M., ein Schlußvermögen (am 31. Dez. 10) von 200000 M. Dazu kommt
eine im Jahre 1915 vollzogene Schenkung an den B. von 100000 M. Sie ist beim B. nicht
zu versteuern. Immerhin ist sie dem Schlußvermögen des A. zuzurechnen, das dadurch
auf 300000 M. steigt. Hier liegt ein steuerpflichtiger Zuwachs von 200000 M. vor, der zur
Hälfte auf die Schenkung entfällt. A. hat also, wenn er von der Steuerbehörde am die ganze
Kricos(zuwachs#steuer in Anspruch genommen wird, einen Ersatzanspruch, der in der Hälfie
des von der Gesamtzuwachssummc zu gewährenden Steuerbetrags bestehl. (Ebenso“
Rheinstrom-Blum a. a O. 14, 15, sowie die Begr. des Entw.).
Bei einem Zuwachse von 200000 M. beträgt die Stener 49500 M., der fragliche
Anspruch betlrägt also 24750 M.
2. A. besitzt am 1. Jan. 14 ein Ursprungsvermögen von 50000 M., am 31. Dez. 16
ein Schlußvermögen von 40000 M. Dazu kommt aber noch eine im Jahre 1916 zugunsten
des B. vollzogene Schenkung von 10000 M. Dadurch steiot das Schlußvern# öger auf 50000
M. Zuwachssteuer im Sinne von #9 Ziff. 1 KK nicht zu entrichten, da kein Zuowachs vorlie##t.
Dagegen liegt ein Fall von § 9 Ziff. 2 vor, da das Vermögen am Schlusse immerhin mehr
beträgt als 3/10 des Ursprungsvermögens, nämlich 5000 M. mehr. Der Schenler hat also
eine Steuer von 50 M. zu entrichten. Diese kann er voll ersetzt verlangen, da sic lediglich
auf dem geschenkten Betrage beruht.