Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 439 
8 65. 
Ausländische Grundstücke, Edelmetall usw. 
I. Ausländische Grundstücke. 
1. Rheinstrom-Blum. a. O. 16. Liegt ein Grundstück im Ausland, so ist die Frage 
nach dem Eigentum und dem Umfang des Zubehörs nach dem ausländischen Recht zu be- 
antworten. Der Umfang des Zubehörs zu einem ausländischen Grundstück bemißt sich 
auch bann nach ausländischem Recht, wenn die Fahrnis sich im Inlande befindet. Grund. 
vermögen sind auch jene Rechte, auf die nach dem bürgerlichen Recht des Auslandes die 
für Grundstücke geltenden Vorschriften Anwendung finden. Im übrigen aber gehören 
Kechie an Grundstücken nicht zum ausländischen Grundver mögen i. S. des # 5. 
2. Stier-Somlo a. a. O. 180. Auch Anlagen in ausländischen Kapitalvermögen 
sind anzurechnen. Dies ist nicht besonders hervorgehoben worden, da es sich nach dem Be- 
sinS G. 8 5 von selbst versteht. Deshalb ist jede ausländische Anlage, die im Veranlagungs- 
zeitraum gemacht wurde, am 31. Dezember 1916 dem Vermögen hinzuzurechnen. 
II. Edelmetalle usmw. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 183. Die Frage, was zum Edelmetall, zu Edelsteinen 
oder Perlen zu rechnen ist, bleibt sachverständiger Schätzung und der Beurteilung der Steuer- 
behörden überlassen. Wertvolle Nachahmungen von Edelsteinen, z. B. böhmische Gläser, 
sind nicht zu Edelsteinen zu rechnen, wohl aber als Schmuck= und Luxusgegenstände bei 
einem Anschaffungspreis von 500 Mark und mehr kriegsabgabepflichtig. Das vor dem 
Bor: „Metall“ stehende Wort „Edel“ bezieht sich nicht auf „Perlen“, so daß auch unechte 
Verlen beim Uberschreiten jener Preisgrenze abgabepflichtig sind. 
Ob ein Gegenstand zur Kunst, zum Kunstgewerbe oder zum Kunsthandwerk 
zu zählen ist, ist Tatfrage. Die Abgabepflicht tritt jedenfalls ein, wenn der Luxuszweck, 
sowohl nach allgemeiner Anschauung wie nach dergesellschaftlichen Stellung des Eigentümers 
angenommen werden, die Eigenschaft als bloßer Gebrauchsgegenstand verneint werden muß, 
und wenn außerdem einerseits die Uberflüssigkeit der Anlage, andererseits dic Absicht fest. 
gestellt werden kann, Geldbeträge durch solche Anschaffungen der Kriegsabgabe zu entziehen. 
Wenn auch die Wohnungseinrichtung als solche abgabefrei bleibt, so insbesondere künstle- 
rische Mäntel für Heizkörper, Beleuchlungsapparate, Sitz= und Schlafgelegenheiten, so 
können doch einzelne, zum Schmuck des Hauses in der Kriegszeit angeschaffte Kostbarkeiten, 
wie z. B. alte Ulmer oder Tiroler Truhen, gestickte Gobelins, seltene Uhren, beim Vorliegen 
der erwähnten Voraussetzungen abgabepflichtig werden. Steht z. B. andererseits fest, 
daß in oder an dem Hause, dessen Plan schon vor dem Jahre 1914 endgültig festlag, wertvolle 
marmorne Werke der Bildhauerkunst angebracht werden sollten, diese auch angefertigt und 
während des Krieges dem Haus eingefügt worden sind, so ist, da die Absicht einer Steuer- 
hinterziehung gänzlich ausgeschlossen erscheint, eine Kriegsabgabe nicht zu erheben. Man 
muß, da das Gesetz Kunstgegenstände neben Luxusgegenständen anführt, annehmen, daß 
Runstgcgenstände auch dann abgabepflichtig sind, wenn sie im Verhältnis zu den sonstigen 
Einnahmen oder zu dem Vermögen des Erstehers nicht als luxuriös angesehen werden 
können; der Anschaffungspreis über 500 M. wird meist einen guten Anhaltspunkt 
geten. Zweifelhaft kann sein, ob Kunstwerlke, die jemand aus beruflichem Interesse 
oder Bedürfnis, z. B. als Kunstgelehrter, Museumsdirekior, für sich angeschafft hat, 
abgabepflichtig sind. Die Frage ist zu verneinen, weil die Absicht, durch die Anschaffung 
Sieuer zu hinlerziehen, sehlt. Aus demselben Grunde sind auch die Anschaffungen von 
öoisentlichen Sammlungen, z. B. städtischen Museen, gemeinnützigen Stiftungen, Hoch- 
schulen usw., kriegsabgabefrei, ferner Kunstwerle, die mit Zustimmung der zuständigen 
Behörde an einem öffentlichen Orte dauernd zur Aufstellung gelangen, so insbesondere 
Grabdenkmäler oder Erbbegräbnissen auf Friedhöfe oder Urnenhainen. 
Ob bei Schmuckgegenständen jene Steuerhinterziehungsabsicht vorhanden ist, wird 
nach freiem Ermessen zu entscheiden sein, jedenfalls ist auch hier der luxuriöse Charakter nicht 
Bedingung der Abgabepflichl.
	        
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