Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 441
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Obiektive Steuerfreiheit.
Norden-Friedländer a. a. O. 59. Die Gegenüberstellung der Vermögen an den
veiden Steuerstichtagen hat nach dem wirklichen Betrage zu erfolgen. Die in § 28 Abs. 3
Gesitzst G. vorgesehene Abrundung ist nur Veranlagungsvorschrift und hat hier außer Be-
tracht zu bleiben.
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Steuertarif.
I. Für die Suwachssteuer.
Norden-- Friedländer a. a. O. 62. Der § 9 muß so verstanden werden, daß jeder
Steuerpflichtige, also nicht nur der überhaupt nur 10000 M. Vermögenszuwachs hat,
sondern auch der, der 20000 M., 30000 M., 50000 M. usw. Vermögenszuwachs hat, die
ersten 10000 M. mit 5, die nächsten 10000 M. mit 10 v. H. usw. versteuern muß. Nach
diesem Grundsaßz der Durchstaffelung ergibt ein Vermögenszuwachs von 100000 M. eine
Kriegsabgabe nicht eiwa von 30000 M. (30 v. H.) sondern nur von 19500; ebenso Walb
a. a. O. 18 und das gesamte Schriftium.
II. Für die Steuer vom nicht veränderten Dermögen.
1. Stier-Somlo a. a.O. 204. Man muß folgendermaßen verfahren: Das Ver-
mögen ist mit dem Stichtag des 31. Dezember 1916 zur Besitzsteuer zu veranlagen und daun
gegenüberzustellen dem zum Wehrbeitrag veranlagten oder festgestellten (6 47 Abs. 1W BG.)
oder dem sonstwie (5 22 Besitz St G.) für den Beginn des Veranlagungszeitraums fesige-
stellten Vermögen; übersteigt dieser Betrag jenen um 90 v. H., so bildet die Differenz —
nach Abzug des von der Besitzsteuer bzw. der Kriegsabgabe nach Nr. 1 des §# 9 betroffenen
Zuwachses den Gegenstand der Besteuerung nach Nr. 2. Die Worte „#nsoweit es“
sicllen klar, daß nach Nr. 2 die Abgabe nur bis zu der Höhe erhoben wird, bei der die Besitz-
bzw. die Kriegsabgabe nach Nr. 1 beginnt.
2. Norden-Friedländer a. a. O. 64. Beispiel: Das Vermögen des A. belrug
am 31. Dezember 1913 300000 M., am 31. Dezember 1916 beläuft sich das Vermögen auf
300000 M. A. hat, wie hier angenommen sei, im Veranlagungszeitraum aus einer Erb-
schaft 100000 M. erhalten. Nach dem BesitzSt G. beläuft sich der Vermögenszuwachs auf
90000 M., nach dem KöStG. hingegen ergibt sich ein Vermögensminderung um 10000 M.,
denn laut § 3 Nr. 1 KStG. sind von dem nach den Vorscheiften des BesitzS G. festgestellten
Vermögen u. a. Erbschaftsbeträge abzuziehen. A. würde mithin nach dem Besitz St G. mit
90000 M. steuerpflichtig werden. Was die Frage der Heranziehung zur Kriegsabgabe
betrifft, so kommt eine solche nach § 9 Nr. 1 nicht in Betracht, denn im steuerlichen Sinne
it eine Vermögensminderung eingetreten. Dagegen ersolgt eine Kriegsbesteuerung nach
59P Abs. 1 Nr. 2. Die Abgabe beläuft sich auf 1 v. H. des Betrages um den der am 31. De-
zember 1916 festgestellte Vermögensbetrag über 90 % des am 31.Dezember 1913 ermitlellen
hinausgeht. Es sind also neben der Besitzsteuer 300 M. Kriegsabgabe zu zahlen.
3. Norden-Friedländer a. a. O. 66. Nicht in allen Fällen ist der Betcag, von dem
die Abgabe nach #9 Abs. 1 Nr. 2 zu zahlen ist, in vollem Umfang eine fiktive Vermögensver-
mehrung, es kann sich zum Teil um wirklichen Vermögenszuwachs handeln, der aber nicht
unter §& 9 Abs. 1 Nr. 1 fällt, weil er 3000 M. nicht übersteigt. Hat sich ein Vermögen von
360000 M. auf 362000 M. erhöht, so findet Nr. 1 keine Anwendung. In steuerlichem Sinne
(Nr. 2) beträgt die Vermögensvermehrung 38000 M. (Unterschied zwischen 362000 und
360000—36000 -) 324000 M. Hierin sind 36000 M. fiktive und 2000 M. wirkliche Ver-
mögensvermehrung. Die Abgabe beträgt 380 M.
4. Norden-Friedländer a. a. O. 67. Ist ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs
emgetreten, so wird meistens neben der Abgabe vom Zuwachs (Nr. 1), die Abgabe vom
unverändert gebliebenen Vermögen (Nr. 2) und schließlich die Besitzsteuer zu zahlen sein.