442 D. Finanzgesetze.
Beispiel: Vermögen am 31. Dezember 1913: 400000 M., am 31. Dezember 1916: 500 000
Abgabe nach Nr. 1 19500 M. (berechnet von dem Zuwachs v. 10000 M. der auch best
steuerpflichtig ist). Dazu kommen 1 v. H. von 40000 M., denn das i. S. des Ges. unverämael,
gebliebene Vermögen beträgt 400000 M. und übersteigt nach der Fiktion der Nr. 2 das *
mögen am 31. Dezember 1913 um 40000 M.
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Beteiligung an einer G. m. b. H.
I. Grundsatz.
1. Stier-Somlog. a. O. 209. Die Vorschrift bezieht sich zunächst auf Sieuerpfiich-
tige, die Gesellschafier einer inländischen G. m. b. H. sind. (55 19, 21.) Sie bezieht sich serner
auf inländische Gesellschafien dann nicht mehr, wenn während der ganzen Dauer der Kriegs.
geschäftsjahre das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft dreihundertlausend Marü
überstiegen hat. Da das eingezahlte Stammkapital mindestens ein Viertel des nominellen
ausmachen mus, scheiden regelmäßig Gesellschaften mit einem Stammkapital von 1200000
M. ohne weiteres aus der Vorzugsbehandlung des § 10 aus. Das trifft aber auch zu auf
solche Gesellschaften mit geringeerem Stammkapilal, bei denen infolge höherer Einzahlungen
als 25 v. H. des Stammkapitals die eingezahlte Summe dreihunderttausend Mark beträgt.
Hatte also z. B. eine Gesellschaft mit einem nominellen Stammkapital von 400000 M.
zwecks Gewinnung von Betriebsmitteln zur Einrichlung der Kriegswirtschaft (z. B. Um.
bauten, neuen Maschienn) die restliche Hälfte des noch nicht eingezahlten Slammkapitats
eingesordert, so ist ihr durch diese damalige Maßnahme die Begünstigung des § 10 verkoren
gegangen. Hätte dagegen die gleiche Gesellschaft es statt dieser Vollein zahlung bei der
Hälfte belassen und sich die fehlenden 200000 M. durch Kredit beschafft, eventuell sogar
durch Darlehen ihrer eigenen Gesellschafter, so würde sie aus § 10 KStG. bevorzugt sein.
Vgl. Hir schfeld (Vossische Zeitung vom 23. Mai 1916, Morgenausgabe Nr. 262), der mit
Recht betont, daß die lieber mit Kredit als mit Volleinzahlung arbeitende Gesellschaft
gegenüber der auf Einschränkung des Kredits und Schaffung einer starken Kreditbasis hin-
drängenden Unternehmung sleuerlich begünstigt wird, so daß auf Solidität eine Strase
gesetzt wird.
2. Stier-Somlo a. a. O. 210. Der Sinn dürfte folgender sein: Die Gesellschafter
einer G. m. b. H. der hier fraglichen Art haben nicht von ihrem Vermögenszuwachs den ihrer
Beteiligung entsprechenden Betrag des abgabepflichtigen Mehrgewinns der Gesellschaft
abzusetzen, sondern sie haben zunächst ihre Kriegsabgabe wie jede andere Einzelperson zu
berechnen. Von dem so berechneten Betrag der Abgabe bleibt ein Teil „zur Hälfte uner-
hoben“. Welcher Teil dies ist, bestimmt sich nach dem Mehrgewinn der Gesellschaft. Hat dicse
einen Mehrgewinn erzielt, dann hat der Gesellschafter auch mehr von seiner Gesellschaft als
Jahresgewinn ausbezahlt erhalten. Einen Vermögenszuwachs braucht diese Auszahlung
jedoch für den Gesellschafter noch nicht darzustellen, denn es kann z. B. infolge erhöhter
Ausgaben oder anderweitiger Mindereinnahme der Mehrbezug aus der Gesellschaftsbe-
teiligung nicht zur Kapitalbildung geführt haben. Andererseits kann der Vermögenszu-
wachs beim Gesellschafter größer sein als sein gesellschaftlicher Gewinnanteil betrug. Der
Gesellschafter muß von seinem gesamten Vermögenszuwachs nunmehr so viel abziehen.
wie in den Kriegsgeschäftsjahren seiner G. m. b. H. als deren Mehrgewinn (also nicht Ge-
samigewinn) auf seinen Anteil entfällt, und berechnet von dieser kleineren Summe die
meistenteils natürlich auch lleinere Abgabe genau so, wie jede andere Einzelperson von
diesem verkleinerten Vermögenszuwachs die Kriegsabgabe berechnen müßie. Von der
höheren und der niederen Ziffer wird die Differenz berechnet und dann nochmals halbiert.
Dann hat der Gesellschafter in der Regel den „zur Hälfte unerhobenen“ Abgabebetrag.
Nun bestimmt aber Abs. 1 Satz 2, daß der unerhoben bleibende Abgabebetrag nicht höher
sein darf als der verhältnismäßige Betrag der Gesellschaftsabgabe. Es muß daher der Ge-
sellschafter auch noch feststellen, ob der Teilbetrag der von seiner Gesellschaft zu zahlenden