Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 443
jegssteuer, welcher seinem Anteil entspricht, nicht etwa niedriger ist als der Abzug, den er
Kuiss sich zu machen erlaubt hat. In diesem Falle hätte er diese letztere Differenz zu viel
r czogen und neüßte seine Kriegsabgabe wieder um die Differenz erhöhen. (Hirschfel?,
W b. H. und Doppelbesteuerung, Voss. Zig. v. 10. Juni 1916, Morgenausgabe Nr. 295.)
3. Mrozek a. a. O. 176. Veranlagt wird die Abgabe vom Vermögenszuwachs in
voller Höhe, nur die Erhebung der Abgabe wird beschränkt. Eines Antrags des Steuner-
pflichtigen bedarf es nicht, vielmehr erfolgt die teilweise Außerhebungsetzung der Abgabe
von Amts wegen, sobald die Veranlagungsbehörde von den Tatsachen, welche die Anwen-
dung des § 10 bedingen, überzeugende Kenntnis erhält. Es liegt deshalb im eigenen Inter-
edes Steuerpflichtigen, der Steuerbehörde jene Kenntnis zu verschaffen, insbesondere
4 auch auf Erfordern den Tatbestand, der für sie die Anwendung des § 10 bedingt, nach-
zuweisen.
zun 1. Marcusea. a. O. 1155. Eine gewisse Unstimmigkeit besteht darin, daß die Milde-
rung stets in Höhe der abgabepflichtigen Mehrgewinne, also auch in Höhe der nicht verteilten
Gewinnanteile zulässig ist, obwohl diese zu einem Vermögenszuwachs überhaupk! nicht ge-
4 ben.
an l Buck a. c. O. 73. Eine Außerhebungsetzung hat selbst dann zu erfolgen, wenn die
Gesellschafter nichte aus der G. m. b. H. erhalten diese vielmehr ihren Gewinn voll in Reserve
gesteltt oder auf neuer Rechnung vorgetragen hat. Auf den Grund der Vermögensver-
mehrung komml es eben im KSt# G. nicht an. Außerdem erhöhl sich der Wert des Geschäfts-
anteis durch die Stärkung der Reserven der G. m. b. H.
II. Anwendungsgebiet.
1. Familiengesellschaften.
a) Stier-Somto a. a. O. 211, Rheinstrom--Blum ga. a. O. 37. Nicht zu dem
Stammkapital gehören Nachschüsse und Darlehne der Gesellschafter, auch wenn diese der
Gesellschaft kraft Gesellschaftsvertrages gegeben werden.
d) Norden Friedländer a. a. O. 74. Das Schwergewichl liegt auf dem Wort „zu-
einander“. Daraus folgt, daß, die sonstigen Voraussetzungen als gegeben angenommen,
Ehegatien, Vater und Sohn (nicht Schwiegervater und Schwiegersohn; ebenso Stier-
Somloa. a. O. 211) zusammen als bevorrechtigt gellen, ebenso zwei Brüder und schleeßlich
die Erben von jedem der Brüder. Nicht dagegen die Erben des einen Bruders zusammen
mit dem anderen Bruder.
F) Hirschfeld, Leitf. KSSeG. 64. Die Steuervergünstigung für Familicngesellschaflen
findet dann schon keine Anwendung mehr, wenn während der ganzen Dauer der Kriegs-
geschäftsjahre das einge zahlte Stammkapitals 300000 M. zu irgendeinem Zeitpunkt über-
stiegen hat. Da das cingezahlle Kapital mindestens ein Viertel des nominellen ausmachen
muß, scheiden regelmäßig Gesellschaften mit einem Stammkapital von mehr als 1200000 M.
ohne weiteres für die bevorzugte Steuerbehandlung der Gesellschafler aus. Es scheiden aber
auch solche Gesellschaften mit geringerem Stammkapital aus, bei denen infolge höherer
Einzahlungen als 25 v. H. des Stammlapitals die eingezahlte Summe 300000 M. übersteigt.
Hatte also z. B. eine Gesellschaft mil einem nominellen Stammkapital von 400000 M.
zwecks Gewinnung von Betriebsmitteln zur Einrichtung der Kriegswirtschaft dic restliche
Hälfte des noch nicht eingezahlten Stammkapitals eingefordert, so ist durch diese damalige
Maßnahme die jetzige Steuerbevorzugung der Geisellschafter verloren gegangen. Hätte
also z. B. eine Gesellschaft mit einem nominellen Stammkapital von 400000 M.
zwecks Gewinnung von Betriebsmitteln zur Einrichtung der Kriegswirtschaft die reslliche
Hälfke des noch nicht eingezahlten Stammkapitals eingefordert, so ist durch diese damalige
Maßnahme die jetzige Steuerbevorzugung der Gesellschafter verloren gegangen. Hätte
dagegen die gleiche Gesellschaft statt dieser Volleinzahlung es bei der Hälfte belassen und die
sehlenden 200000 M. durch Kredit sich beschafft, eventuell sogar durch Darlehen ihrer
eigenen Gesellschafter, so wäre die bevorzugte Stellung den Gesellschaftern noch nicht ver-