Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

444 D. Finanzgesehze. 
loren gegangen. Die lieber mit Kredit als mit Volleinzahlung arbeitende Gejellschaft wi 
gegenüber der auf Einschränkung des Kredits und Schaffung einer starken Kefditbasis Nu 
drängenden Unternehmung steuerlich begünstigt. Es wird also auf Solidität eine St n 
gesetzt! Hierzu kommt, daß bei den Kapitalien, welche die Industrie verbraucht - 
sinkende Bedeutung der Hunderttausend-Zahlen infolge allseitiger Teuerung es wolt a ie 
verhältmismäßig wenig Gesellschaften, die für die Kriegsabgabe in Betracht lommen geten 
wird, bei denen die Vergünstigung eintreten kann. In den meisten Fällen ist der Mehrbedan 
an Betriebsmitteln nicht durch fremdes Geld sondern durch Volleinzahlung oder Erhöhuna 
gedeckt worden. *7# 
d) Norden-Friedländer a. a. O. 74. Testamentserben stehen den desetzlichen 
Erben gleich; ebenso Stier-Somlo a. a. O. 211, Rheinstrom-Blum a. a. O. 3 
e) Mrozek a. a. O. 181. Erbeserben stehen den Erben nicht gleich. " 
2. Geschäftsführer und Prokuristen. 
a) Mroze! a. a. O. 181. Weist ein Sleuerpflichliger, auf welchen die sonstigen Vor- 
aussetzungen des #10 zutreffen, nach, daß seine Geschäftsanteile zusammen mit den anderer 
ebenso gearteler Mitglieder die erforderliche Höhe erreichen, so wird die Steuerbehörde 
auch bei jenen anderen Mitgliedern die Außerhebungsetzung von Amts wegen in die Wege 
zu leiten haben, weil es eines Antrags hierauf nicht bedarf. 
Bei Erben von Geschäftsführern oder Prokuristen, welche die Voraussetzungen des 
Abs. 2 Nr. 2 erfüllt haben, müssen auch solche Geschäftsanteile mitzählen, welche nicht durch 
Erbanfall auf sie übergegangen sind. Das Gesetz verlangt nur, daß sie E. ben jener Ge. 
schäftsführer oder Prokuristen geworden sind und Geschäftsanteile in der erforderlichen 
Höhe besitzen, und zwar entweder allein oder zusammen mit den übrigen Erben und Ehe- 
gatten, die gleichfalls in Betracht kommen, oder zusammen sowohl mit diesen Personen 
wie auch mit den lebenden Geschäfesführern und Prokuristen, die Gesellschafter sind, oder nur 
zusammen mit den letzteren. 
b) Norden-Friedländer a. a. O. 76. Der im Handeleregister eingetragene slell. 
vertretende Geschäftsführer ist gleichfalls bevorrechtigt, ebenso der Gesamtprokurik. 
§ 11. 
Lehn, Fideikommiß, Stammgut. 
Rheinstrom-Bluma. a. O. 38. Ist ein Lehns= usw. Inhaber außer mit gebundenem 
auch mit freiem (Allodial-) Vermögen veranlagt, so wird, wenn sich beide Vermögen ver- 
mehrt haben, der Durchschnittsprozentsatz der Zuwachsabgabe verrechnet und ausgcschieden. 
Für den auf das Lehn usw. entfallenden Teil der Abgabe gilt dann § 11; ebenso Slier- 
Somlo a. a. O. 212. 
8 12. 
Aufgabe von Wohnsitz oder Aufenthalt. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 214. Vorausgesetzt ist die Pflicht zur Entrichtung der 
außerordentlichen Kriegsabgabe (§ 1). Diese Verpflichtung beginnt aber nicht erst mit der 
Veranlagung (58 25 ff.), sondern schon, den sleuerpflichtigen Vermögenszuwachs im Sinne 
des § 2 vorausgesetzt, 14 Tage nach der am 25. Juni 1916 erfolgten Ausgabe des Reichs- 
gesetzblakts, also, am 10. Juli 1916. Bei einer anderen Auffassung würde die im Abs. 3 vor- 
gesehene Sicherheitsleistung unpraktisch bleiben und den Zweck der Vorschrift in allen Fällen 
vereiteln, in denen nicht bereits nach Abs. 2 eine frühere als die normale Veranlagung 
möglich ist (s. § 27). 
2. Stier-Somlo a. a. O. 214, 43. Der Begriff des Wohnsitzes ist hier im Sinne des 
öffentlichen Rechts, insbesondere des Doppelsteuerc. vom 22. März 1909 (Rl. 332) 
zu nehmen, wonach der Ort in Betracht kommt, in welchem der Deutsche eine Wohnung 
unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen 
schließen lassen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Veranlagung und Erhebung der Kwegs-
	        
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