446 D. Finanzgesehe.
Steuerpflicht der Gesellschaften.
8 13.
Subjektive Steuerpflicht.
1. Stier-Somloa. a. O. 220. Die Auflösung einer Gesellschaft hat selbstverständu
den Wegfall der Steuerpflicht hinsichtlich der bis dahin erzielten Mehrgewinne nicht 49
Folge. — S. auch Bd. 2, 250 Erl. 7 zu § 1 Rücklagen G. — ur
2. Norden-Friedländer a. a. O. 21 Anm. 1. Das Ges. schließt die Gewerkschaften
älleren Rechts nicht aus. Der Zusatz: „sofern sie die Rechle juristischer Personen habe-
bezieht sich, wie aus dem Wort „letzterc“ hervorgeht, nur auf „andere bergbautreibende
Vereinigungen“; Berawerksgesellschaften, die nach Landesrechl als Gewerkschaften anzuseben
sind, sallen unter allen Umständen unter das Gesetz; ebenso Stier-Somlo a. a. O. 222
Mrozekl a. a. O. 10. — Zu vgl. auch Bd. 2, 249. —
3. Stier-Somlo a. a. O. 227. Für die Besteuerung ist es gleichgülrig, ob dae
Betätigungsfeld der Erwerbsgesellschaft das Ausland, insbesondere das von Deusschland
im Kriege besetzte Ausland ist, mag es sich um dortige Betriebe von Handelzgeschäften
oder um Urproduktion (Landwirtschaft, Bergbau) oder um industrielle Werke handeln.
Durch die Erhebung des inländischen Sigßzes der juristischen Person zum entscheidenden
Merkmale fallen auch die Zweifel sork, die sonst für die im Ausland erworbenen Gewinne
sowie in den Fällen entstehen müßten, in denen zwar eine Erwerbsgesellschaft der in dem
Rücklagen G. fraglichen Art in Deutschland begründet wurde und auch hier ihren Sitz ha,
aber hauptsächlich auf den besetzten seindlichen Gebieten werbend arbeilet, so daß die etwa
in Deutschland befindlichen Betriebe einen nur kleinen Teil des Gesamtbetriebs ausmachen.
Es kann auch der Fall eintreten, daß die im Ausland erfolgenden Erwerbstätigkeiten ciner
juristischen Gesellschaft eine Ausstrahlung der im Deutschen Reiche vor sich gehenden
Betätigung darstellen. Die Frage des inländischen Betriebssitzes ist also grundsätzlich ent
scheidend. Bei inländischen Gesellschaften sind also auch die Gewinne ausländischer Nieder.
lassungen mit zu berücksichtigen; ebenso Norden-Friedländer a. a. O. 108.
4. Stier-Somloa. o. O. 227. Die Stadt- und Landgemeinden, Kreise, Provinzen,
westfälischen Amter, rheinischen Landbürgermeistereien, Zweckverbände, Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften sind nicht steuerpflichtig. Jedoch wird man zu beachien haben,
daß Stadt- und Landgemeinden und sonstige kommunale Verbände mitielbar sehr wohl
von der Kriegssteuer ergriffen werden, soweit sie sich nämlich an handelsrechtlichen steuer-
pflichtigen Erwerbsgesellschaften beteiligt haben, z. B. indem sie durch Ankauf sämtlicher
Geschäftsanteile oder eines großen Teiles einen Einfluß auf die Geschäftsführung gesichert
haben.
8 14.
Mehrgewinn.
1. Norden-Friedländer a. a. O. 94, Stier-Somlo a. a. O. 236, Koppe-
Barnhagen a. a. O. 134, Rheinstrom-Blum a. a. O. 52. Der Geschäftsgewinn ist erst
nach Tilgung einer von früher übernommenen Unterbilanz (Verlustvortrag) zu ermitteln.
2. Stier-Somlo a. a. O. 237. Der Gewinnvortrag ist bei der Feststellung des
Geschäftsgewinns jedes einzelnen Jahres vorweg abzuziehen, da er nicht aus diesem Ge-
schäftsjahr, sondern aus einem früheren Zeitabschnilt stammt; ebenso Norden-Fried-
länder a. a. O. 96.
8 16.
Geschäftsge winn.
1. Buck a. a. O. 103. Erzielt ist der Geschäftsgewinn erst, wenn das buchmähig
errechnete Ergebnis von den maßgeblichen Organen der Gesellschaften genehmigt in.
Nicht genehmigte Abschlüsse sind nur Entwürfe des Vorstandes und bleiben außer Berracht.
2. Buck a. a. O. 108. 1. Indem das Gesed den Ausdruck „Bilanzgewinn“ gebraucht,