Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 449 
Noesle, Rücklagen G. 27s. und Sintenis, Bank A. 16 133. Vgl. endlich Flecht#- 
deim, BankA. 16 245ff., der hervorhebt, in der Praxis werde die nachträgliche Geltend- 
r chung solcher stillen Reserven zur Erhöhung der Bilanzen für die Friedensgeschäftsjahre 
“ Schwicrigleiten stoßen, wenn diese angeblichen stillen Reserven bei der Einkommen- 
benerveranlagung nicht als steuerpflichtige Überschüsse behandelt worden sind. Da als 
ergleichsmaßkab nur der Durchschnitt dreier Friedensgeschäftsjahre in Berracht komme, 
ei ohne weiteres klar, daß einc in einem dieser Jahre gebildete stille Reserve diesen Durch- 
Lenitt nur zu einem Driltel erhöht; ebenso Koppe--Varnhagen a. a. O. 121. 
"# 9. Mrozek a. a. O. 47. Der Gewinn aus der Realisierung der stillen Reserven 
soll nach den Außerungen des Reichsschatzsekretärs zu dem Bilanzgewinne des Geschäfts- 
hrs gehören, in welchem die Realisierung erfolgt ist. Dem kann nicht beigestimmt werden. 
Die Sache liegt nicht anders, als wenn ein buchmäßies Reservekonto dadurch aufgelöst 
und dem Gewinne zugerechnet worden wäre, daß es unter den Passiven keine Aufnahme 
mehr gefunden hat. Eine solche Bilanz würde den gesegzlichen Vorschriften widersprechen, 
der Bilanzgewinn würde nicht den wirklichen Geschäftsgewinn ergeben, sondern um den 
Belrag des bisherigen Reservekontos der stillen Reserven gelten; der Gewinn aus der 
Kealisicrung muß vom Bilanzgewinn abgesetzt werden, damit der wirkliche Geschäfts- 
gewinn zum Ausdrucke kommt. An dieser Auffassung hat auch das preußische Oberver- 
walungsgericht in sländiger Rechtsprechung festgehalten (zu vgl. O. in StoaatsstS. 
3 268). 
10. Zimmermann a. a. O. 48. Es wird darauf ankommen, ob die Veräußerung 
des Gegenstands, durch welche die stille Reserve realisiert, der buchmäßige Gewinn erzielt 
worden ist, zu dem Geschäftsbetrieb zu rechnen ist. Ist die Veräußerung des Gegenstands 
ein Ausfluß des Geschäftsbetriebs, so ist auch der über den Buchwert des Gegenstands 
erzielte Erlös als Geschäftsgewinn zu betrachten, wennschon er auf die jahrelangen hohen 
Abschreibungen zurückzuführen ist. Ist aber die Veräußerung des Gegenstands durch außer- 
gewöhnliche Umstände veranlaßt, z. B. ein Grundstück enteignet worden, so wird der reali- 
sierte Gewinn wie der Agiogewinn nicht zum Geschäftsgewinn zu zählen sein. 
11. Stier-Somlo a. a. O. 257. Hat eine Aktiengesellschaft gemäß § 261 HGB. 
Unzerbewertungen vorgenommen und wird der Gegenstand während des Krieges mit 
Buchgewinn veräußert, so ist zu unterscheiden. War der wirkliche Wert schon vor den Kriegs- 
geschäftsjahren vorhanden und kam er (aus gesetzlichem Zwange) nur buchtechnisch und 
dilanzmäßig nicht zum Ausdruck, dann wird dieser Gewinn schon früher erziell sein. Wenn 
er buchmäßig erst jetzt infolge der Veräußerung hervortritt, so kann er doch nur als Gewinn 
der Friedensjahre angesehen werden. Ist die Unterbewertung dagegen nur eine scheinbare 
gewesen, hätte der vorausgesetzle Mehrwert bei etwaiger Realisierung während der Friedens- 
jahre nicht für den enlsprechenden Preis umgesetzt werden können, und hat erst während 
der Kriegsgeschäftsjahre sich die Möglichkeit eines Mehrwerts herausgestellt, worauf es 
auch tatsächlich realisiert worden ist, so kann die Kriegssteuerpflicht kaum zweifelhaft sein. 
12. Stier-Somlo a. a. O. 258. Den Grundsatz, daß es entscheidend ist, wann der 
Gewinn gemacht wird, nicht wann er in die Erscheinung tritt, findet Hachen burg mit 
Recht im § 6 der Ausfbest. zum Rücklage G. niedergelegt, wonach die Vorschriften des § 3 
Satz 1 und 2 das. sowohl für die Feststellung des Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre 
als auch der Friedensgeschäftsjahre gelten. Danach sei der formale Abschluß einer Bilanz 
jür die Gesellschaft nicht bindend, die Möglichkeit des Nachweises versteckter Reserven und 
damit zugleich auch jede andere Aufdeckung des wahren Sachverhalts gegeben. Diesen 
G. undsatz will Hachen burg aber auch auf andere „gleichgeortete Fälle“ ausdehnen. 
Die aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften (3261 H0 B., vgl. auch 442 GmbsP G.) zwingen 
abweichend vom § 40 H#WB. die Gesellschaft zu gewissen Unterbewertungen. Gewisse 
Vermögenswerte dürfen höchstens zu ihrem Anschaffungs= oder Herstellungspreis einge- 
leßht werden, mag auch ihr wirklicher Wert erheblich gestiegen sein. Dadurch entstehen 
gleichsalls stille Reserven, die nur nicht den Charakter der Freiwilligkeit haben. Ein bei 
ihrer Reausierung entstehender Buchgewinn sei ebenfalls nicht als Kriegsgewinn zu be- 
üthe u. Schlegel ber ger, Kriegsbuch. Bd. 3. 29
	        
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