Krlegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 451
Cingestäudnis früherer Verfehlungen mit Vorsicht aufzunehmen und sie 1 daraufhin
a prüfen. ob sic der Wahrheit entsprechen und nicht etwa gerade s lir die Kriegsabgabe eine
aljche Angabe enthalten. während die früheren Erklärungen für die Einkommensteuer
ohig waren sie ne hierzu auch Koppe-Varnhagen a. a. O. 118 f., Rheinstrom-=
um a. u. S. 5P#1.
dlu3. Liebmann, DJ3. 16 1066. Bei der Bewertung von Vermögenswerten im
Kinduchen Ausland kommt zu der Erwägung, ob die Aktiven noch bestehen oder durch die
zerstorung oder Verschleuderung im feindlichen Ausland dauernd dem Inländer ent-
wendet worden sind, noch die Frage, ob nicht durch die von dem Reiche ausgehenden Ver-
gellungsmahnahmen ganz oder teilweise ein Ersatz eintreten wird oder ob nach dem Frie-
deusschluß auf eine anderweitige Entschädigung gerechnet werden kann. Dies sind Ge-
sichtspunkte, die bei der Bilanzaufnahme große Schwierigkeiten bereiten werden. Werden
die Nach objektiv zutreffender Erwägung als verloren anzunehmenden Gegenstände ab-
geschrieben oder bei starker Entwertung niedrig eingesetzt, so muß die Kriegsbilanz einen.
gcßen Verlust erbringen; er wird auch nicht vermindert, weil die Bewertung der letzten
Bilanzen aufrecht erhalten und eine Rückstellung vorgenommen wird. Wollte man aber
die Bewertung nach den Grundsätzen der früheren Bilanzen vornehmen, so wird die Steuer
möglicherweise angesichts der unbekannten Entwertung zu Unrecht erhoben, und nach dem.
xriedensschluß ergibt sich ein Verlust, der für die Zukunft des Unternehmens schädlich
sein launn. Besondere Schwierigkeiten wird auch noch die Bewertung ausländischer For-
derungen, soweit sic als einbringlich anzusehen sind, im Hinblick auf die derzeitige Ver-
schlechterung der deutschen Valuta bereiten; wenn sie in der Bilanz zu dem gegenwärtigen
hohen Kurse der ausländischen Währung eingesetzt werden, ergibt sich unter Umständen
ein Bilanzge winn, der sich hei einem Sinken des Kurses nach dem Friedensschluß in einen
empfindlichen Verlust verwandeln kann. .
17. Liebmann, DJ3. 16 1067. Schulden bei Gläubigern im feindlichen Ausland.
sind in einer arbitrageähnlichen Berechnung über das neutrale Ausland zu bewerten. Der
Kurs der holländischen oder amerifanischen Valuta ist bekannk; auch der Kurs der englischen
Baluta in Holland oder New Vork läßt sich feststellen. Der deulsche Schuldner eines Eng-
länders erscheint daher befugt, die Schuld zu dem Betrag einzustellen, wie er nach der
Umrechnung der englischen Valuta in holländischer oder amerikanischer Währung und
wie dieser nach dem deulschen Kurse sich ergibt. Wenn es sich nach dem Frieden, sobald
Slundung ihr Ende erreicht hal, herausstellt, daß der dann zu zahlende Betrag höher oder.
niedriger ist, wird dadurch kein anderes Ergebnis herbeigeführt als es in Friedenszeiten
sich darstellt, wenn eine Valutaveränderung zwischen dem Bilanztage und dem Zahlungs-
lage einkrikt.
18. Liechmann, DJg. 16 1066. Zinsen können für die Forderungen der feindlichen
Ausländer auf die Dauer der Stundung nicht gefordert werden (§5 2 VO. v. 30. September
1914) d. h. es entsteht kein Anspruch der ausländischen Gläubiger. Sie dürfen daher auch
nicht in die Bilanz eingestelll werden, und der Hinweis darauf, daß ihre Zahlung nach dem
Frieden möglicherweise doch erfolgen könnte, berechtigt dazu nicht.
8 17.
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn.
1 Abs. 1.
1. Slier- Somlo a. a. O. 264. Gehalt, Provision usw. des Geschäftsführers einer
G. m. b. H., der diese Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Gesellschafter ausübt, ist nicht
Betiiebsausgabe der Gesellschaft, sondern Teil des von ihr erzielten Gewinns. Dies ist
auch bei Berechnung der Rüclage zur Kriegssteuer maßgebend. Es muß aber auch zugunsten
der Gesellschaften bei Berechnung des früheren durchschnittlichen Geschäftsgewinus eine
Mrechnung der Bezüge der auf Grund gesellschäftlicher Verpflichtung tätigen Geschäfts-
jũhret erfolgen.
2. Stier-Somlo a. a. O. 264. Um die Ausscheidung des schlechtesten Geschäfts-
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