452 D. Finanzgesetze.
jahrs bewirken zu lönnen, muß der Gewinn zunächst für alle fünf vollen Geschäfteia
nach den Vorschriften des Kt G. festgestellt werden, bei Kapitalvermehrungen is *
zu beachten. Hat z. B. eine Gesellschaft im Geschäftsjahre 1909 ein Geschäftsjahr von -
zehn Monaten gehabt, so kommen für die Durchschnitlsberechnung nur die vier Jahre
1910—1913 in Frage, und zwar scheidet hier kein Jahr aus, sondern es ist der Durchschie
nach vier Jahren zu bilden. So richtig Koppe-Varnhagen a. a. O. 133, wo auch betor
wird, daß, da § 1 Rücklage G. die offene Handelsgesellschaft nicht steuerpflichtig mactr
deren Gewinn, wenn sie in eine andere Gesellschaftssorm umgewandett ist, nicht bei Ve.
rechnung des Friedensgewinns mit zu berücksichtigen ist. ·«
IIAbi.2.
1. Norden-Friedländer a. a. O. 119, Stier-Somlo a. a. O. 265, Bucka. a. O
152. Auf Fusionen finden gemäß § 9 Abs. 2 AusfbstzRücklage G., soweit sic mil einer
Kapitalvermehrung der aufnehmenden Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des
517 Abs. 2 bis 5 KStG. über Vermehrungen des Grund-oder Stammkapitals entsprechende
Anwendung. "
2. Rheinstrom-Blum a. a. O. 61, Stier--Somlo a. a. O. 265. Vermehrung ist
nicht nur die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals, sondern auch die Einholung
geschuldeter Einlagen. «
nur
III Abs. 3.
1. Stier-Somlo a. a. O. 267. Insbesondere bei kleineren G. m. b. H. tritt häufig
der Fall ein, daß die wenigen Gesellschafter, die zugleich auf Grund gesellschaftlicher Ver.
pflichtung Geschäftsführer sind, auch in schlechten Geschäftsjahren der Gesellschaftskasse
Gehäller, die solche nicht sind, entnehmen. Hierdurch entsteht dann eine Unterbilanz, die
bei Leistung nur der wirklichen Betriebsausgaben nicht aufgetreten wäre. Man wird
daher in solchen Fällen die entnommenen Beträge zum Ausgleich des
Verlustvortrags heranziehen müssen, und zwar nicht nur für die Friedens.,
sondern auch für die Kriegsgeschäftsjahre. Geschieht dies nicht, so würden bei einem
großen Teil der zahlreichen G. m. b. H., die nur wenige zugleich geschäftsführende Gesen.
schafter haben, die Geschäftsführerbezüge in den gewinnreichen Kriegsgeschäftsjahren
derart erhöht werden, daß trotz der besseren Geschäftslage bilanzmäßig ein Verlustvortrag
verbleibt. Es ist nicht etwa zu befürchten, daß dadurch auch eine Nachprüfung der viele
Jahre zurückliegenden Bilanzen notwendig wird und so übergroße Weiterungen für die
Gesellschaften und die Steuerbehörden entstehen, denn die Prüfung und gegebenensalls
steuerliche Berichtigung der Bilanzen braucht sich nur soweit zurück zu erstrecken, bis der
Verlustvortrag, mit welchem die Gesellschaft in das Kriegsgeschäftsjahr eintrikt, abgedeckt
ist. Dies wird aber wohl immer schon eintreten durch Zurechnung der in den letzten fünf
Friedensjahren erfolgten Entnahmen, die wegen Ermitllung des früheren Geschäftsgewinns
bereils fesigestellt werden müssen. Petermann, Steuer A. 16 185f.
2. Stier-Somlo a. a. O. 268. Bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns der
fünf Vorjahre ergibt sich ein Fehlbetrag, z. B. weist eine Gesellschaft mit 10 Mill. M.
Kapital in den letzten der fünf Vorjahre eine Unlerbilanz von 2 Mill. M. aus, dann beträgt
der Mindestbetrag des früheren Durchschnittsgewinns gemäß Abs. 3 sechs vom Hundert,
von 10 Mill. also 600000 M. Vermag die Gesellschaft im ersten Kriegsgeschäftsjahre die
Unterbilanz bis auf 600000 M. zu tilgen, so würde der Uberschuß dieses Jahres sich auf
1400000 M. stellen und somit den Mindestgewinn um 800000 M. übersteigen. Man wird
zugeben müssen, daß trotzdem in dem fraglichen Kriegsgeschäftsjahr ein „Geschäftsgewinn“
nicht erzielt ist. Denn solange eine Unterbilanz ausgewiesen wird, kann von einem Bilanz-
gewinn nicht die Rede sein, der vielmehr erst vorliegt, wenn sich ein Uberschuß der Akliva
über die Passiva in der Bilanz ergibt (zu vgl. Sintenis, Bank A. 15 90).
3. Kann, wenn eine Unterbilanz des letzten Friedensjahres durch
Kürzung des Reservefonds beseitigt ist, ein entsprechender Teil des Gewinns aus dem