Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

452 D. Finanzgesetze. 
jahrs bewirken zu lönnen, muß der Gewinn zunächst für alle fünf vollen Geschäfteia 
nach den Vorschriften des Kt G. festgestellt werden, bei Kapitalvermehrungen is * 
zu beachten. Hat z. B. eine Gesellschaft im Geschäftsjahre 1909 ein Geschäftsjahr von - 
zehn Monaten gehabt, so kommen für die Durchschnitlsberechnung nur die vier Jahre 
1910—1913 in Frage, und zwar scheidet hier kein Jahr aus, sondern es ist der Durchschie 
nach vier Jahren zu bilden. So richtig Koppe-Varnhagen a. a. O. 133, wo auch betor 
wird, daß, da § 1 Rücklage G. die offene Handelsgesellschaft nicht steuerpflichtig mactr 
deren Gewinn, wenn sie in eine andere Gesellschaftssorm umgewandett ist, nicht bei Ve. 
rechnung des Friedensgewinns mit zu berücksichtigen ist. ·« 
IIAbi.2. 
1. Norden-Friedländer a. a. O. 119, Stier-Somlo a. a. O. 265, Bucka. a. O 
152. Auf Fusionen finden gemäß § 9 Abs. 2 AusfbstzRücklage G., soweit sic mil einer 
Kapitalvermehrung der aufnehmenden Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des 
517 Abs. 2 bis 5 KStG. über Vermehrungen des Grund-oder Stammkapitals entsprechende 
Anwendung. " 
2. Rheinstrom-Blum a. a. O. 61, Stier--Somlo a. a. O. 265. Vermehrung ist 
nicht nur die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals, sondern auch die Einholung 
geschuldeter Einlagen. « 
nur 
III Abs. 3. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 267. Insbesondere bei kleineren G. m. b. H. tritt häufig 
der Fall ein, daß die wenigen Gesellschafter, die zugleich auf Grund gesellschaftlicher Ver. 
pflichtung Geschäftsführer sind, auch in schlechten Geschäftsjahren der Gesellschaftskasse 
Gehäller, die solche nicht sind, entnehmen. Hierdurch entsteht dann eine Unterbilanz, die 
bei Leistung nur der wirklichen Betriebsausgaben nicht aufgetreten wäre. Man wird 
daher in solchen Fällen die entnommenen Beträge zum Ausgleich des 
Verlustvortrags heranziehen müssen, und zwar nicht nur für die Friedens., 
sondern auch für die Kriegsgeschäftsjahre. Geschieht dies nicht, so würden bei einem 
großen Teil der zahlreichen G. m. b. H., die nur wenige zugleich geschäftsführende Gesen. 
schafter haben, die Geschäftsführerbezüge in den gewinnreichen Kriegsgeschäftsjahren 
derart erhöht werden, daß trotz der besseren Geschäftslage bilanzmäßig ein Verlustvortrag 
verbleibt. Es ist nicht etwa zu befürchten, daß dadurch auch eine Nachprüfung der viele 
Jahre zurückliegenden Bilanzen notwendig wird und so übergroße Weiterungen für die 
Gesellschaften und die Steuerbehörden entstehen, denn die Prüfung und gegebenensalls 
steuerliche Berichtigung der Bilanzen braucht sich nur soweit zurück zu erstrecken, bis der 
Verlustvortrag, mit welchem die Gesellschaft in das Kriegsgeschäftsjahr eintrikt, abgedeckt 
ist. Dies wird aber wohl immer schon eintreten durch Zurechnung der in den letzten fünf 
Friedensjahren erfolgten Entnahmen, die wegen Ermitllung des früheren Geschäftsgewinns 
bereils fesigestellt werden müssen. Petermann, Steuer A. 16 185f. 
2. Stier-Somlo a. a. O. 268. Bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns der 
fünf Vorjahre ergibt sich ein Fehlbetrag, z. B. weist eine Gesellschaft mit 10 Mill. M. 
Kapital in den letzten der fünf Vorjahre eine Unlerbilanz von 2 Mill. M. aus, dann beträgt 
der Mindestbetrag des früheren Durchschnittsgewinns gemäß Abs. 3 sechs vom Hundert, 
von 10 Mill. also 600000 M. Vermag die Gesellschaft im ersten Kriegsgeschäftsjahre die 
Unterbilanz bis auf 600000 M. zu tilgen, so würde der Uberschuß dieses Jahres sich auf 
1400000 M. stellen und somit den Mindestgewinn um 800000 M. übersteigen. Man wird 
zugeben müssen, daß trotzdem in dem fraglichen Kriegsgeschäftsjahr ein „Geschäftsgewinn“ 
nicht erzielt ist. Denn solange eine Unterbilanz ausgewiesen wird, kann von einem Bilanz- 
gewinn nicht die Rede sein, der vielmehr erst vorliegt, wenn sich ein Uberschuß der Akliva 
über die Passiva in der Bilanz ergibt (zu vgl. Sintenis, Bank A. 15 90). 
3. Kann, wenn eine Unterbilanz des letzten Friedensjahres durch 
Kürzung des Reservefonds beseitigt ist, ein entsprechender Teil des Gewinns aus dem
	        
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