Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 453
ersten Kiegsgeschäftsjahr zur Auffüllung der angegriffenen Reserven verwendet werden,
ehne daß er als Geschäftsgewinn i. S. des KöSt. erscheint?
a) Bejahend.
Stier--Somlo a. a. O. 268, weil ein Mehrgewinn i. S. des §& 4 Rücklage G., 5 14
&S#1# erst anzunehmen ist, wenn der Uberschuß der Aktiva über die Passiva den gemäß
55 Abs. 3 Rücklage G., 5.17 Abs. 3 KSt G. ermittelten Mindestgewinn übersteigt. — Wenn
das letzte der Vorjahre mit einem Fehlbelrag abschloß, der aus vorhandenen Reserven
gedeckl werden konnte, so liegt nur ein scheinbarer Mehrgewinn vor, wenn die Gesellschaft
ihn ganz oder teilweise zur Wiederherstellung der gekürzten Reserven verwendet. Dieser
„Mehrgewinn“ kann nicht besteuert werden; ebenso Sin tenis, Bankl#l. 15 90, Zimmer-
mann a. a. O. 60.
b) Verneinend.
a. Moesle a. a. O. 42. Es erscheint unzulässig, den Fehlbetrag eines Friedens-
geschäftsjahres, der nicht zur Unterbilanz geführt hat, vom Geschäftsgewinn eines Kriegs-
geschäftsjahres abzusetzen. So weit geht die Rücksichmahme auf die innere Kräftigung
der Gesellschaften denn doch nicht, daß das Gesetz ihnen gestattete, nicht nur eine Unter-
bilanz zu beseitigen, sondern auch frühere, zur Deckung eines Fehlbetrages verwendete
Neserven wieder auffüllen zu lassen, bevor überhaupt von einem Mehrgewinn die Rede
sein könnte; zustimmend Buck a. a. O. 163.
6. Koppe-Varnhagen a. a. O. 135. Die Gewinnbeträge des Kriegsjahres, die
zur Auffüllung der Reserven des Vorjahres — aus welchen der Verlust gedeckt wurde
verwandt sind, gehören zum steuerpflichtigen Mehrgewinn. Bei Erlaß des KöStG. war
das lette in Frage kommende Friedensgeschäftsjahr in allen Fällen abgeschlossen, einc
etwaige Verlustdeckung durch Entnahme von Beträgen aus dem Reservefonds, oder ge-
gebenenfalls aus anderen Rücklagen, war bereits erfolgt. Das Köt. gestattet zwar
(*16 Abs. 3) eine Rückberichtigung von Bilanzen in gewisser Beziehung, dahin gehört aber
der vorstehende Fall nicht. Ist daher ein Verlust einmal durch Reserven gedeckt, dann kann
nachträglich nicht für die Mehrgewinnberechnung so gefolgert werden, daß ein Teil des
Gewinns aus dem ersten Kriegsgeschäftsjahr in Abzug gebracht werden könnte, weil zur
Ausgleichung der Unterbilanz eine Reserve benutzt sei.
c) Vermillelnd.
Rheinstrom-Blum a. a. O. 63. Hat eine Gesellschaft vor dem Kriege mit Unter-
bilanz gearbeitet, so ist Mehrgewinn nur das, was sie über 6 v. H. des Grund= oder Stamm-
kavitals hinaus verdient. Die allgemein als Mindestgewinn zugebilligten 6 v. H. umfassen
also tatsächlich nicht nur die hinter 6 v. H. zurückbleibenden Mehrgewinne, sondern auch
darüber hinaus alle Verluste. Bei dieser Regelung werden diejenigen Gesellschaften, die
in den Friedensgeschäftsjahren saniert wurden, gegenüber denjenigen benachteilgt, die ihre
Unterbilanz unter Unberührtlassung der ursprünglichen Kapitalshöhe in die Kriegsgeschäfts-
sohre vorgetragen haben. Bei letzteren ist ein Geschäftägewinn überhaupt erst nach Dequng
des Verlustvortrages vorhanden, und dieser um den Verlustvortrag bereils gekürzte Gewinn
lomme als Mehrgewinn nur insoweit in Betracht, als er 6 v. H. des unberührt gebliebenen
Grund- oder Stammkapitals übersteigt. Bei den kurz vor Kriegsausbruch sanierten Gesell-
schaften dagegen ist der Mehrgewinn der volle rechnungsmäßig ermittelle Gechäftsgewinn,
soweit er 6 v. H. des herabgesetzten Grund= oder Stammkapitals übersteigt. Hier wird in
zahlreichen Fällen durch § 36 KStG. abgeholfen werden müssen.
IV zu Abs. 4.
1. Stier-Somlo a. a. O. 271, Rheinstrom-Blum a. a. O. 59. Bei der Um-
wandlung einer G. m. b. H. in eine AG. sind nach 69 Abs. 1 AusfBestzRücklage G. die Er-
gebnisse der Gesellschaft in der Form der G. m. b. H. mitzuberücksichtigen. Das ist auch
auf die während des Krieges gegründeten Gesellschaften anzuwenden, bei denen
also auch nicht ein Teil des Geschäftsjahres in die Friedenszeit hineinreicht.