Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

456 D. Finanzgesetze. 
3. Stier--Somlo a. a. O. 284. Wirkliche Reserven sind nur solche Dilanzposten 
die ausweislich der Bilanz eine Kapitalansammlung über den Betrag des Grundlapit= n. 
hinaus darzustellen bestimmt sind (z. B. der gesetzliche Reservefonds, freiwillige —–e 
sonds, Dividendenausgleichsfonds, Rückstellungen für künftige, möglicherweise einmreten ¾- 
Verluste oder Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich für die Ver. 
minderung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen (z. B. Erneu. 
rungsfonds), oder die zur Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingesteil sind 
(3. B. Talonsteuerreserven, Reserven für den Fall des ungünstigen Ausgangs eines an. 
hängigen oder bevorstehenden Rechtsstreits), bei Versicherungsgesellschaften die Rüdlagen 
für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sog. Dividende zurüc. 
zugewährenden Prämienüberschüsse. Auss Best. z. WB. zu 8 48 Abs.1. Der Gewin 22 
vortrag isl kein Reservekon to. Das Wort ist in 5 11 WB. dem Begriff der Reserve. 
kontenbeträge gegenübergestellt, kann also nicht mit ihm zusammenfallen. Fonds für 
Wohlfahrtszwecke gehören nicht zu den wirklichen Reservekontenbeträgen, weil sie richt 
zur Kapitalansammlung über den Betrag des Grundkapitals hinaus bestimmt sind; ebenso 
Norden-Friedländer a. a. O. 126, Koppe-Varnhagen a. a. O. 145, Mrozet 
a. a. O. 202ff.; a. M. hinsichtlich des Gewinnvortrags Rheinstrom-Blum a. a. C. #1 
Hirschfeld, Leitf###G. 55, Buck a. a. O. 183. " 
4. Stier-Somlo a. a. O. 286. Als Vermehrung gilt der nominelle Betrag der 
Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals. Dadurch werden zwei Gesellschaften von der 
Steuer verschieden erfaßt, wenn die eine z. B. 3 Mill. M. neue Aktien während der Kriege- 
zeit zu pari ausgegeben hat, während sich die andere ebenfalls 3 Mill. neues Betriebs. 
kapital durch Emission von 1 Mill. M. neuer Attien zu 300 v. H. beschafft hal. Es ist also 
nicht das tatsächlich neu zugeslossene Kapital maßgebend (anders & 17 Abs. 28: 
ebenso Rheinstrom-Blum a. a. O. 83. 
5. Hirschseld, Leitfs St G. 57. Ist durch die Erhöhung des Grund.- oder Siomm. 
kapitals während der Kriegsgeschäftsjahre ein Agio hereingekommen, wodurch sich die 
Reserven um dies Agio vermehrt haben, so scheint es nur ein offenbares Versehen des Ge. 
setzes zu sein, daß diese neue Reserve bei der Erhöhung nicht ebenfalls erwähnt ist. Es hat 
keinen inneren Sinn, wenn man die bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahres ausge- 
wiesenen wirklichen Reservekontenbekräge zum Geschäftskapital hinzurechnet, bei nach- 
träglichen Erhöhungen gebildete Reserven, die doch nur als Folge der Erhöhung zustande 
kommen, anders zu behandeln. Dieser Fall hängt mit den Reserven, welche im Lause der 
Kriegsgeschäftsjahre aus deren Gewinn genommen werden, im Wesen gar nicht zusammen; 
denn die aus dem Geschäftsgewinn gebildeten Reserven sind zunächst zur Verteilung oder 
sonstigen Berfügung stehender Gewinne, nicht Betriebskapital, dagegen hat das Agio von 
vornherein den Charakter als Geschäftskapital, nicht als zur Verteilung stehender Gewinn. 
6. Mrozek a. a. O. 206, 207. Die zu zahlende Abgabe (Abs. 4) bedeutet dasselbe 
wie die „geschuldeie Abgabe“ im # 29. Es hanbdelt sich um die Einschränklung des Tarifs 
und deshalb um einen Bestandteil von ihm. Die Nichtbeachtung der Vorschrift führt zur 
Veranlagung eines falschen Abgabesatzes und kann daher nur im Wege der ordentlichen 
Rechtsmittel angefochten werden. Die in der Nichtanwendung des Abs. 4 liegende Rechts- 
verletzung kann auch noch mit der Beschwerde geltend gemacht werden. 
7. Mrozek a. a. O. 207. Die Abgabe wird veranlagt ohne Rücksicht auf den 
Tarif für ausländische Gesellschaften (5 21), nur ihre Erhebung ist eingeschränkl. Wird die 
Vorschrift nicht beachtet, so hat der Steuerpflichtige im Verwaltungswege die Steuer- 
behörde anzurufen; der Rechtsmittelweg ist hierfür nicht gegeben. 
8 20. 
Ausländische Gesellschaften. 
1. Stier-Somlo a. a. O. 291, Buck a. a. O. 178, Norden-Friedländer a. a. O. 
138. Die deutschen Schutzgebicte sind Ausland. » 
2. Norden-Friedländer a. a. O. 135. Nur wirkliche Zweigniederlassungen sind
	        
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