Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 457
niiegssteuerpflichtig, nicht auch ausländische Gesellschaften, die im Inlande nur Zahlstellen
(Aassen), Vertreter, Kommissionäre, Agenten oder Agenturen haben (wie z. B. häufig
ausländische Versicherungsgesellschaften und Hypotheken banken).
3. Marcuse a. a. O. 1155. „Geschäftsbetrieb im Inlande“ ist nicht identisch mit
Unterhaltung einer inländischen Zweigniederlassung. Weder wird eine gewisse Selb-
ständigkeit des inländischen Zweigbetriebes. noch die Widmung besonderen Geschäfts-
kapitals gefordert. Ein Geschäftsbetrieb liegt dann vor, wenn die ausländische
Gesellschaft von einem im Inlande gelegenen örtlichen Mittelpunkt aus
Geschäfte betreibt und deckt sich mit der den Steuergesetzen und auch dem
Neichsdoppelsteuergesetz geläufigen Begriff der inländischen Betriebs-
stätte. Ein Geschäftsbetrieb im Inlande liegt nicht vor, wenn eine ausländische Gesell-
schaft durch Reisende Orders aufnimmt und die bestellten Waren vom Ausland aus ver-
sendet, wohl aber dann, wenn sie im Inlande ein Lager unterhält, von dem aus ein Be.
auftragter nach Anweisung der Zentrale Ware dem deutschen Besteller zuteilt.
4. Buck a. a. O. 190. Unterhaltung eines Geschäftsbetriebes i. S. des 3 6 ist wohl
im aligemeinen gleichbedeutend mit gewerblicher Niederlassung i. S. der Eink Steuer G.
der Bundesstaaten.
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Außerhebungstellung.
1. Norden-Friedländer a. a. O. 151. Unter gemeinnützigen Zwecken sind auch
WBohlfahrtseinrichtungen für die Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft zu verstehen.
Eine Wohlfahrtsrücklage fällt aber nicht allgemein, sondern nur dann unter Abs. 1,
wenn sie das Merkmal der Ausschließlichkeit und Sicherstellung des Verwendungszwecks
trägt.
2. Mrozek- a. a. O. 217. Es handelt sich ebenso wie im Abs. 1 um eine Hebungs-
vorschrift, deren Beachtung nur mittels Beschwerde im Verwaltungsweg erzwungen
werden kann. Zu einem Schutze des Steuerpflichtigen durch die ordentlichen Rechtsmittel
liegt hier auch kein Anlaß vor. Maßgebend für die Berechnung der Sonderrücklage und die
des kriegssteuerpflichtigen Mehrgewinns sind dieselben wirtschaftlichen Tatsachen; nur rech-
nungsmäßig werden sie verschieden verwertet (58 1, 5 und 6 Rücklagen G. und 55 17 und 18
LSt.). Die Feslstellung jener Talsachen für die Kriegssteuer im Veranlagungs= und
im Rechtsmittelverfahren muß deshalb auch für die der Verwaltung übertragene Prüfung
der Frage, ob die Sonderrücklage vorschriftsmäßig gebildet ist, maßgebend sein. Der Ver-
waltungsbehörde bleiben demnach keine die Höhe der Steuer beeinflussenden Erwägungen,
sondern lediglich Berechnungen aus Grund sestgestellter Tatsachen. Die Richtigstellung
reiner Berechnungen wird aber im Verwaltungswege schneller erreicht als im ordentlichen
Rechtsmittelwege, so daß hier der Ausschluß des letzteren dem Steuerpflichtigen nur zum
Vorteile gereicht.
3. Mrozek a. a. O. 219. Eine dahingehende Feststellung wird die Steuerbehörde
nicht einseitig im Verwaltungswege treffen dürfen. Sie enthält inhaltlich nichts anderes
als die Feststellung, daß auch für die Kriegssteuer der Mehrgewinn unzutreffend berechnet
ist, also eine „Neuveranlagung“ i. S. des § 25 Abs. 2 KSt G. und des §5 73 des Besitz-
steuer#. Eine solche Neuveranlagung darf nur auf Grund neuer Tatsachen oder Be-
weismittel und nur durch das zuständige Veranlagungsorgan erfolgen und ist im ordent-
lichen Rechismittelweg anfechtbar. Im Veranlagungsbescheide ( 29 KSt G.) verbietet
sich hiernach die fragliche Feststellung von selbst. Sollte aber die Steuerbehörde nach-
täglich im Verwaltungsweg eine solche Feststellung treffen, so könnte diese von dem
Steuerpflichtigen als eine von unzuständiger Stelle erfolgte „Neuveranlagung“ mittels
der ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden.
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Doppelbesteuerung.
Stier-Somlo a. a. O. 299. Während nach §s 11 Abs. 2 BesitzStG. der Reichs-