Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 457 
niiegssteuerpflichtig, nicht auch ausländische Gesellschaften, die im Inlande nur Zahlstellen 
(Aassen), Vertreter, Kommissionäre, Agenten oder Agenturen haben (wie z. B. häufig 
ausländische Versicherungsgesellschaften und Hypotheken banken). 
3. Marcuse a. a. O. 1155. „Geschäftsbetrieb im Inlande“ ist nicht identisch mit 
Unterhaltung einer inländischen Zweigniederlassung. Weder wird eine gewisse Selb- 
ständigkeit des inländischen Zweigbetriebes. noch die Widmung besonderen Geschäfts- 
kapitals gefordert. Ein Geschäftsbetrieb liegt dann vor, wenn die ausländische 
Gesellschaft von einem im Inlande gelegenen örtlichen Mittelpunkt aus 
Geschäfte betreibt und deckt sich mit der den Steuergesetzen und auch dem 
Neichsdoppelsteuergesetz geläufigen Begriff der inländischen Betriebs- 
stätte. Ein Geschäftsbetrieb im Inlande liegt nicht vor, wenn eine ausländische Gesell- 
schaft durch Reisende Orders aufnimmt und die bestellten Waren vom Ausland aus ver- 
sendet, wohl aber dann, wenn sie im Inlande ein Lager unterhält, von dem aus ein Be. 
auftragter nach Anweisung der Zentrale Ware dem deutschen Besteller zuteilt. 
4. Buck a. a. O. 190. Unterhaltung eines Geschäftsbetriebes i. S. des 3 6 ist wohl 
im aligemeinen gleichbedeutend mit gewerblicher Niederlassung i. S. der Eink Steuer G. 
der Bundesstaaten. 
8 22. 
Außerhebungstellung. 
1. Norden-Friedländer a. a. O. 151. Unter gemeinnützigen Zwecken sind auch 
WBohlfahrtseinrichtungen für die Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft zu verstehen. 
Eine Wohlfahrtsrücklage fällt aber nicht allgemein, sondern nur dann unter Abs. 1, 
wenn sie das Merkmal der Ausschließlichkeit und Sicherstellung des Verwendungszwecks 
trägt. 
2. Mrozek- a. a. O. 217. Es handelt sich ebenso wie im Abs. 1 um eine Hebungs- 
vorschrift, deren Beachtung nur mittels Beschwerde im Verwaltungsweg erzwungen 
werden kann. Zu einem Schutze des Steuerpflichtigen durch die ordentlichen Rechtsmittel 
liegt hier auch kein Anlaß vor. Maßgebend für die Berechnung der Sonderrücklage und die 
des kriegssteuerpflichtigen Mehrgewinns sind dieselben wirtschaftlichen Tatsachen; nur rech- 
nungsmäßig werden sie verschieden verwertet (58 1, 5 und 6 Rücklagen G. und 55 17 und 18 
LSt.). Die Feslstellung jener Talsachen für die Kriegssteuer im Veranlagungs= und 
im Rechtsmittelverfahren muß deshalb auch für die der Verwaltung übertragene Prüfung 
der Frage, ob die Sonderrücklage vorschriftsmäßig gebildet ist, maßgebend sein. Der Ver- 
waltungsbehörde bleiben demnach keine die Höhe der Steuer beeinflussenden Erwägungen, 
sondern lediglich Berechnungen aus Grund sestgestellter Tatsachen. Die Richtigstellung 
reiner Berechnungen wird aber im Verwaltungswege schneller erreicht als im ordentlichen 
Rechtsmittelwege, so daß hier der Ausschluß des letzteren dem Steuerpflichtigen nur zum 
Vorteile gereicht. 
3. Mrozek a. a. O. 219. Eine dahingehende Feststellung wird die Steuerbehörde 
nicht einseitig im Verwaltungswege treffen dürfen. Sie enthält inhaltlich nichts anderes 
als die Feststellung, daß auch für die Kriegssteuer der Mehrgewinn unzutreffend berechnet 
ist, also eine „Neuveranlagung“ i. S. des § 25 Abs. 2 KSt G. und des §5 73 des Besitz- 
steuer#. Eine solche Neuveranlagung darf nur auf Grund neuer Tatsachen oder Be- 
weismittel und nur durch das zuständige Veranlagungsorgan erfolgen und ist im ordent- 
lichen Rechismittelweg anfechtbar. Im Veranlagungsbescheide ( 29 KSt G.) verbietet 
sich hiernach die fragliche Feststellung von selbst. Sollte aber die Steuerbehörde nach- 
täglich im Verwaltungsweg eine solche Feststellung treffen, so könnte diese von dem 
Steuerpflichtigen als eine von unzuständiger Stelle erfolgte „Neuveranlagung“ mittels 
der ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. 
8 24. 
Doppelbesteuerung. 
Stier-Somlo a. a. O. 299. Während nach §s 11 Abs. 2 BesitzStG. der Reichs-
	        
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