458 D. Finanzgesetze.
kanzler auch zum Zwecke der Anwendung eines Vergeltungsrechts gegenüber außerdeutschen
Staaten von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Anordnungen tressen kann *
währt ihm 3 24 dieses Recht nur zum Zwecke der Vermeidung einer Doppelbesteuerun-
Hieraus solgt nach Rheinstrom--Blum a. a. O. 93, daß, wenn deutsche Gesellschaften mi
ausländischen Niederlassungen durch eine ausländische Kriegssteuergesetzgebung nach ur
günstigeren Regeln behandelt werden als ausländische Gesellschaften mit imändiscken
Niederlassungen durch die deutsche Kriegssteuer, der Reichskanzler nicht besugt ist durc
Verschärfung der Bestimmungen des Gesetzes Vergeltung zu üben. Es ist aber zu beachhten
daß diese ungünstigere Behandlung solcher Gesellschaften, die auch in Deutschland tiiegs-
steuerpflichtig sind, den Fall der Doppelbesteuerung im Sinne des § 24 begründet und
ferner, daß ein allgemein völkerrechkliches Vergeltungsrecht nicht erst der juristischen Stüt
eines Spezialgesetzes bedarf. Dies wird besonders auf die mit dem Deutschen Reich im
Krieg befindlichen Staaten zutreffen.
25.
Veranlagung.
Stier-Somlog.a. O. 304. Obwohl BesitzSt G. und KSt G. Reichssteuern geschaffen
haben, stehl der aus ihnen entstehende Anspruch dem Bundesstaate zu, dessen Kasse, nicht
der Reichsfiskus gegenüber dem Steuerpflichtigen berechtigt ist (§ 75 BesitzSt., 3 31
WBG., 5 54 Erbsch St G.). Rückerstatlungsansprüche richten sich also gegen den Fiskus des
Bundesstaats. Die Steuerveranlagung erfolgt für das gesamte nach BesitzSt G. und #S#.
steuerbare Vermögen durch die Behörde eines Bundesstaates, auch wenn der Siener.
pflichtige noch in anderen Bundesstaaten Vermögen, besonders Grund- und Betricr.
vermögen besitzt. Übereinstimmend Rheinstrom, BesitzSt G. 193.
8 26.
Steuererklärung.
1. Stier-Somlo a. a. O. 311ff., 323. Für die KSt. gelten entsprechend die & 52
bis 64 Besih St G. mit Ausnahme der z5 62 Abs. 1, der durch § 26 KSt. ersetzt ist, und
&F 61, 62, die sich auf die Feststellung von Nachlaßmassen beziehen und für die Köt. be-
deutungslos sind, da nach dem KSt. die Erbschaftsbesteuerung ausgeschlossen ist.
2. Mrozek a. a. O. 228. Die Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der
Kricgsabgabe kann mit der Besitzsteucrerklärung verbunden werden. Wer also eine Besiß-
steuererklärung abgibt, braucht nicht die dort gemachten Angaben in der Kriegssteuer-
erklärung zu wiederholen, sondern kann an jene anknüpfen, so daß er in der Kriegssteuer-
erklärung nur die anderweite Berechnung des Vermögens auf Grund der für die Kriegs-
steuer gemäß §§ 3—6 zu bewirkenden Zu= und Abrechnungen bei dem in der Besitzsteuer-
erklärung berechneten Vermögenszuwachse zur Darstellung bringt. Ob die beiden Steuer-
erklärungen auf demselben Blatte Papier oder gelrennt niedergeschrieben sind, ist ohne
Belang. Nur muß die Versicherung am Schlusse, daß die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht seien, in jeder Steuererllärung enthalten sein oder durch einen
entsprechenden Zusatz erkennen lassen, daß sie sich auf beide Steuererklärungen bezieht.
Wer keine Besitzstenererklärung abzugeben hat, muß in der Kriegssteuererklärung
gemäß § 53 des Besitzsteuergesetzes zunächst seine Vermögensverhältnisse am Ansang und
am Ende des für ihn maßgebenden Veranlagungszeitraums klarlegen und zu diesem Zwecke
nach näherer Bestimmung des Bundesrats, die für die Besitzsteuer ergehen wird, das ge-
samte besitzsteuerbare Vermögen getrennt nach seinen einzelnen Bestandteilen unter An-
gabe ihres Wertes angeben. Denn dieses besitzsteuerpflichtige Vermögen ist nach §# 3 des
Kriegssteuergesetzes der Ausgangspunkt für die Berechnung des kriegssteuerpflichtigen
Vermögens. Erst daran knüpfen sich die Zu- und Abrechnungen gemäß s§s 3—6 a. a. O.
für die Kriegsabgabe. Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn= oder Kurs-
wert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Stcuerpflichtige sich
auf dic latsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behuss Schäpung des Werles bei-