Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 461
3. Mrozek a. a. O. 242. Der Bescheid muß unter Umständen zwei Abgabebeträge
nthalten, nämlich den tarifmäßigen, „geschuldeten“ Abgabebetrag und den „angeforderten“,
geringeren Abgabebetrag, der sich aus den im Verwaltungswege gemäß § 10, § 19 Abs. 4
und 5 und § 22 für die Abgabeerhebung zu bewirkenden Kürzungen an der tarifmäßigen
Abgabe ergibl. Da die Steuererhebung reine Verwaltungssache ist, so kann auch nur die
Festsetung der tarifmäßigen Abgabe den Gegenstand des ordentlichen Rechtsmittel-
verfahrens bilden, während die Berichtigung und Vornahme der Kürzungen durch ent-
sprechende Abgangstellung im Verwaltungswege zu erfolgen hat.
Die Inhebungsetzung irrtümlich nicht „angeforderter“ Abgabebeträge ist keine Neu-
veranlagung im Sinne des 5 25 Abs. 2 dieses Gesetzes und des 3& 73 des BesitzStG. (O## G.
in Staatsst S. 16 334, 340).
§ 31.
Entrichtung der Abgabe.
1. Stier--Somlo a. a. O. 337. Die 35 71 bis 74 BesitzSt G. finden auf die Kriegs-
steuer nicht Anwendung; a. W. hinsichllich der 38 72 bis 74 Norden-Friedländera. a. O.
171 und hinsichtlich des 5 74 Koppe-Varnhagen 188. »
2.Mrozeka.a.O.246.NachdemEintrittderFälligkeitwitdhinsichtlichdesfålligen
BeimgesdekAmragausetziniuugnichtmehcwirlsamgeftelltwetdenkönneu(§813BGB.).
3. Mrozek a. a. O. 245. Die im Verwaltungsweg getroffenen Entscheidungen über
die Kürzung des tarismäßigen Abgabebetrages für die Hebung werden den „rechtskräftigen
Entscheidungen“ gleichzuachlen sein.
4. Stier-Somlo a. a. O. 336. Die Verzinsung der Abgabe mit 5 v. H. v. 1. Juli
1917 setzt nicht voraus, daß der Veranlagungsbescheid bis zu diesem Tage zugestellt ist.
Eine Verzinsung hat auch stattzufinden und die etwaigen Zinsen müssen erstattet werden,
wenn die Steuer nach dem Ergebnis des dritten Kriegsjahres ermäßigt wird oder ganz
wegfällt.
8 32.
Entrichtung durch Kriegsanleihe.
1. Rheinstrom-Blum a. a. O. 104. Wenn der Steuerpflichtige bei der vorläufigen
Veranlagung einen zu hohen Sieuerbetrag in Kriegsanleihen entrichtet hat, so ist er be-
rechtigt, bei der endgültigen Veranlagung vom Fiskus die Rückerstattung des zuviel er-
hobenen Betrages in Kriegsanleihen der gleichen Gattung, wie er bei der vorläufigen
Entrichtung in Zablung gegeben hatte, zu fordern.
2. Norden-Friedländer a. a. O. 174. Neben dem Neunwert oder Kurswert
werden dem Einreicher auch Stückzin sen anzurechnen sein, die sich unter Umständen mit
den nach § 31 Abs. 3 geschuldeten Zinsen ausgleichen.
Strafbestimmungen.
8 33.
1. Mrozek a. a. O. 248. Für die Anwendbarkeit des 3 33 ist nach Wortlaut und
Bedeutung des Gesetzes allein entscheidend, ob der Steuerpflichtige seine Angaben wider
besseres Wissen gemacht hat. Auch wissentlich falsche Schätzungsangaben können zur Be-
strafung führen, sei es, daß nach Lage des Falles eine Schätzung nur vorgespiegelt, sei es,
daß bewußt falsch geschätzt wurde (ogl. Rtr. 40, 311).
2. Norden-Friedländer a. a. O. 175. Der wissentlich falschen Erklärung wird
der Regel nach gleichzustellen sein eine aufs Geratewohl und unter Außerachtlassung jeder
Soigfalt abgegebene Steuererklärung, bei der der Steuerpflichtige sich sagen muß, daß
sie leicht Unrichtigkeiten enthalten kann.
3. Mroze! a. a. O. 247. Hat der Steuerpflichtige die Angabe eines ihm bekannten
abgabepflichtligen Betrags in der Steuererklärung unterlassen, weil er ihn nicht für steuer-
pflichtig hielt und glaubte, daß die Kenntnis seines Bestehens auf seiten der Steuerbehörde